Spezialisierte Strafverteidigung

Anwalt für Sexualstrafrecht in Düsseldorf und Saarbrücken

Beschuldigter einer Straftat? Straf.Law #regelt

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht mit dem Ziel, Ihre Freiheit zu schützen, Ihr Führungszeugnis sauber zu halten und eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.
Damit Sie weiter Ihren Beruf ausüben und bei Ihrer Familie sein können.

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Spezialisierung auf Sexualstrafrecht

Kostenlose Ersteinschätzung Heute

Bekannte Verfahren aus

BILD berichtet: Rechtsanwalt Yannic Ippolito als Experte für Sexualstrafrecht in einem medial begleiteten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main
Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet über ein Verfahren von Strafverteidiger Ippolito am Landgericht Frankfurt am Main
SAT.1 berichtet in einem Video über ein Verfahren von Rechtsanwalt Yannic Ippolito am Landgericht Frankfurt am Main
Ruhr Nachrichten Strafverteidiger Yannic Ippolito als Experte für Strafrecht in einem medial begleiteten Verfahren vor dem Landgericht Essen
Hessenschau berichtet über ein Verfahren von Strafverteidiger Ippolito am Landgericht Frankfurt am Main
Rheinische Post berichtet über sexualstrafrechtliches Verfahren von Strafverteidiger Yannic Ippolito vor dem Landgericht Düsseldorf
Rechtsanwalt Yannic Ippolito – Strafverteidiger in Düsseldorf und Saarbrücken
Hintergrund

Was ist Sexualstrafrecht?

Das Sexualstrafrecht umfasst alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184l StGB). Die Vorwürfe reichen von Konstellationen zwischen Erwachsenen über Verfahren im Zusammenhang mit Kindern bis hin zu digitalen Sexualdelikten.

Im Bereich zwischen Erwachsenen stehen häufig Vorwürfe wie sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) oder sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) im Raum. Häufig handelt es sich um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, in denen die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussage über Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

Besonders schwerwiegend sind Vorwürfe im Zusammenhang mit Kindern, insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder Cybergrooming (§ 176a StGB). Diese Verfahren gehen regelmäßig mit intensiven Ermittlungen, erkennungsdienstlichen Behandlungen (§ 81b StPO) oder Untersuchungshaft einher.

Zunehmend relevant sind digitale Sexualdelikte, insbesondere Verfahren wegen Besitzes oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB). Häufige Folgen sind Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen digitaler Geräte.

Unabhängig von der konkreten Konstellation gilt: Bereits der bloße Vorwurf im Sexualstrafrecht kann weitreichende Folgen haben – von belastenden Ermittlungsmaßnahmen bis hin zu erheblichen Auswirkungen auf Beruf, Familie und persönliche Reputation. Gerade deswegen ist eine spezialisierte Verteidigung entscheidend.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Strafverteidiger sichern. Je früher sie handeln, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens

Konstellationen

Ausgangsituationen im Sexualstrafrecht

In diesen Situationen entscheidet nicht allein der Sachverhalt, sondern die richtige Verteidigungsstrategie über den Ausgang des Verfahrens.

Trennung & Falschbeschuldigung

Vorwürfe nach einer Trennung oder persönlichen Konflikten – oftmals motiviert durch Rache oder Sorgerechtsstreit.

Aussage gegen Aussage

Konstellationen ohne objektive Beweise. Es steht die eine Aussage gegen die andere – Glaubhaftigkeitsanalyse entscheidet.

Chats oder Uploads

Ermittlungen aufgrund von internationalen Verdachtsmeldungen, Chatverläufen oder Uploads von Bild- oder Videodateien in Cloud.

Hausdurchsuchungen

Unangekündigte Durchsuchungen zur Sicherung von Beweismitteln und Beschlagnahme digitaler Geräte – meist am frühen Morgen.

Vorwürfe auf der Arbeit

Auf der Arbeit erheben Kolleginnen Vorwürfe im Sexualstrafrecht gegen Sie – mit drohender Verdachtskündigung / Freistellung

Polizeiliche Vorladung

Sie erhalten eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter. Hintergrund: Gegen Sie wurde Strafanzeige erstattet.

Ratgeber Vorladung Polizei wegen Sexualdelikt →

Verfahrensablauf

Was passiert nach einer Anzeige im Sexualstrafrecht?

Die größte Verteidigungschancen bestehen bereits im Ermittlungsverfahren. Auf Basis der Aktenlage wird ein Einstellungsantrag an die Staatsanwaltschaft verfasst mit dem Ziel: Einstellung des Verfahrens – ohne Anklage, ohne öffentliche Gerichtsverhandlung und ohne Strafe.

1. Strafanzeige

Regelmäßig ohne Vorwarnung durch vermeintliche Opfer. Beschuldigte erfahren oft erst durch eine polizeiliche Vorladung oder einer Hausdurchsuchung von den Ermittlungen.

2. Ermittlungen

Polizei und Staatsanwaltschaft sichern Beweise. Es erfolgen Hausdurchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Untersuchungshaft wird angeordnet, Zeugen werden vernommen oder Gutachten in Auftrag gegeben.

3. Anklageschrift

Es erfolgt die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft. Wird ein hinreichender Tatverdacht wegen eines Sexualdelikts bejaht, erhebt sie Anklage zu Gericht – andernfalls stellt sie das Verfahren ein nach § 170 Abs. 2 StPO.

4. Hauptverhandlung

Das Gericht terminiert eine öffentliche Gerichtsverhandlung, sofern keine Einstellung erfolgt ist. Hier werden alle Zeugen gehört und Beweise überprüft. Ziel der Verteidigung ist es, eine solche Gerichtsverhandlung zu verhindern.

5. Rechtsmittel

Gegen Urteile der Amtsgerichte eröffnet die Berufung eine neue Tatsacheninstanz – das Verfahren beginnt erneut. Gerade bei Freiheitsstrafen ist dies die zweite Chance, neue Beweise einzuführen und auf einen Freispruch hinzuwirken.

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Ermittlungen der Polizei

Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht

Nach einer Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht steht die Beweissicherung im Mittelpunkt des Verfahrens. Insbesondere bei digitalen Vorwürfen – etwa nach § 184b StGB – werden Ermittlungen häufig durch internationale Meldungen (z. B. durch das National Center for Missing and Exploited Children – NCMEC) ausgelöst. In der Folge sichert die Polizei Datenträger, Mobiltelefone und sonstige elektronische Geräte, um diese auszuwerten.

1.

Durchsuchungsbeschluss

Grundlage der Hausdurchsuchung ist regelmäßig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Dieser bestimmt, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände sichergestellt werden dürfen. Bereits hier kommt es häufig auf Details an – etwa auf den konkreten Tatvorwurf, den zeitlichen Rahmen oder die Reichweite der Maßnahme.

2.

Forensische Auswertung

Die sichergestellten Geräte werden anschließend forensisch ausgewertet. Dabei werden Daten rekonstruiert, Dateien analysiert und Nutzungsverläufe nachvollzogen. Auf dieser Basis wird ein Auswertbericht erstellt, der Bestandteil der Akte wird. Gerade bei digitalen Sexualdelikten ist diese Auswertung häufig der zentrale Bestandteil der Beweisführung.

3.

Verteidigung bei Straf.Law

Eine frühzeitige und konsequente Verteidigung ist entscheidend. Der Verteidiger prüft sowohl die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung als auch die Auswertung der Daten. Fehler bei der Sicherstellung, Auswertung oder Zuordnung können erhebliche Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Beweise haben und müssen gezielt angegriffen werden.

Ermittlungen der Polizei

Erkennungsdienstliche Behandlung im Sexualstrafrecht

Nach einem Tatvorwurf im Sexualstrafrecht ordnen Ermittlungsbehörden häufig eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED) nach § 81b StPO an. Diese dient der Identitätsfeststellung und Beweissicherung – kann aber auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgen. Für Betroffene stellen solche Maßnahmen regelmäßig eine erhebliche Belastung dar, insbesondere bei Eingriffen in die Intimsphäre.

Grundsätzlich ist zwischen zwei Zwecken zu unterscheiden:

  • Zum Zwecke des Strafverfahrens: Maßnahmen, die konkret der Aufklärung des aktuellen Tatvorwurfs dienen (z. B. Abgleich von Spuren).
  • Präventiv (für zukünftige Verfahren): Speicherung und Verwendung von Daten zur vorbeugenden Strafverfolgung, etwa zur Identifizierung bei zukünftigen Ermittlungen.

Fingerabdrücke

Diese Maßnahme dient der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person und wird regelmäßig standardisiert durchgeführt. Die gewonnenen Daten können mit bestehenden Dateien abgeglichen werden. Sie bilden häufig die Grundlage weiterer kriminaltechnischer Maßnahmen.

DNA-Entnahme

Bei der DNA-Entnahme wird genetisches Material gewonnen, um es mit vorhandenen oder künftig gesicherten Spuren abzugleichen. Gerade im Sexualstrafrecht spielt dies eine zentrale Rolle bei der Beweisführung. Die gewonnenen Daten werden in entsprechenden Datenbanken gespeichert.

Lichtbilder

Hierbei werden äußerliche Merkmale wie Tattoos, Narben oder besondere körperliche Auffälligkeiten dokumentiert. Ziel ist es, eine spätere Wiedererkennung oder Zuordnung zu ermöglichen. Die Maßnahme kann je nach Umfang bereits deutlich in die Persönlichkeitsrechte eingreifen.

Nackt-ED

In Einzelfällen, insbesondere bei digitalen Sexualdelikten, können auch Aufnahmen des Körpers im unbekleideten Zustand angeordnet werden. Diese dienen der vollständigen Dokumentation körperlicher Merkmale, stellen jedoch einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre dar.

Verteidigung bei erkennungsdienstlicher Behandlung

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nicht grenzenlos zulässig. Ihre Rechtmäßigkeit und ihr Umfang müssen stets im Einzelfall geprüft werden. Hier setzen gezielte Verteidigungsstrategien an:

  1. Prüfung des Zwecks: Dient die Maßnahme tatsächlich dem konkreten Verfahren oder wird sie unzulässig präventiv ausgeweitet?
  2. Verhältnismäßigkeit: Insbesondere bei intensiven Eingriffen (z. B. Nacktaufnahmen) muss geprüft werden, ob diese überhaupt erforderlich und angemessen sind.
  3. Rechtmäßigkeit der Anordnung: Wurden die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten oder bestehen formelle Fehler?
  4. Angriff auf Verwertbarkeit: Rechtswidrig erlangte Daten können unter Umständen nicht verwertet werden.

Gerade im Sexualstrafrecht ist eine frühzeitige Überprüfung solcher Maßnahmen entscheidend. Straf.Law prüft die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung konsequent und setzt sich dafür ein, unzulässige Eingriffe zu begrenzen und Ihre Rechte effektiv zu schützen.

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Expertise

Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht

Die Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert eine differenzierte und spezialisierte Vorgehensweise. Entscheidend ist stets die konkrete Konstellation des Vorwurfs. In der Praxis lassen sich zwei typische Ausgangssituationen unterscheiden: Aussage-gegen-Aussage-Verfahren und digitale Vorwürfe, insbesondere nach § 184b StGB und § 176a StGB.

Aussage gegen Aussage

In vielen Verfahren steht einer belastenden Aussage keine objektive Beweislage gegenüber. In solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kommt es maßgeblich auf die sorgfältige Analyse der Angaben und des Gesamtgeschehens an. Typische Vorwürfe hierbei sind etwa sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB), sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder sexuelle Belästigung (§ 184i StGB).

  • Analyse der Aussage: Überprüfung auf Widersprüche, Lücken und Plausibilität anhand aussagepsychologischer Kriterien.
  • Ambivalentes Verhalten: „Nein heißt Nein“ – jedoch ist nicht jedes Missverständnis strafbar. Entscheidend ist die Bewertung des Verhaltens im Kontext.
  • Sicherung entlastender Beweise: Nachrichten, Fotos oder Zeugenaussagen können belegen, dass Kontakte einvernehmlich waren. Eine frühzeitige Sicherung dieser Beweismittel ist entscheidend.
  • Kein Vorsatz: Wenn der Beschuldigte von einem Einverständnis ausging, kann ein Irrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vorliegen. Maßgeblich ist die nachvollziehbare Darstellung der subjektiven Wahrnehmung.

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Digitale Sexualdelikte

Verfahren wegen Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) entstehen häufig durch internationale Meldungen (z. B. NCMEC) und führen regelmäßig zu Hausdurchsuchungen sowie der Sicherstellung digitaler Geräte. Ebenso Ermittlungsverfahren wegen Cybergrooming (§ 176a StGB). Die Verteidigung erfordert hier insbesondere technisches Verständnis und eine präzise Analyse der Beweismittel.

  • Akteneinsicht und Datensicherung: Auswertung der vollständigen Ermittlungsakte, einschließlich NCMEC-Berichten, Beschlagnahmeprotokollen und polizeilichen Auswertberichten.
  • Forensische Analyse: Überprüfung von Hash-Werten, Zeitstempeln und Metadaten – häufig ergeben sich hierbei entscheidende Widersprüche oder Zuordnungsprobleme.
  • Rechtmäßigkeitsprüfung: Kontrolle der Durchsuchung und Beschlagnahme der digitalen Endgeräte nach §§ 102 ff. StPO, insbesondere bei behaupteter „Gefahr im Verzug“.
  • Einstellungsantrag: Durch gezielte Stellungnahmen und Anträge kann auf eine Einstellung hingewirkt werden, etwa bei fehlendem Vorsatz, technischer Fehlzuordnung oder fehlendem Besitzwillen.

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Entscheidend ist stets eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung. Nur so lassen sich Fehler im Ermittlungsverfahren vermeiden und die Weichen für eine Einstellung oder möglichst günstigen Ausgang stellen.

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Folgen im Sexualstrafrecht

Welche Strafen drohen im Sexualstrafrecht?

Im Sexualstrafrecht sieht das Gesetz regelmäßig empfindliche Strafen vor – häufig in Form von Freiheitsstrafen, nicht selten ohne Möglichkeit einer Geldstrafe.

Welche Strafe im konkreten Fall droht, hängt stets von der individuellen Konstellation und der Verteidigung ab. Gerade deshalb ist eine frühzeitige Einordnung und strategische Verteidigung entscheidend.

Delikt

Strafrahmen

Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe

Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)

2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, Cybergrooming (§ 176a StGB)

6  Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe

Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 StGB)

6  Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe

Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB)

3  Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe

Verbreitung / Besitz von Jugendpornographie (§ 184b StGB)

Geldstrafe bis 3 bzw. 2 Jahren Freiheitsstrafe

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)

Geldstrafe bis 2 Jahren Freiheitsstrafe

Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)

Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Geldstrafe bis 2 Jahre Freiheitsstrafe

Die hohen Strafandrohungen im Sexualstrafrecht machen eines deutlich: Ohne spezialisierte Verteidigung riskieren Sie schwerwiegende Folgen. Straf.Law setzt genau hier an – mit Erfahrung, Strategie und dem klaren Ziel, das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.

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Richtig verhalten

Fehler: Was Sie als Beschuldigter im Sexualstrafrecht nicht tun sollten

Im Sexualstrafrecht können bereits kleine Fehler gravierende Folgen haben. Gerade im frühen Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen gestellt – vermeiden Sie daher typische Fehlentscheidungen:

Aussage bei der Polizei ohne Anwalt machen

Machen Sie keine Angaben ohne anwaltliche Beratung. Einmal getätigte Aussagen lassen sich später kaum korrigieren und werden gezielt gegen Sie verwendet werden.

Passwörter freiwillig herausgeben

Wirken Sie nicht aktiv an Ihrer eigenen Überführung mit. Die freiwillige Herausgabe von Zugangsdaten kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren.

Kontakt mit dem „Opfer“ suchen

Nehmen Sie keinen Kontakt auf und stellen Sie niemanden zur Rede. Dies kann als Verdunkelungsgefahr gewertet werden und sogar Untersuchungshaft begründen.

Keinen spezialisierten Anwalt beauftragen

Sexualstrafrecht erfordert besondere Erfahrung. Ohne spezialisierte Verteidigung werden entscheidende Chancen im Verfahren oft frühzeitig verspielt.

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Ein Vorwurf im Sexualstrafrecht ist ernst und kann Ihr gesamtes Leben beeinflussen. Jede falsche Reaktion kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich verschlechtern. Erhalten Sie jetzt eine Ersteinschätzung vom spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Klar, ehrlich und auf Ihre Situation zugeschnitten.

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Verteidigungsziele im Sexualstrafrecht

Frühe Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren

Anklage und Hauptverhandlung verhindern

Führungszeugnis, Existenz und Reputation schützen

Lokale Expertise

Strafverteidiger für Sexualstrafrecht in Düsseldorf und Saarbrücken

Spezialisierte Strafverteidigung im Sexualstrafrecht – Kanzlei in Düsseldorf und Saarbrücken – tätig in ganz Nordrhein-Westfalen und im Saarland. Bestens vertraut mit den lokalen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden.

Düsseldorf

Lindemannstr. 47, 40237 Düsseldorf

Anwalt für Sexualstrafrecht in Düsseldorf und ganz Nordrhein-Westfalen: Verteidigung vor allen Amts- und Landgericht, insb. in Düsseldorf, Köln und Dortmund.
Schnelle Unterstützung bei Hausdurchsuchung, polizeilicher Vorladung, Untersuchungshaft oder Anklage wegen eines Sexualdelikts.

Saarbrücken

Schroten 4, 66121 Saarbrücken

Anwalt für Sexualstrafrecht in Saarbrücken und im gesamten Saarland: Verteidigung vor allen Amts- und Landgericht im Saarland, insb. in Saarlouis und Saarbrücken.
Schnelle Unterstützung bei Hausdurchsuchung, polizeilicher Vorladung, Untersuchungshaft oder Anklage wegen eines Sexualdelikts.

Entscheidend ist stets eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung. Nur so lassen sich Fehler im Ermittlungsverfahren vermeiden und die Weichen für eine Einstellung oder möglichst günstigen Ausgang stellen.

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Rechtsanwalt Yannic Ippolito – Strafverteidiger in Düsseldorf und Saarbrücken
Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht

Strafverteidiger Yannic Ippolito

Rechtsanwalt · Strafverteidiger · Lehrbeauftragter für Strafrecht

Rechtsanwalt Yannic Ippolito ist spezialisierter Strafverteidiger für Strafrecht und Sexualstrafrecht – mit besonderem Fokus auf Aussage-gegen-Aussage-Verfahren sowie Vorwürfe nach § 177 StGB und § 184b StGB.

Er verteidigt Beschuldigte mit dem klaren Ziel, Einstellungen zu erreichen, öffentliche Verhandlungen zu vermeiden und die Freiheit seiner Mandanten zu sichern.

Seine Tätigkeit verbindet anwaltliche Praxis, wissenschaftliche Vertiefung und Lehrtätigkeit – für eine Verteidigung, die juristisch präzise, strategisch durchdacht und konsequent auf Ergebnisse ausgerichtet ist.

Strafverteidiger Ippolito ist fachlich vernetzt und Mitglied bei:

Yannic Ippolito Mitglied im Deutschen Anwalt Verein e.V.
Rechtsanwalt Yannic Ippolito ist Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Strafverteidiger Yannic Ippolito Mitglied im Düsseldorfer Anwalt Verein e.V.
Strafverteidiger Yannic Ippolito Mitglied im Kölner Anwalt Verein e.V.
Rechtsanwalt Yannic Ippolito Mitglied in Saarländischen Anwalt Verein e.V.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Yannic Ippolito Teil der Deutschen Strafverteidiger e.V.

Lehrtätigkeit im Strafrecht

Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (seit 2019) und Ausbilder von Referendaren am Landgericht Düsseldorf (seit 2024).

Bekannt aus den Medien

Bekannt aus Berichterstattungen und Verfahren im Sexualstrafrecht u.a. in BILD, MZ oder WAZ. Darüber hinaus in FAZ und SAT.1.

Straf.Law - Kanzlei für Strafrecht und Sexualstrafrecht in Düsseldorf und Saarbrücken - Rechtsanwalt und Strafverteidiger Yannic Ippolito

Erfolge im Sexualstrafrecht – Einstellungen, Freisprüche, Bewährungen

Ergebnisse sind das, was im Strafrecht zählt. Ein Auszug aktueller Verfahren, in denen Straf.Law für seine Mandanten Einstellungen, Freisprüche oder Bewährungen erreicht hat.

Spezialisierung

Schwerpunkte der Verteidigung im Sexualstrafrecht

Steht Aussage gegen Aussage und fehlen objektive Beweise, entscheidet die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage über den Ausgang des Verfahrens. Die Bewertung erfolgt nach aussagepsychologischen Kriterien und ist häufig der zentrale Ansatzpunkt der Verteidigung.

Diese Konstellation spielt insbesondere bei Vorwürfen wie sexuellem Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder sexueller Belästigung (§ 184i StGB) eine entscheidende Rolle.

Straf.Law ist auf Aussage-gegen-Aussage-Verfahren spezialisiert und verfügt über zahlreiche erfolgreiche Verteidigungen in genau dieser Ausgangslage.

Mehr zu Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen
Erfolge in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren

Digitale Sexualdelikte entstehen häufig durch Chats oder hochgeladene Dateien und führen regelmäßig zu Hausdurchsuchungen sowie der Sicherstellung digitaler Geräte. Frühzeitige Bewertungen digitaler Spuren sind oft entscheidend für den weiteren Verfahrensverlauf.

Straf.Law ist insbesondere auf Verfahren nach § 184b StGB spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrung und zahlreiche Erfolge in diesem sensiblen Bereich.

Darüber hinaus erfolgt die Verteidigung auch bei Vorwürfen wie Cybergrooming (§ 176a StGB) oder der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB).

Ratgeber zum Vorwurf § 184b StGB
Ratgeber zum Vorwurf Cybergrooming (§ 176a StGB)
Auslöser & Verteidigung bei § 184b StGB-Vorwürfen
Alle Erfolge in § 184b StGB-Verfahren

Vorwürfe wie Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) oder sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) gehören zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im Strafrecht und sind regelmäßig mit hohen Freiheitsstrafen und intensiven Ermittlungen verbunden.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen gestellt – ebenso in Berufungs- oder Revisionsverfahren.

Straf.Law setzt hier auf eine frühzeitige, konsequente Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, Freiheit, Reputation und berufliche Existenz zu schützen.

Ratgeber zum Vorwurf Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)
Ratgeber zum Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Im Sexualstrafrecht droht häufig bereits im Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft. Entscheidend ist eine sofortige Überprüfung des Haftbefehls sowie die Einleitung von Haftprüfung oder Haftbeschwerde.

Auch im Strafvollzug bestehen erhebliche Belastungen – von Stigmatisierung bis hin zu Fragen der Haftlockerung und vorzeitigen Entlassung.

Straf.Law begleitet Mandanten schnell und diskret mit dem Ziel, Freiheitsentzug zu überprüfen und Perspektiven frühzeitig zu verbessern.

Vorwürfe gegen Beamte betreffen nicht nur das Strafverfahren, sondern auch das Disziplinarrecht. Es drohen Statusverlust, berufliche Konsequenzen und langfristige finanzielle Auswirkungen.

Straf.Law berücksichtigt beide Ebenen – strafrechtlich und disziplinarrechtlich – um die berufliche und wirtschaftliche Existenz umfassend zu schützen. In diesem sensiblen Bereich konnte bereits zahlreiche Erfolge erzielt werden; u.a.:

Lehrer: Vorwurf der Vergewaltigung – Freispruch
Polizist: Vorwurf des sexuellen Übergriffs – Einstellung
Ruhestandsbeamter: Sexueller Missbrauch von Kindern in der Berufung – Bewährung und Pensionsansprüche gesichert

Vorwürfe gegen Jugendliche und Heranwachsende entstehen häufig im schulischen, sozialen oder digitalen Umfeld. Bereits vermeintlich geringfügige Handlungen können erhebliche strafrechtliche Folgen haben.

Straf.Law verfügt über besondere Erfahrung im Jugendstrafrecht und verbindet rechtliche Klarheit mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen im Umgang mit jungen Mandanten und ihren Familien.

Mehr zum Jugendstrafrecht

Bei öffentlich begleiteten Verfahren steht neben der Verteidigung auch der Schutz der Reputation im Fokus. Eine sensible und strategische Verfahrensführung ist entscheidend, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden.

Straf.Law verfügt über umfassende Erfahrung in medial begleiteten Sexualstrafverfahren und berücksichtigt neben der rechtlichen Verteidigung stets auch die öffentliche Dimension und den Schutz Ihrer Reputation. Die Kanzlei war bereits Gegenstand der Berichterstattung u. a. in der BILD, den Westfälischen Nachrichten, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) oder der Münsterland Zeitung (MS).

Beschuldigter im Sexualstrafrecht?

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    Häufige Fragen im Sexualstrafrecht

    Straf.Law verteidigt in allen Bereichen des Sexualstrafrechts, insbesondere bei Vorwürfen wie sexuellem Übergriff (§ 177 StGB), Vergewaltigung, sexueller Belästigung (§ 184i StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), Cybergrooming (§ 176a StGB) sowie Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).

    Straf.Law verteidigt in allen Bereichen des Sexualstrafrechts. Dazu zählen unter anderem:

    • Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern wie Sexueller Missbrauch,
    • Sexualstraftaten gegenüber Jugendlichen, wie Sexueller Missbrauch oder Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger,
    • Sexualstraftaten gegenüber Erwachsenen, wie Sexueller Übergriff / Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung oder Sexuelle Belästigung
    • Digitale Sexualdelikte & verbotene Inhalte, wie Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) oder jugendpornographischer Inhalte (§ 184c StGB) oder Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt (Cybergrooming, § 176a StGB) als auch
    • Sexualstraftaten mit Öffentlichkeitsbezug, wie Exhibitionistische Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses.

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Im Gegenteil: Ohne Akteneinsicht und vorherige rechtliche Beratung sollten Sie keine Angaben machen, da Aussagen später gegen Sie verwendet werden können.

    Ja, insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen oder bei Verdacht der Verdunkelungsgefahr kann bereits im Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft angeordnet werden. Eine frühzeitige Verteidigung ist hier entscheidend.

    Im Arbeitsverhältnis drohen Freistellung oder eine Verdachtskündigung, bei Beamten zusätzlich disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zum Verlust des Beamtenstatus mit Auswirkungen auf Besoldung und Pension.

    So früh wie möglich – idealerweise bereits beim ersten Kontakt mit Polizei oder Ermittlungsbehörden. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein, um Fehler zu vermeiden und den Verfahrensverlauf zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.

    Ja – in bestimmten Fällen ist eine Einstellung möglich, ohne dass es zur öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Genau darauf ist die Verteidigungsstrategie von Straf.Law ausgerichtet: das Verfahren frühzeitig zu steuern und eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.

    Die Kosten hängen vom Umfang und der Komplexität des Verfahrens ab. Straf.Law bietet transparente Festpreise und eine kostenlose Ersteinschätzung, um Ihnen frühzeitig Klarheit zu geben. Eine Ratenzahlung ist regelmäßig möglich.

    Viele Fehler im Strafverfahren passieren bereits am Anfang – vermeiden Sie unnötige Risiken. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern. Vertraulich. Unverbindlich. Direkter Kontakt zum Strafverteidiger.