Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt und Besitz Kinderpornografie als Polizeianwärter
Vor dem Amtsgericht Recklinghausen (Jugendschöffengericht) musste sich der Mandant wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt (§ 176a StGB) sowie Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) verantworten. Der bei der Polizei beschäftigte Mandant hatte infolge des Strafverfahrens bereits seine berufliche Stellung verloren. Strafverteidiger Ippolito stellte deshalb die Anwendung des Jugendstrafrechts, die persönliche Entwicklung des Heranwachsenden und die bereits erheblichen außerstrafrechtlichen Folgen in den Mittelpunkt. Ergebnis: Jugendstrafrecht – lediglich Geldstrafe, keine Freiheitsstrafe und kein Eintrag im Führungszeugnis.
Ausgangslage: Chats mit einer vermeintlich 16-Jährigen
Der heranwachsende Mandant war bei der Polizei beschäftigt und sah sich mit mehreren schwerwiegenden Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert.
Über Instagram, WhatsApp und SMS hatte er mit einer Person kommuniziert, die sich ihm gegenüber zunächst als 16 Jahre alt ausgegeben hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt entwickelte sich eine stark sexualisierte Kommunikation, in deren Verlauf auch intime Bilder ausgetauscht wurden.
Im weiteren Verlauf teilte die Person dem Mandanten mit, tatsächlich erst zwölf Jahre alt zu sein. Die Kommunikation wurde dennoch fortgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage vor dem Jugendschöffengericht Recklinghausen. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Tatvorwürfe nach §§ 176a, 176b StGB sowie wegen Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b StGB.
Für den noch jungen Mandanten ging es längst nicht mehr nur um das Strafverfahren. Bereits vor der Hauptverhandlung hatte der Vorwurf sein bisheriges Leben grundlegend verändert.
Herausforderung: Beruf verloren, Freiheit in Gefahr
Nachdem die Ermittlungen bekannt geworden waren, wurde der Mandant aus seinem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.
Damit hatte er seine berufliche Perspektive bei der Polizei und einen wesentlichen Teil seiner bisherigen Lebensplanung bereits verloren.
Gleichzeitig drohte nun ein weiterer existenzieller Einschnitt: der Verlust seiner Freiheit.
Als Heranwachsender konnte auf den Mandanten grundsätzlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Gerade angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe war deshalb entscheidend, welches Recht das Gericht anwenden würde.
Hinzu kam die belastende Beweislage. Die umfangreiche Kommunikation sowie ausgetauschte Bilddateien waren durch die Ermittlungsbehörden gesichert worden. Ein pauschales Bestreiten der objektiv vorhandenen Beweismittel versprach daher keinen sinnvollen Verteidigungsansatz.
Das Ziel war klar: Anwendung des Jugendstrafrechts und Verhinderung einer Freiheitsstrafe.
Verteidigungsstrategie: Jugendstrafrecht und Folgen
Strafverteidiger Ippolito arbeitete heraus, weshalb das Verhalten im konkreten Zusammenhang noch als jugendtypische Verfehlung eingeordnet werden konnte. Damit sollte erreicht werden, dass der für das Jugendstrafrecht zentrale Erziehungsgedanke die Entscheidung prägt.
Auch die Entwicklung der Kommunikation wurde differenziert aufgearbeitet. Der Mandant war zu Beginn davon ausgegangen, mit einer 16-jährigen Person zu schreiben. Erst im weiteren Verlauf wurde ihm mitgeteilt, dass die Person tatsächlich deutlich jünger sei.
Ein weiterer Schwerpunkt waren die Konsequenzen, die das Verfahren bereits ausgelöst hatte.
Der Mandant hatte seine berufliche Stellung bei der Polizei verloren. Seine bisherige Karriereplanung war beendet und seine wirtschaftliche Zukunft grundlegend verändert worden.
Zusätzlich wurden herausgearbeitet:
- Einsicht in das eigene Verhalten,
- Reue,
- persönliche Aufarbeitung des Geschehens,
- die Entwicklung des noch jungen Mandanten,
- sowie die bereits eingetretenen beruflichen und wirtschaftlichen Folgen.
Ergebnis: Keine Freiheitsstrafe
Die Verteidigungsstrategie war erfolgreich.
Das Jugendschöffengericht folgte der Argumentation der Verteidigung und wandte auf den heranwachsenden Mandanten Jugendstrafrecht an.
Damit stand der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt der Entscheidung.
Das Gericht berücksichtigte zugleich die erheblichen Folgen, die der Mandant bereits außerhalb des Strafverfahrens erlitten hatte.
Trotz der schwerwiegenden Sexualvorwürfe und der belastenden digitalen Beweislage wurde keine Freiheitsstrafe verhängt. Der Mandant erhielt lediglich eine Geldstrafe.
Ergebnis: Lediglich Geldstrafe. Freiheit geschützt. Kein Eintrag im Führungszeugnis.
Fazit: Auch bei einem Heranwachsenden zählt die Entwicklung
Gerade bei Heranwachsenden kann die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, für den Ausgang eines Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein.
Schwerwiegende Tatvorwürfe aus dem Sexualstrafrecht dürfen dabei nicht losgelöst von der Person des Angeklagten betrachtet werden. Alter und Entwicklung, der konkrete Entstehungskontext sowie bereits eingetretene persönliche und berufliche Folgen können bei der Rechtsfolgenentscheidung eine wesentliche Rolle spielen.
Durch die gezielte Anwendung jugendstrafrechtlicher Argumente und die umfassende Darstellung der bereits eingetretenen Folgen konnte Strafverteidiger Ippolito erreichen, dass Jugendstrafrecht angewendet und auf eine Freiheitsstrafe verzichtet wurde.
Ergebnis: Lediglich Geldstrafe. Keine Freiheitsstrafe. Kein Eintrag im Führungszeugnis.
FAQ zum Fall
1. Wann gilt für einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht?
Bei Heranwachsenden kann im Einzelfall Jugendstrafrecht angewendet werden. Entscheidend sind insbesondere die persönliche Entwicklung des jungen Menschen und insbesondere die Frage, ob die Tat nach ihrem Charakter noch einer jugendtypischen Verfehlung entspricht (§ 105 JGG). Die Einordnung kann für die Rechtsfolgen des Verfahrens entscheidend sein.
2. Welche Bedeutung haben berufliche Folgen bereits vor dem Urteil?
Schwerwiegende Folgen, die ein Angeklagter bereits durch das Strafverfahren erlitten hat, können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Hier hatte der Mandant seine berufliche Stellung bei der Polizei und damit einen wesentlichen Teil seiner bisherigen Lebensplanung bereits verloren.
3. Droht bei Besitz von Kinderpornografie immer eine Freiheitsstrafe?
Welche Rechtsfolge bei einem Vorwurf nach § 184b StGB eintritt, hängt von der konkret anwendbaren Gesetzesfassung, dem Tatzeitpunkt und den Umständen des Einzelfalls ab. Bei jungen Beschuldigten kann zusätzlich die Anwendung des Jugendstrafrechts für das Ergebnis von erheblicher Bedeutung sein.
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Yannic Ippolito
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