Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht

Anwalt beim Vorwurf sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

Straf.Law Kanzlei für Strafrecht Strafverteidiger Rechtsanwalt Yannic Ippolito Düsseldorf Saarbrücken

Das Wichtigste

  1. Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird.
  2. Beschuldigte sollten nach einer Vorladung nicht zur Polizei gehen und keine Aussage machen. Die ersten Schritte sollte immer sein: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht beantragen.
  3. Der Strafrahmen bei einem sexuellen Übergriff beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor.
  4. Bei schwereren Vorwürfen wie sexueller Nötigung oder Vergewaltigung erhöht sich das Strafmaß erheblich.
  5. Eine Verurteilung wegen § 177 Abs. 1 StGB führt immer zu einem Eintrag im Führungszeugnis und kann berufliche Folgen auslösen.
  6. In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage. Eine Verurteilung ist auch ohne objektive Beweise möglich, wenn das Gericht der Belastungsaussage glaubt.
  7. Die Verteidigung prüft insbesondere: War der entgegenstehende Wille wirklich erkennbar? Gibt es Widersprüche? Gibt es Chatverläufe, Standortdaten, Zeugen oder andere entlastende Beweise? Wurde die Aussage beeinflusst? Bestehen Falschbelastungsmotive?
  8. Das Ziel der Verteidigung ist eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren, damit es gar nicht erst zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Eine polizeiliche Vorladung wegen sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) trifft viele Beschuldigte völlig unvorbereitet. Häufig steht zunächst nur die Aussage einer Person im Raum – trotzdem kann bereits der Verdacht massive Folgen für Beruf, Familie, Ruf und persönliche Existenz haben.

Entscheidend ist in dieser Situation: Keine Aussage ohne Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie. Wer vorschnell mit der Polizei spricht, riskiert Widersprüche, Missverständnisse und Nachteile für das gesamte Verfahren.

Straf.Law ist auf Sexualstrafrecht und Aussage-gegen-Aussage-Verfahren spezialisiert. Strafverteidiger Ippolito prüft die Belastungsaussage, sichert entlastende Beweise und entwickelt früh eine Verteidigungsstrategie.

Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren zu entkräften, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und Ihre berufliche sowie private Existenz zu schützen.

1. Was versteht das Gesetz unter einem sexuellen Übergriff nach § 177 StGB?

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB bedeutet, dass eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird.

Es kommt also nicht zwingend darauf an, ob Gewalt angewendet wurde. Der zentrale Punkt ist der erkennbare entgegenstehende Wille. Wird dagegen zusätzlich Gewalt angewendet oder mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht, kann der schwerere Vorwurf der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB im Raum stehen.

Der Grundgedanke ist das sogenannte „Nein-heißt-Nein“-Prinzip. Strafbar kann eine sexuelle Handlung bereits dann sein, wenn die andere Person deutlich ablehnt und diese Ablehnung für den Beschuldigten erkennbar war.

Ein entgegenstehender Wille kann verbal oder nonverbal geäußert werden. Beispiele sind etwa:

  • „Nein“
  • „Lass das“
  • „Ich möchte das nicht“
  • Wegdrehen
  • Abblocken der Hände
  • Wegschieben
  • der Versuch, sich der Situation zu entziehen

Für die Verteidigung ist aber entscheidend:

  • War diese Ablehnung in der konkreten Situation wirklich eindeutig erkennbar?
  • Oder war das Verhalten missverständlich, ambivalent oder erst im Nachhinein als Ablehnung interpretiert worden?

Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn das Gericht ohne vernünftige Zweifel davon überzeugt ist, dass die sexuelle Handlung gegen den klar erkennbaren Willen der anderen Person stattfand (§ 261 StPO).

Gerade beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs ist deshalb eine genaue Prüfung der Aussage, der Vorgeschichte, der Kommunikation und des gesamten Kontextes erforderlich.

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2. Welche Handlungen sind als sexueller Übergriff strafbar?

Als sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) können alle sexuell erheblichen Handlungen strafbar sein, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden.

Der Tatbestand beschränkt sich nicht auf Geschlechtsverkehr. Auch andere körperliche Handlungen können ausreichen, wenn sie eine sexuelle Erheblichkeit haben und gegen den erkennbaren Willen geschehen.

In Betracht kommen zum Beispiel:

  • längeres Anfassen intimer Körperstellen gegen den Willen der anderen Person
  • Berührungen über der Kleidung, wenn sie sexuell erheblich sind
  • aufgedrängte Küsse
  • das Festhalten während einer sexuellen Handlung
  • das Heranziehen oder Drücken einer Person zu einer sexuellen Handlung

Kommt es zu einem Eindringen in den Körper, steht regelmäßig der deutlich schwerere Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB im Raum. Wird Gewalt angewendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht, kann eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB vorliegen.

Für die Verteidigung ist entscheidend, die konkrete Handlung präzise einzuordnen. Nicht jede unangemessene, missverständliche oder moralisch vorwerfbare Situation erfüllt automatisch den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs. Es muss eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit vorliegen (§ 184h Nr. 1 StGB), die gegen den erkennbaren Willen vorgenommen wurde.

Der Schutz Ihrer Freiheit hat Priorität

Das primäre Ziel von Strafverteidiger Ippolito ist es, Ihre persönliche Freiheit zu schützen. Die gesamte Verteidigungstaktik wird konsequent auf dieses Ziel ausgerichtet.

3. Wie hoch ist die Strafe bei einem sexuellen Übergriff?

Bei einem sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Geldstrafe ist bei § 177 Abs. 1 StGB nicht vorgesehen. Schon der Grundtatbestand ist deshalb für Beschuldigte besonders gefährlich. Es geht nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um einen Vorwurf im Sexualstrafrecht mit erheblichem Strafrisiko.

Eine Bewährung ist grundsätzlich nur möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung rechtlich ausgeschlossen (§ 56 Abs. 2 StGB).

Das Strafmaß kann sich erheblich erhöhen, wenn weitere Umstände hinzukommen. Dazu gehören insbesondere:

  • Gewaltanwendung
  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  • Ausnutzen einer schutzlosen Lage
  • Eindringen in den Körper
  • gemeinschaftliche Begehung
  • Beisichführen oder Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs
  • schwere gesundheitliche Folgen

Gerade deshalb muss früh geprüft werden, ob wirklich nur der Grundtatbestand nach § 177 Abs. 1 StGB im Raum steht oder ob die Ermittlungsbehörden einen schwereren Vorwurf konstruieren.

Ziel der Verteidigung ist es, den Tatverdacht früh anzugreifen, eine Anklage zu vermeiden und eine Eskalation des Verfahrens zu verhindern.

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4. Führt eine Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs zu einem Eintrag im Führungszeugnis?

Ja, eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB führt immer zu einem Eintrag im Führungszeugnis und kann erhebliche berufliche Folgen auslösen.

Besonders problematisch ist eine Verurteilung für Personen, die in sensiblen Bereichen arbeiten oder sich dort bewerben möchten. Dazu gehören insbesondere:

  • Schulen
  • Kindergärten
  • Soziale Einrichtungen
  • Pflege
  • Medizin
  • Öffentlicher Dienst
  • Polizei
  • Justiz
  • Bundeswehr
  • Sicherheitsbereich

Beim einfachen Führungszeugnis gelten zwar grundsätzlich bestimmte Nichtaufnahme-Regeln. Bei Sexualdelikten sieht das Bundeszentralregistergesetz aber strenge Sonderregelungen vor. § 177 StGB fällt in den Bereich der besonders sensiblen Sexualdelikte (§ 32 Abs. 1 BZRG).

Deshalb muss die Verteidigung früh darauf ausgerichtet werden, eine Verurteilung möglichst zu verhindern und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

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5. Welche Folgen drohen Beamten bei einem Vorwurf des sexuellen Übergriffs?

Beamten drohen bei einem Vorwurf des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) nicht nur strafrechtliche, sondern auch erhebliche dienstrechtliche Folgen.

Betroffen sein können unter anderem:

Bereits das Ermittlungsverfahren kann dem Dienstherrn bekannt werden. Dann drohen disziplinarische Maßnahmen, eine Suspendierung, Umsetzung oder ein eigenständiges Disziplinarverfahren.

Automatischer Dienstverlust bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr

Besonders gefährlich wird es bei einer Verurteilung. Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG; § 41 BBG). Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, spielt für diesen automatischen Verlust grundsätzlich keine Rolle.

Die Folgen können existenzvernichtend sein:

  • Verlust des Beamtenstatus
  • Verlust von Versorgungsansprüchen
  • Disziplinarverfahren
  • Entfernung aus dem Dienst
  • erhebliche Reputationsschäden
  • Probleme bei zukünftigen Bewerbungen

Beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs muss deshalb von Anfang an nicht nur strafrechtlich, sondern auch beruflich und disziplinarrechtlich gedacht werden.

Strafverteidiger Ippolito:

Der Vorwurf des sexuellen Übergriffs bedroht bei Beamten nicht nur die persönliche Freiheit, sondern die gesamte berufliche und wirtschaftliche Existenz.

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6. Wann verjährt ein sexueller Übergriff?

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der gesetzlichen Strafandrohung. Da der einfache sexuelle Übergriff mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

Wichtig ist aber: Bei Sexualdelikten gelten besondere Regeln. War die betroffene Person zur Tatzeit noch nicht 30 Jahre alt, kann die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ruhen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Erst danach beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Das bedeutet: Auch Vorwürfe, die lange zurückliegen, können noch verfolgt werden. Gerade bei sogenannten Altfällen muss deshalb sehr genau geprüft werden, wann die Verjährung begonnen hat, ob sie geruht hat und ob sie möglicherweise unterbrochen wurde.

Für Beschuldigte ist die Verjährungsfrage häufig ein wichtiger Verteidigungsansatz. Sie sollte aber nie vorschnell beurteilt werden. Entscheidend sind die genaue Tatzeit, das Alter der anzeigenden Person und mögliche verjährungsunterbrechende Maßnahmen.

Das Ziel: Frühe Verfahrenseinstellung

Strafverteidiger Ippolito arbeitet bereits im Ermittlungsverfahren mit Nachdruck darauf hin, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. So soll Ihnen die Belastung eines öffentlichen Gerichtsverfahrens erspart bleiben.

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7. Wie verteidigt man sich bei Aussage gegen Aussage?

Bei Aussage gegen Aussage verteidigt man sich, indem die Belastungsaussage detailliert auf Glaubhaftigkeit, Widersprüche, Entstehungsgeschichte und mögliche Falschbelastungsmotive geprüft wird.

Viele Beschuldigte glauben: Wenn es keine objektiven Beweise gibt, wird das Verfahren automatisch eingestellt. Das ist gefährlich falsch.

Eine Verurteilung kann auch allein auf die Aussage der anzeigenden Person gestützt werden, wenn das Gericht diese Aussage für glaubhaft hält. Gerade deshalb ist die Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren besonders anspruchsvoll.

Straf.Law ist auf Aussage gegen Aussage-Verfahren spezialisiert und prüft unter anderem:

  • Ist die Aussage konstant?
  • Gibt es Widersprüche zwischen Anzeige, Vernehmung und späteren Angaben?
  • Gibt es Übertreibungen oder Belastungstendenzen?
  • Wurde die Aussage durch Dritte beeinflusst?
  • Gibt es ein Motiv für eine Falschbelastung?
  • Passen Chatverläufe, Standortdaten oder Zeugenangaben zur Aussage?
  • War der entgegenstehende Wille wirklich erkennbar?

Die Verteidigung darf sich nicht darauf beschränken, den Vorwurf pauschal zu bestreiten. Sie muss die Beweisgrundlage aktiv erschüttern.

Strafverteidiger Ippolito prüft in solchen Verfahren insbesondere die Aussagequalität, die Aussageentstehung und mögliche entlastende Umstände. Ziel ist es, Zweifel so früh und so deutlich herauszuarbeiten, dass eine Anklage vermieden wird.

Strafverteidiger Ippolito: 

Wenn Aussage gegen Aussage steht, entscheidet die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage. Ich prüfe diese akribisch mit dem Ziel den Tatvorwurf zu erschüttern.

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8. Was tun bei falschen Anschuldigungen wegen sexuellen Übergriffs?

Bei falschen Anschuldigungen sollten Beschuldigte sofort schweigen, keine eigene Erklärung gegenüber der Polizei abgeben und einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten.

Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht können für Beschuldigte existenzbedrohend sein. Schon der Vorwurf kann ausreichen, um Ruf, Beziehung, Beruf und Familie massiv zu belasten.

Mögliche Hintergründe falscher Anschuldigungen sind etwa:

  • Trennungskonflikte
  • Eifersucht
  • Rache
  • Familienrechtliche Auseinandersetzungen
  • Streit um Sorgerecht oder Umgang
  • Scham nach einvernehmlichem Kontakt
  • Alkohol und Erinnerungslücken
  • Nachträgliche Umdeutung einer Situation
  • Einfluss durch Freunde, Familie oder neue Partner

Die Verteidigung muss deshalb nicht nur die Aussage selbst prüfen, sondern auch deren Entstehung:

  • Wann wurde der Vorwurf erstmals geäußert?
  • Wem gegenüber?
  • In welcher Situation?
  • Gab es vorher Streit, Druck, Drohungen oder ein Motiv?

Mögliche Gegenmaßnahmen sind:

  • Sicherung von Chats, Sprachnachrichten und Social-Media-Kommunikation
  • Auswertung von Standortdaten
  • Benennung entlastender Zeugen
  • Prüfung von Widersprüchen
  • aussagepsychologische Analyse
  • fundierter Einstellungsantrag an die Staatsanwaltschaft
  • in geeigneten Fällen Prüfung einer Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung

Wichtig ist: Beschuldigte sollten nicht versuchen, die Sache selbst mit der anzeigenden Person zu klären. Kontaktaufnahmen können später gegen sie verwendet werden. Die Kommunikation sollte ab diesem Zeitpunkt über den Verteidiger laufen.

→ Mehr zur aussagepsychologischen Analyse erfahren Sie in diesem Ratgeber: Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

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9. Welche Beweismittel sind beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs wichtig?

Wichtige Beweismittel sind vor allem die Aussage der anzeigenden Person, Chatverläufe, digitale Spuren, Zeugen, medizinische Befunde und die gesamte Kommunikation vor und nach dem behaupteten Vorfall.

In vielen Verfahren gibt es keine neutralen Zeugen und keine eindeutigen objektiven Beweise: es steht Aussage gegen Aussage. Trotzdem können zahlreiche Umstände für die Verteidigung entscheidend sein.

Besonders wichtig sind:

Digitale Kommunikation

Chats, Sprachnachrichten, Fotos, Social-Media-Nachrichten und Anruflisten können zeigen, wie die Beziehung zwischen den Beteiligten wirklich war.

Relevant sind insbesondere:

  • Kommunikation vor dem Treffen
  • Flirtverhalten
  • Verabredungen
  • Nachrichten nach dem behaupteten Vorfall
  • Freundlicher oder intimer Kontakt nach der Tat
  • Löschungen oder nachträgliche Änderungen

Standortdaten und technische Spuren

Handydaten, Bewegungsdaten oder sonstige digitale Spuren können Angaben bestätigen oder widerlegen.

Sie können zum Beispiel zeigen:

  • Wo sich Beteiligte aufgehalten haben
  • Ob man nach dem angeblichen Vorfall noch freiwillig zusammen war
  • Ob die zeitliche Darstellung plausibel ist
  • Ob der geschilderte Ablauf überhaupt möglich war
Einholung aussagepsychologisches Gutachten Ermittlungsverfahren Sexualstrafrecht

Medizinische und forensische Befunde

Verletzungen, DNA-Spuren oder ärztliche Dokumentationen müssen sorgfältig eingeordnet werden.

DNA kann einen Kontakt belegen. Sie sagt aber nicht automatisch etwas darüber aus, ob der Kontakt einvernehmlich oder gegen den Willen war.

Auch Rötungen, Hämatome oder andere körperliche Befunde müssen im Kontext bewertet werden. Nicht jeder Befund beweist einen sexuellen Übergriff.

Zeugenaussagen

Auch Zeugen, die die eigentliche Situation nicht gesehen haben, können wichtig sein.

Sie können Angaben machen zu:

  • Verhalten vor dem behaupteten Vorfall
  • Verhalten danach
  • Beziehung der Beteiligten
  • Konflikten
  • Möglichen Falschbelastungsmotiven
  • Alkoholisierung
  • Stimmung und Auftreten der Beteiligten

Die Verteidigung muss alle Beweismittel aktiv sichern und auswerten. Was nicht rechtzeitig gesichert wird, kann später verloren sein.

Strafverteidiger Ippolito:
Sämtliche Beweismittel müssen von der Verteidigung einer schonungslosen Prüfung unterzogen werden – wobei die aussagepsychologische Analyse der Belastungsaussage im Zentrum steht.

10. Wie sieht eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs aus?

Eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie setzt früh an, vermeidet unüberlegte Aussagen und greift den Tatverdacht systematisch auf tatsächlicher und rechtlicher Ebene an.

Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Ohne Ermittlungsakte kann nicht seriös entschieden werden, ob und wie eine Einlassung abgegeben wird.

Danach wird geprüft:

  • Was genau wird vorgeworfen?
  • Welche Handlung soll stattgefunden haben?
  • Wann und wo soll sie passiert sein?
  • Was soll die anzeigende Person konkret gesagt oder getan haben?
  • War ein entgegenstehender Wille wirklich erkennbar?
  • Gibt es objektive Beweismittel?
  • Gibt es entlastende Chats, Zeugen oder Standortdaten?
  • Gibt es Widersprüche?
  • Gibt es ein Motiv für eine Falschbelastung?

Je nach Fall kommen unterschiedliche Verteidigungsansätze in Betracht.

Angriff auf die Belastungsaussage

Wenn Aussage gegen Aussage steht, wird die Aussage der anzeigenden Person genau analysiert. Widersprüche, Lücken, Steigerungen, Belastungstendenzen oder fehlende Erlebnismerkmale können erhebliche Zweifel begründen.

Aufzeigen eines missverständlichen oder ambivalenten Geschehens

§ 177 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der entgegenstehende Wille erkennbar war. Wenn das Verhalten der anderen Person unklar, widersprüchlich oder missverständlich war, kann dies ein zentraler Verteidigungsansatz sein.

Sicherung entlastender Beweise

Chats, Standortdaten, Fotos, Zeugen und sonstige Unterlagen müssen früh gesichert werden. Oft ergeben sich daraus entscheidende Zweifel an der Darstellung der anzeigenden Person.

Prüfung des Vorsatzes

Ein sexueller Übergriff setzt Vorsatz voraus. Wenn der Beschuldigte aufgrund der Situation davon ausging, dass Einverständnis bestand, kann ein Irrtum über den entgegenstehenden Willen eine wichtige Rolle spielen.

Einstellungsantrag im Ermittlungsverfahren

Straf.Law verfasst einen fundierten Einstellungsantrag an die Staatsanwaltschaft. Darin werden die rechtlichen und tatsächlichen Zweifel strukturiert herausgearbeitet.

Das wichtigste Ziel lautet: keine Anklage, keine öffentliche Hauptverhandlung, keine Verurteilung.

Mandantenbewertung Strafverteidiger Yannic Ippolito – Strafrecht Düsseldorf und Saarbrücken: Hervorragender Strafverteidiger

11. Wie verhalte ich mich bei einer polizeilichen Vorladung wegen sexuellen Übergriffs?

Bei einer polizeilichen Vorladung wegen sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) sollten Sie nicht erscheinen, keine Aussage machen und sofort einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren.

Viele Beschuldigte denken: „Ich gehe zur Polizei und kläre das schnell auf.“ Genau das ist gefährlich.

Die Polizei sammelt Informationen für das Ermittlungsverfahren. Jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Auch kleine Ungenauigkeiten, emotionale Reaktionen oder missverständliche Formulierungen können erhebliche Nachteile haben.

Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter Folge zu leisten. Sie müssen dort auch nicht aussagen.

Richtig ist:

  1. Ruhe bewahren.
  2. Nicht mit der Polizei sprechen.
  3. Keine schriftliche Stellungnahme abgeben.
  4. Keine Kontaktaufnahme zur anzeigenden Person.
  5. Strafverteidiger einschalten.
  6. Akteneinsicht beantragen lassen.
  7. Erst nach Akteneinsicht über eine Verteidigungsstrategie entscheiden.

Straf.Law sagt den Termin bei der Polizei noch am selben Tag für Sie ab, beantragt Akteneinsicht und prüft anschließend, welche Verteidigungsstrategie für Ihren Fall die beste ist.

Kostenlose Ersteinschätzung beim Vorwurf sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

Wenn Ihnen ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB vorgeworfen wird, sollten Sie sofort handeln. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Kontaktieren Sie nicht die anzeigende Person. Lassen Sie zunächst Akteneinsicht nehmen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Strafverteidiger Ippolito ist auf Sexualstrafrecht und Aussage-gegen-Aussage-Verfahren spezialisiert. Seit 2019 ist er in der Strafrechtslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig, seit 2024 zudem als Ausbilder im Strafrecht am Landgericht Düsseldorf.

Straf.Law bietet Ihnen eine kostenlose, diskrete Ersteinschätzung noch am selben Tag.

Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Verurteilung und ohne existenzgefährdende Folgen.

FAQs zum sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und keine Aussage machen. Der Termin sollte durch einen Verteidiger abgesagt werden.

Ja, grundsätzlich kann auch eine einzelne Aussage für eine Verurteilung ausreichen, wenn das Gericht sie für glaubhaft hält. Gerade deshalb ist die aussagepsychologische Prüfung der Belastungsaussage so wichtig.

→  Zu allen Erfolgen in Aussage-gegen-Aussage-Fällen

Eine Verurteilung wegen § 177 Abs. 1 StGB erfolgt immer im Führungszeugnis und kann erhebliche berufliche Folgen haben. Besonders kritisch ist dies bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, im sozialen Bereich, in Schulen, Kitas, Pflege, Medizin oder bei Beamten.

Bei § 177 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren. Ob es tatsächlich zu Haft kommt, hängt vom Einzelfall ab. Ziel der Verteidigung ist es, eine Verurteilung und damit auch Haftfolgen zu verhindern.

Das wichtigste Ziel ist eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren. So kann eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden und die berufliche sowie private Existenz des Beschuldigten geschützt werden.

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