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Vorwurf: Verbreitung von Kinderpornografie über Instagram und Snapchat

Wo: Amtsgericht Solingen
Wann: 19.05.2026
Ergebnis: Einstellung

Vor dem Amtsgericht Solingen musste sich der jugendliche Mandant wegen Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) in drei Fällen verantworten. Strafverteidiger Ippolito stellte in einem frühzeitigen Rechtsgespräch den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts, die geringe Zahl von drei Dateien sowie Einsicht, Reue und die bereits erhebliche Wirkung des Ermittlungsverfahrens in den Mittelpunkt. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens – keine Verurteilung, kein Eintrag im Führungszeugnis.

Ausgangslage: Drei Dateien über Social Media

Dem jugendlichen Mandanten wurde die Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) in drei Fällen vorgeworfen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Verdachtsmeldung durch NCMEC. Nach dem Tatvorwurf soll er über Instagram und Snapchat insgesamt drei entsprechende Dateien mit anderen Personen geteilt haben. Aufgrund dieser Vorwürfe musste sich der Jugendliche vor dem Amtsgericht Solingen – Jugendrichter – verantworten.

Bereits das Ermittlungsverfahren hatte deutliche Spuren hinterlassen. Im Zuge der Ermittlungen war die Wohnung des jungen Mandanten durchsucht worden. Eine solche Hausdurchsuchung ist gerade für einen Jugendlichen eine außergewöhnliche und belastende Erfahrung.

Hinzu kam die Sorge um seine Zukunft. Der Mandant stand erst am Beginn seines beruflichen Lebens. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Sexualdelikts hätte deshalb weit über die eigentliche Sanktion hinaus Auswirkungen haben können.

Für die Verteidigung ging es damit nicht nur darum, die mögliche Strafe möglichst gering zu halten. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob eine Verurteilung überhaupt notwendig war.

Herausforderung: Zukunft am Berufsstart

Ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt vom allgemeinen Erwachsenenstrafrecht: Im Mittelpunkt steht besonders der Erziehungsgedanke.

Es geht also nicht allein darum, auf eine Tat mit einer möglichst spürbaren Sanktion zu reagieren. Entscheidend ist vielmehr, welche Reaktion erforderlich ist, um auf die weitere Entwicklung des jungen Menschen einzuwirken.

Genau darin lag hier der Ansatzpunkt.

Auf der einen Seite stand ein ernstzunehmender Vorwurf nach § 184b StGB. Auf der anderen Seite ging es um lediglich drei Dateien und einen Jugendlichen, dessen beruflicher Lebensweg gerade erst begonnen hatte.

Strategie: Frühes Rechtsgespräch

Strafverteidiger Ippolito suchte frühzeitig das Gespräch mit den Verfahrensbeteiligten.

Das Ziel war von Beginn an klar: Das Verfahren sollte möglichst ohne Verurteilung beendet werden.

Für eine Einstellung führte Strafverteidiger Ippolito insbesondere an:

  • die geringe Anzahl von lediglich drei Dateien,
  • der Zeitablauf seit dem Tatgeschehen,
  • die Einsicht des Jugendlichen,
  • seine Reue,
  • der konkrete Kontext des Geschehens,
  • sowie die bereits erhebliche Wirkung der Hausdurchsuchung und des gesamten Strafverfahrens.

Die Verteidigung argumentierte deshalb dafür, den Erziehungsgedanken nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung, sondern durch eine gezielte Beratungsmaßnahme umzusetzen.

Ergebnis: Einstellung gegen Beratungsgespräch

Das frühzeitige Rechtsgespräch führte zum gewünschten Ergebnis. Das Amtsgericht Solingen stellte das Verfahren gegen die Teilnahme an einem Beratungsgespräch ein.

Es kam damit zu keinem Urteil und zu keiner strafrechtlichen Verurteilung.

Für den jungen Mandanten bedeutete dies:

  1. keine Verurteilung,
  2. kein Eintrag im Führungszeugnis,
  3. Schutz seiner beruflichen Zukunft.

Gerade weil der Mandant noch am Anfang seines Berufslebens stand, war dieses Ergebnis von besonderer Bedeutung. Statt ihn mit einer Verurteilung langfristig zu belasten, erhielt er die Möglichkeit, die Angelegenheit durch eine erzieherisch sinnvolle Maßnahme abzuschließen.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Keine Verurteilung. Kein Eintrag im Führungszeugnis. Berufliche Zukunft geschützt.

Fazit: Erziehung statt Verurteilung

Auch ein Vorwurf wegen Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) kann für einen Jugendlichen erhebliche strafrechtliche und persönliche Folgen haben.

Gerade deshalb muss im Jugendstrafrecht frühzeitig geprüft werden, welche Verteidigungsstrategie mit dem Erziehungsgedanke im Einklang steht und das beste Ergebnis für den jungen Mandanten liefern kann. 

Hier gelang es Rechtsanwalt Ippolito, die geringe Zahl der Dateien, den Zeitablauf, Einsicht und Reue sowie die bereits eingetretenen Folgen des Ermittlungsverfahrens in einem frühen Rechtsgespräch zusammenzuführen. Das Gericht entschied sich deshalb für eine erzieherische Lösung anstelle einer strafrechtlichen Verurteilung.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Keine Verurteilung. Kein Eintrag im Führungszeugnis. Berufliche Zukunft geschützt.

FAQ zum Fall

1. Kann ein Verfahren wegen Verbreitung von Kinderpornografie im Jugendstrafrecht eingestellt werden?

Ja. Auch bei einem Vorwurf nach § 184b StGB kann im Jugendstrafrecht im konkreten Einzelfall eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommen. Entscheidend sind unter anderem Umfang und Umstände des Vorwurfs, die persönliche Entwicklung des Jugendlichen sowie die Frage, welche erzieherische Maßnahme erforderlich ist.

2. Warum spielt der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht eine so große Rolle?

Das Jugendstrafrecht soll vor allem auf die weitere Entwicklung des jungen Menschen einwirken und zukünftige Straftaten verhindern. Deshalb muss geprüft werden, ob eine Verurteilung tatsächlich notwendig ist oder ob auch eine mildere erzieherische Maßnahme ausreicht.

3. Was bedeutet eine Einstellung gegen ein Beratungsgespräch?

Das Verfahren wird ohne Urteil beendet und endgültig eingestellt, wenn der Jugendliche die vereinbarte Maßnahme erfüllt. In diesem Fall wurde die Teilnahme an einem Beratungsgespräch als Auflage vorgegeben. Dadurch blieb dem Mandanten eine Verurteilung erspart.

Alle wichtigen Informationen zu § 184b StGB auf einen Blick:

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