Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Cybergrooming bei einem verdeckten Ermittler und Besitz von ca. 100g Cannabis
Vor dem Amtsgericht Obernburg am Main musste sich der Mandant wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (Cybergrooming, § 176a StGB) sowie wegen eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz verantworten. Nach einem Chat über „Knuddels“ mit einem verdeckt eingesetzten Ermittlungsbeamten kam es zur Hausdurchsuchung. Strafverteidiger Ippolito stellte die besondere familiäre Situation des Mandanten und seine Verantwortung für seinen an Leukämie erkrankten Sohn in den Mittelpunkt der Verteidigung. Ergebnis: Bewährung – keine Haft, Freiheit des Mandanten gesichert.
Ausgangslage: Knuddels-Chat und Hausdurchsuchung
Der Mandant chattete über die Plattform „Knuddels“ mit einer vermeintlich minderjährigen Person. Tatsächlich handelte es sich dabei nicht um ein Kind, sondern um einen verdeckt eingesetzten Ermittlungsbeamten. Im Verlauf des Chats kam es zu sexualisierten Nachrichten.
Auf Grundlage dieser Kommunikation wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf: versuchter sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (Cybergrooming, § 176a StGB).
Im Anschluss erfolgte eine Hausdurchsuchung. Die Ermittlungsbeamten stellten elektronische Endgeräte sicher und fanden außerdem rund 100 Gramm getrocknete Cannabisblüten. Deshalb kam zusätzlich der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz hinzu.
Für den Mandanten stand damit viel auf dem Spiel. Es ging nicht mehr nur um einen einzelnen Tatvorwurf, sondern um ein Strafverfahren mit mehreren belastenden Punkten.
Herausforderung: Freiheit als Vater
Die persönliche Situation des Mandanten war besonders belastend. Er lebt allein und kümmert sich um seinen minderjährigen Sohn. Dieser ist schwer krank und an Leukämie erkrankt.
Eine Haftstrafe hätte daher nicht nur den Mandanten getroffen, sondern unmittelbar auch sein Kind. Die Versorgung des Sohnes, die emotionale Begleitung und der familiäre Alltag wären durch einen Haftantritt unmöglich geworden.
Hinzu kam eine schwierige Beweislage. Das Cannabis wurde bei der Durchsuchung aufgefunden. Auch der Chat ließ sich dem Mandanten über Rufnummer, E-Mail-Adresse und weitere personenbezogene Daten zuordnen. Der Verteidigungsspielraum lag daher nicht darin, die objektiven Umstände zu bestreiten.
Das Ziel war klar: Die Freiheit des Mandanten musste geschützt werden.
Verteidigungsstrategie: Strafzumessung und Verantwortung
Strafverteidiger Ippolito entwickelte deshalb eine Verteidigungsstrategie, die konsequent auf die Strafzumessung und die persönliche Zukunftsprognose ausgerichtet war.
Im Mittelpunkt standen:
- die Einsicht und Reue des Mandanten,
- die Einordnung des Chatverlaufs in den persönlichen Lebenskontext,
- die besondere familiäre Belastung,
- die Verantwortung für den schwer erkrankten Sohn,
- sowie die Bereitschaft, sich mit dem eigenen Verhalten nachhaltig auseinanderzusetzen.
Entscheidend war, dem Gericht deutlich zu machen: Eine Haftstrafe wäre in dieser besonderen Situation nicht erforderlich. Der Mandant hatte eine reale Verantwortung im Alltag. Er wurde gebraucht – nicht abstrakt, sondern ganz konkret von seinem Kind.
Die Verteidigung zielte daher darauf ab, dem Gericht eine tragfähige Zukunftsprognose zu vermitteln und zu zeigen, dass der Mandant auch ohne Haft auf das Verfahren reagieren und sein Verhalten ändern kann.
Ergebnis: Bewährung und Freiheit
Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung.
Die verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dadurch konnte ein Haftantritt verhindert werden.
Für den Mandanten bedeutete das: Er blieb in Freiheit. Er konnte weiter für seinen erkrankten Sohn da sein. Auch die familiäre Stabilität und die wirtschaftliche Grundlage blieben erhalten.
Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit des Mandanten gesichert.
Fazit: Familie und Zukunft im Blick
Der Fall zeigt, dass bei digitalen Sexualdelikten wie § 176a StGB mit belastender Beweislage häufig die Strafzumessung im Mittelpunkt steht. Wenn sich bestimmte objektive Umstände kaum bestreiten lassen, muss die Verteidigung den Blick auf den Menschen, seine Verantwortung und seine Zukunft richten.
Hier war entscheidend, dass der Mandant nicht nur Beschuldigter war, sondern auch Vater eines schwer kranken Kindes. Diese besondere Verantwortung musste das Gericht sehen und bewerten.
Durch die intensive Vorbereitung, die klare Darstellung der persönlichen Situation und eine auf Bewährung ausgerichtete Verteidigungsstrategie konnte Strafverteidiger Ippolito die Freiheit des Mandanten schützen.
Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit des Mandanten geschützt!
FAQs zum Fall
1. Was bedeutet Cybergrooming im Versuch?
Cybergrooming liegt vor, wenn einem Beschuldigten vorgeworfen wird, über das Internet Kontakt zu einer minderjährigen Person mit sexuellem Bezug hergestellt zu haben, ohne dass es zu einem realen Treffen gekommen ist (§ 176a StGB). Handelt es sich bei dem Chatpartner allerdings nicht um ein Kind, sondern etwa um einen Ermittlungsbeamten, liegt eine Versuchsstrafbarkeit vor. Der Versuch kann milder bestraft werden (§ 23 Abs. 2 StGB).
2. Warum war die familiäre Situation des Mandanten so wichtig?
Der Mandant kümmerte sich allein um seinen minderjährigen, an Leukämie erkrankten Sohn. Eine Haftstrafe hätte nicht nur den Mandanten, sondern auch die Versorgung und Stabilität des Kindes unmittelbar betroffen. Diese besondere Verantwortung war ein zentrales Argument für Bewährung.
3. Was bedeutet eine Freiheitsstrafe auf Bewährung?
Eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, bedeutet, dass der Mandant nicht ins Gefängnis muss. Er bleibt in Freiheit, muss sich aber während der Bewährungszeit straffrei führen und mögliche Bewährungsauflagen erfüllen.
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Yannic Ippolito
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