Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht
§ 184b StGB: Verteidigung bei Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornografie

Wird Ihnen Besitz, Abrufen, Erwerb oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB vorgeworfen?
Strafverteidiger Yannic Ippolito verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach § 184b StGB – insbesondere nach Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Smartphone, Computer oder Datenträgern sowie bei komplexen digitalen Ermittlungen.
Beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) steht häufig mehr auf dem Spiel als die eigentliche Strafe. Das Verfahren kann Auswirkungen auf Freiheit, Führungszeugnis, Beruf, Familie und persönliche Reputation haben.
Wenn gegen Sie ermittelt wird: Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und geben Sie PINs, Passwörter oder andere Zugangsdaten nicht freiwillig heraus, bevor der Tatvorwurf und die Ermittlungsakte geprüft wurden.
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Verteidigung bei § 184b StGB-Vorwurf durch Strafverteidiger Ippolito
Yannic Ippolito ist Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Verteidigung liegt auf Verfahren wegen § 184b StGB – also dem Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.
Die Verteidigung in diesen Verfahren erfordert nicht nur strafrechtliche Erfahrung, sondern auch technisches Verständnis: digitale Spuren, Metadaten, Speicherorte, Cloud-Synchronisationen, Messenger-Dienste, Cache-Dateien, Vorschaubilder und Zugriffsrechte können für die Bewertung des Tatvorwurfs entscheidend sein.
Rechtsanwalt Yannic Ippolito lehrt seit 2019 Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und ist seit 2024 Ausbilder im Strafrecht im juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Düsseldorf.
Straf.Law verteidigt Beschuldigte insbesondere in Düsseldorf und ganz Nordrhein-Westfalen sowie in Saarbrücken und im Saarland.
→ Dokumentierte Erfolgen in § 184b StGB-Verfahren
→ Strafverteidigung bei § 184b StGB in Düsseldorf und NRW
Hier erfahren Sie
- Was versteht das Gesetz unter Kinderpornografie nach § 184b StGB?
- Sind auch künstliche oder KI-generierte Darstellungen strafbar?
- Welches Verhalten ist nach § 184b StGB strafbar?
- Welche Strafe droht bei Kinderpornografie nach § 184b StGB?
- Wie beginnen Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie?
- Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie – was jetzt?
- Digitale Beweise bei § 184b StGB: Warum ein Dateifund allein nicht genügt
- Welche Verteidigungsansätze gibt es bei § 184b StGB?
- Führungszeugnis bei § 184b StGB: Welche Folgen hat eine Verurteilung?
- Wann verjährt Kinderpornografie nach § 184b StGB?
- Polizeiliche Vorladung wegen Kinderpornografie – muss ich erscheinen?
- Häufige Fragen zu Kinderpornografie und § 184b StGB
1. Was versteht das Gesetz unter Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Nicht jede Nacktaufnahme eines Kindes ist automatisch strafbare Kinderpornografie im Sinne des Strafrechts.
§ 184b StGB erfasst pornografische Inhalte, wenn sie insbesondere
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind,
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes
zum Gegenstand haben.
Wer gilt als Kind?
Kind im Sinne des § 184b StGB ist eine Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist.
Bei Darstellungen von Personen zwischen 14 und 17 Jahren kann stattdessen Jugendpornografie nach § 184c StGB vorliegen.
Für die Strafbarkeit kommt es jedoch nicht allein auf das Alter der dargestellten Person an. Auch der konkrete Inhalt und die Art der Darstellung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Gerade bei Grenzfällen darf deshalb nicht einfach die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Bezeichnung einer Datei übernommen werden.
Das gilt beispielsweise für sogenannte Posing-Aufnahmen oder die Frage, ob tatsächlich eine sexuell aufreizende Wiedergabe im Sinne des § 184b StGB vorliegt.
2. Sind auch künstliche oder KI-generierte Darstellungen strafbar?
Bei künstlich erzeugten Darstellungen muss genau unterschieden werden.
§ 184b StGB differenziert zwischen Inhalten,
- die ein tatsächliches Geschehen,
- ein wirklichkeitsnahes Geschehen oder ein
- nicht tatsächliches und auch nicht wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Das kann insbesondere bei
- KI-generierten Bildern,
- Deepfakes,
- fotorealistischen künstlichen Darstellungen,
- Zeichnungen,
- Comics oder
- Anime-Darstellungen
entscheidend sein.
Besitz und Abrufen ist nach § 184b Abs. 3 StGB nur strafbar, wenn der kinderpornografische Inhalt, ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.
Bei anderen Tatvarianten gelten teilweise andere Voraussetzungen.
Deshalb ist die pauschale Aussage, jede fiktive Darstellung werde strafrechtlich genauso behandelt wie eine reale Aufnahme, unzutreffend.
Entscheidend sind Art der Darstellung und konkret vorgeworfene Handlung.
→ Ausführlicher Ratgeber: KI-generierte Kinderpornografie und § 184b StGB
3. Welches Verhalten ist nach § 184b StGB strafbar?
§ 184b StGB erfasst unterschiedliche Handlungen. Für die Verteidigung ist deshalb zunächst entscheidend, welche Tatvariante von Seiten der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird.
Besitz von Kinderpornografie
Strafbarer Besitz setzt voraus, dass eine Person über den betreffenden Inhalt tatsächlich verfügen kann und die erforderliche Herrschaft über den Speicherort besitzt – sog. Besitzwille.
Typische Speicherorte sind insbesondere Smartphone, Computer, Laptop, externe Festplatte, USB-Stick, Speicherkarte oder Cloud-Speicher.
Der bloße technische Fund einer Datei beantwortet allerdings noch nicht automatisch die Frage, ob ein bewusster Besitz nachgewiesen werden kann.
Besondere Angriffspunkte können bieten
- automatischen Downloads,
- Cache-Dateien,
- Vorschaubildern,
- versteckten Systemordnern,
- Messenger-Dateien oder
- automatisch synchronisierten Cloud-Inhalten.
Abrufen, Sichverschaffen und Erwerb von Kinderpornografie
Auch wer es unternimmt, einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornografischen Inhalt abzurufen oder sich den Besitz daran zu verschaffen, kann sich nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar machen.
Es kommt deshalb nicht ausschließlich darauf an, ob eine Datei anschließend manuell gespeichert wurde.
Für die Verteidigung muss vielmehr rekonstruiert werden:
- Wie gelangte die Datei auf das Gerät?
- Was hat der Nutzer tatsächlich getan?
- Was wusste er von der Datei?
Verbreiten, Weitergeben und Zugänglichmachen von Kinderpornografie
§ 184b StGB erfasst zudem verschiedene Formen der Weitergabe oder des „Teilens“.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Uploads auf Plattformen,
- Versenden über Messenger,
- Hochladen in Chat-Gruppen,
- Freigabe von Dateien oder Ordnern,
- bestimmte Cloud-Freigaben oder
- Verbreitung über P2P-Netzwerke.
Auch das Versenden von einer Datei gegenüber einer einzelnen anderen Person kann strafrechtlich relevant sein.
Bei digitalen Systemen muss allerdings genau geprüft werden, welche Handlung tatsächlich durch den Beschuldigten vorgenommen wurde und ob diese technisch sicher zugeordnet werden kann.
Strafverteidiger Ippolito:
Nicht jeder Fund auf einem Computer ist automatisch mit einer strafbaren Handlung gleichzusetzen! Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass Sie die Dateien bewusst beschafft oder besessen haben. Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit!
4. Welche Strafe droht bei Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Der gesetzliche Strafrahmen hängt davon ab, welche Tatvariante vorgeworfen wird.
Besitz und Abrufen
Für Besitz, Abrufen und Sichverschaffen von kinderpornografischen Inhalten sieht § 184b Abs. 3 StGB eine
- Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
vor.
Verbreiten und Zugänglichmachen
Für die zentralen Tatvarianten des § 184b Abs. 1 Satz 1 gilt ein Strafrahmen von
- sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Für bestimmte nicht tatsächliche oder nicht wirklichkeitsnahe Inhalte sieht das Gesetz einen abweichenden Strafrahmen vor.
Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung kann sich die Strafandrohung nochmals erheblich erhöhen.
Damit sieht § 184b StGB bei Besitz, Abrufen und den zentralen Verbreitungshandlungen ausschließlich Freiheitb StGB: Was droht sstrafe vor.
5. Wie beginnen Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie?
Viele Beschuldigte erfahren nicht durch eine polizeiliche Vorladung, dass gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, sondern durch eine Hausdurchsuchung.
Ausgangspunkt eines Strafverfahrens wegen § 184b StGB können beispielsweise sein:
- Meldungen von Internet- oder Plattformanbietern,
- NCMEC-CyberTipline Reports,
- Messenger-Chats,
- P2P-Ermittlungen oder
- Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren.
NCMEC-Meldungen
Eine besondere Rolle spielen Meldungen des US-amerikanischen National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC).
CyberTipline Reports können unter anderem Informationen über
- Accounts (z.B. E-Mail oder Handynummer),
- IP-Adressen,
- Zeitstempel und
- weitere tatrelevante Informationen
enthalten. Solche Informationen können über deutsche Ermittlungsbehörden zum Ausgangspunkt eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB werden.
Für die Verteidigung stellen sich anschließend unter anderem folgende Fragen:
- Welchem Account wurde eine Datei zugeordnet?
- Wer hatte tatsächlich Zugriff auf diesen Account?
- Wem lässt sich die verwendete IP-Adresse zuordnen?
- Wie gelangte die Datei auf einen Server oder in eine Cloud?
- Wurden später überhaupt entsprechende Dateien auf Geräten des Beschuldigten gefunden?
→ Ausführlicher Ratgeber zu NCMEC-Meldungen bei § 184b StGB
→ NCMEC-Meldung ohne Datei gefunden: Reicht das für eine Verurteilung?
6. Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie – was jetzt?
Bei Ermittlungen nach § 184b StGB werden häufig sämtliche potentiell relevanten Datenträger sichergestellt oder beschlagnahmt.
Dazu gehören insbesondere
- Smartphones,
- Computer,
- Laptops,
- Tablets,
- Festplatten,
- USB-Sticks und
- andere Speichermedien.
Die Geräte werden anschließend regelmäßig digitalforensisch ausgewertet. Für Beschuldigte gilt in dieser Situation vor allem:
Machen Sie keine Angaben zur Sache.
Sie müssen einen gegen Sie bestehenden Verdacht während der Durchsuchung nicht erklären oder widerlegen.
Ebenso sollten PINs, Passwörter und andere Zugangsdaten nicht vorschnell freiwillig herausgegeben werden.
Nach einer Hausdurchsuchung sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden. Erst dann lässt sich beurteilen,
- wodurch das Verfahren ausgelöst wurde,
- welche Dateien konkret Gegenstand des Verdachts sind,
- welche Nutzerzuordnung die Ermittlungsbehörden annehmen und
- ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist.
→ Ausführlich: Hausdurchsuchung wegen eines Sexualdelikts
→ Ratgeber: Handy beschlagnahmt wegen Verdachts nach § 184b StGB
→ Ratgeber zu: PIN / Zugangscode vom Handy freiwillig herausgegeben?
Aus der Verteidigungspraxis: Nackt-ED bei § 184b StGB rechtswidrig
Nach einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts nach § 184b StGB fertigte die Polizei von einem Mandanten Lichtbilder des vollständig unbekleideten Körpers an – sog. Nackt-ED.
Strafverteidiger Ippolito machte geltend, dass nach der Aktenlage kein konkreter Erkenntnisgewinn für das Ermittlungsverfahren erkennbar war.
Das Landgericht Köln gab der Beschwerde statt und stellte mit Beschluss vom 7. Mai 2026 – 114 Qs 10/26 – die Rechtswidrigkeit der Nackt-ED fest. Die angefertigten Nacktaufnahmen mussten anschließend gelöscht werden.
Der Fall zeigt: Auch bei einem Verdacht nach § 184b StGB müssen intensive Ermittlungsmaßnahmen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Verfahren besitzen.
→ Zum vollständigen Fall: Nackt-ED bei § 184b StGB vom Landgericht Köln für rechtswidrig erklärt
7. Digitale Beweise bei § 184b StGB: Warum ein Dateifund allein nicht genügt
Die Verteidigung in Verfahren wegen Kinderpornografie ist auch immer eine digitale Strafverteidigung.
Die Staatsanwaltschaft stützt den Tatvorwurf regelmäßig auf Daten, die auf Smartphones, Computern, Cloud-Konten oder anderen Speichermedien gefunden wurden.
Dabei ist nicht nur entscheidend, was gefunden wurde.
Mindestens ebenso wichtig sind Fragen wie:
- Wo befand sich die Datei?
- Wie gelangte sie an diesen Speicherort?
- Wann wurde sie dort gespeichert?
- Wurde sie tatsächlich geöffnet?
- Wer hatte Zugriff auf das Gerät oder den Account?
- Wurde die Datei manuell oder automatisch gespeichert?
- Gab es eine automatische Synchronisation?
- Lässt sich eine Weiterleitung technisch einer bestimmten Person zuordnen?
Cache und Vorschaubilder
Browser, Betriebssysteme und Programme erzeugen teilweise automatisch temporäre Dateien, Cache-Einträge und Vorschaubilder (sog. Thumbnails).
Befindet sich ein Inhalt ausschließlich in einem solchen technischen Speicherbereich, muss deshalb genau untersucht werden, ob daraus tatsächlich ein bewusster Besitz hergeleitet werden kann.
Entscheidend können insbesondere Speicherpfad, Erstellungszeitpunkt, Zugriffsmöglichkeiten und die technischen Kenntnisse des Beschuldigten sein.
Automatische Downloads bei WhatsApp, Telegram und Co.
Messenger wie WhatsApp oder Telegram können empfangene Medien abhängig von den jeweiligen Einstellungen automatisch speichern.
Wird eine Datei ungefragt in einer Gruppe geteilt, muss deshalb zwischen dem technischen Speichervorgang und einem bewussten Besitz unterschieden werden.
Genau hier setzt die Verteidigung bei Straf.Law an.
Aus der Verteidigungspraxis: Freispruch bei Telegram-Dateien
Vor dem Schöffengericht Rheine wurde einem Mandanten der Besitz von 60 kinderpornografischen Dateien vorgeworfen.
Die Dateien befanden sich lediglich in einem versteckten Telegram-Dateipfad. Zugleich konnte die App Medien automatisch herunterladen. Rechtsanwalt Ippolito stellte deshalb den fehlenden Nachweis eines Besitzwillens in den Mittelpunkt.
Ergebnis: Freispruch vom Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 StGB.
Der Fall zeigt, warum bei Messenger-Dateien neben dem Fund insbesondere Speicherpfad, App-Einstellungen und Entstehungsweg geprüft werden müssen.
Gelöschte Dateien und versteckte Speicherbereiche
Auch gelöschte Dateien oder Datenfragmente können durch forensische Software der Strafverfolgungsbehörden unter Umständen wieder hergestellt werden.
Ein forensischer Treffer bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die Existenz der betreffenden Datei zum Tatzeitpunkt bekannt war.
Gleiches gilt für Dateien in tiefen Systemverzeichnissen oder Bereichen, die der gewöhnliche Nutzer ohne Spezialsoftware möglicherweise überhaupt nicht wahrgenommen hätte.
Gerade die genaue Analyse von Speicherort, Dateipfad und Metadaten kann deshalb für die Verteidigung entscheidend sein.
Automatische Cloud-Synchronisation
Eine auf einem Smartphone vorhandene Datei kann – abhängig von den Einstellungen – zusätzlich automatisch zu Google Fotos, iCloud, Google Drive, OneDrive, Dropbox oder anderen Diensten übertragen werden.
Dann muss geklärt werden, ob ein bewusster Upload oder lediglich ein automatisierter technischer Synchronisationsvorgang stattgefunden hat.
Aus der Verteidigungspraxis: Einstellung bei automatisierter Cloud-Synchronisation
Vor dem Amtsgericht Detmold ging es um rund 130 Dateien, die im Zusammenhang mit einem Download auf ein Mobiltelefon gelangt und durch die aktivierte Google-Cloud-Synchronisation automatisch weiterübertragen worden waren.
Rechtsanwalt Ippolito arbeitete insbesondere den technischen Ablauf der Synchronisation und den konkreten Entstehungskontext der Dateien heraus.
Ergebnis: Das Verfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt nach § 153a StPO. Eine Verurteilung und ein Eintrag im Führungszeugnis konnten verhindert werden.
Der Fall zeigt: Der Fund von Dateien in einer Cloud beantwortet noch nicht automatisch die Frage, wie und mit welchem Wissen sie dort gespeichert wurde.
→ Zum vollständigen Fall: Einstellung bei automatisiertem Cloud-Upload vor dem Amtsgericht Detmold
→ Ratgeber zu Kinderpornografie in Google Drive, iCloud und anderen Cloud-Diensten
8. Welche Verteidigungsansätze gibt es bei § 184b StGB?
Straf.Law verteidigt schwerpunktmäßig im Sexualstrafrecht mit besonderer Expertise in § 184b StGB-Verfahren. Die Verteidigung setzt an verschiedenen Stellen an – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig einzustellen.
Ist der konkrete Inhalt überhaupt kinderpornografisch?
Nicht jeder von den Ermittlungsbehörden als verdächtig eingestufte Inhalt erfüllt zwangsläufig die gesetzlichen Voraussetzungen des § 184b StGB.
Die konkrete Darstellung muss deshalb rechtlich geprüft werden.
Gerade bei Grenzfällen kann die Frage entscheidend sein, ob überhaupt ein pornografischer Inhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Wem lässt sich die Handlung zuordnen?
Die Zuordnung einer IP-Adresse oder eines Internetanschlusses beantwortet nicht automatisch die Frage, welche konkrete Person gehandelt hat.
Dies kann insbesondere relevant sein bei
- Mehrpersonenhaushalten,
- gemeinsam genutzten Computern,
- gemeinsam verwendeten Accounts,
- mehreren Mobilgeräten oder
- weiteren Zugriffsmöglichkeiten.
War der Besitz bewusst?
Befand sich eine Datei im Cache, wurden lediglich Vorschaubilder (Thumbnails) gefunden, lag ein automatischer Download im Messenger vor, fand eine Übertragung durch einen Backup statt oder befanden sich die Dateien in einem versteckten Systemordner?
Diese Fragen können für die Verteidigung entscheidend sein, um den Besitzwillen zu widerlegen.
Ist eine Verbreitung oder Weiterleitung nachweisbar?
Bei Messenger-, Cloud- und P2P-Verfahren muss technisch geprüft werden, ob tatsächlich eine bewusste Übermittlung, Freigabe oder Veröffentlichung durch den Beschuldigten stattgefunden hat.
Waren die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig?
Auch Durchsuchung, Beschlagnahme, erkennungsdienstliche Behandlung und weitere strafprozessuale Maßnahmen können rechtlich überprüft werden.
Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist allein deshalb zulässig, weil wegen § 184b StGB ermittelt wird.
Kann das Verfahren wegen § 184b StGB eingestellt werden?
Ja. Auch Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB können zur Einstellung gebracht werden.
Ob eine Einstellung möglich ist, hängt jedoch von der konkreten Beweislage, der vorgeworfenen Tatvariante, der rechtlichen Einordnung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine allgemeingültige „Dateigrenze“, unterhalb der ein Verfahren automatisch eingestellt wird, existiert nicht.
Das Ziel bei Straf.Law ist es, das Strafverfahren so früh wie möglich zur Einstellung zu bringen.
Aus der Verteidigungspraxis: Einstellung bei § 184b StGB-Vorwurf über WhatsApp
In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wurde einem Mandanten vorgeworfen, in einer WhatsApp-Gruppe kinderpornografische Inhalte verbreitet und besessen zu haben.
Die Aktenanalyse ergab jedoch erhebliche Beweislücken: Nicht alle Dateien waren eindeutig pornografisch und insbesondere ließ sich nicht hinreichend nachweisen, dass gerade der Mandant die strafrechtlich relevanten Dateien hochgeladen oder auf seinem Smartphone besessen haben soll.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens – keine Anklage und keine Verurteilung.
Der Fall verdeutlicht, wie wichtig gerade bei Gruppen-Chats die technische Zuordnung einer konkreten Handlung zum Beschuldigten ist.
→ Zum vollständigen Fall: Einstellung beim Vorwurf von Verbreitung und Besitz in einer WhatsApp-Gruppe
9. Führungszeugnis bei § 184b StGB: Welche Folgen hat eine Verurteilung?
Neben der eigentlichen Strafe können die beruflichen Folgen einer Verurteilung wegen § 184b StGB gravierend sein.
Viele Mandanten fragen sich, ob eine Verurteilung wegen § 184b StGB immer in das Führungszeugnis eingetragen wird.
Dabei muss zwischen dem einfachen Führungszeugnis und dem erweiterten Führungszeugnis unterschieden werden.
- Für das erweiterte Führungszeugnis gelten bei Straftaten nach § 184b StGB besonders strenge Regeln. Nach § 32 Abs. 5 BZRG greifen keine Ausnahmen, weswegen alle Verurteilungen nach § 184b StGB in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen werden.
- Beim dem einfachen Führungszeugnis richtet sich der Eintrag dagegen nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des Bundeszentralregistergesetzes und hängt insbesondere von Art und Höhe der Verurteilung sowie möglichen weiteren Eintragungen ab.
Gerade für Personen im öffentlichen Dienst oder die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, kann ein Eintrag in das (erweiterte) Führungszeugnis erhebliche Auswirkungen haben.
→ Ausführlicher Ratgeber: § 184b StGB und Führungszeugnis
Besondere Folgen für Beamte
Für Beamte kann eine Verurteilung wegen § 184b StGB zusätzlich erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen haben.
Wird ein Landesbeamter im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG).
Auch unterhalb dieser Schwelle können disziplinarrechtliche Folgen drohen.
Gerade für Beamte, Lehrer, Polizeibeamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sollte deshalb frühzeitig nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die mögliche dienstrechtliche Dimension des Verfahrens berücksichtigt werden.
→ Ratgeber: § 184b StGB bei sozialen und pädagogischen Berufen
Strafverteidiger Ippolito:
Eine Verurteilung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) wird immer in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen. Umso wichtiger ist eine spezialisierte Verteidigung, die auf eine Einstellung des Verfahrens abzielt.
10. Wann verjährt Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der jeweiligen Tatvariante und insbesondere nach deren gesetzlicher Höchststrafe (§ 78 StGB).
- Für Tathandlungen des § 184b Abs. 1 StGB (Verbreitung, Weiterleitung, Herstellung) gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- Für Tathandlungen des § 184b Abs. 3 StGB (Besitz, Abrufen, Sich-Verschaffen) gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Allerdings können bestimmte strafprozessuale Maßnahmen die Verjährung unterbrechen (§ 78c StGB).
Deswegen sollte die Frage der Verjährung immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
11. Polizeiliche Vorladung wegen Kinderpornografie – muss ich erscheinen?
Wer als Beschuldigter wegen § 184b StGB eine Vorladung von der Polizei erhält, ist nicht verpflichtet, dort zu erscheinen und Angaben zur Sache zu machen.
Gerade bei § 184b StGB ist eine spontane Einlassung riskant und nicht zu empfehlen.
Denn zu diesem Zeitpunkt kennt der Beschuldigte häufig weder
- die Ermittlungsakte,
- den genauen Ursprung des Tatverdachts oder
- die ihn belastenden Beweise.
Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.
Erst wenn bekannt ist, worauf sich der Tatverdacht tatsächlich stützt, kann entschieden werden, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben werden sollte und – wenn ja – mit welchem Inhalt.
→ Polizeiliche Vorladung im Sexualstrafrecht: richtig reagieren
Verteidigung bei § 184b StGB in Düsseldorf, NRW und im Saarland
Straf.Law verteidigt Beschuldigte wegen des Vorwurfs des Besitzes, Abrufens, Erwerbs oder Verbreitens kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) insbesondere in Düsseldorf und ganz Nordrhein-Westfalen sowie in Saarbrücken und im Saarland.
Straf.Law prüft genau,
- ob die betreffenden Inhalte überhaupt unter § 184b StGB fallen,
- ob Besitz oder Vorsatz nachweisbar sind,
- ob eine konkrete Weitergabe oder Verbreitung zugeordnet werden kann,
- ob Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren und
- ob eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren durchgesetzt werden kann.
Das Ziel bei Straf.Law ist eine frühe Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung.
→ Anwalt beim Vorwurf Kinderpornografie in Düsseldorf und NRW
Häufige Fragen zu Kinderpornografie und § 184b StGB
Ja. Das gezielte Abrufen eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornografischen Inhalts kann bereits nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar sein. Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Datei anschließend bewusst in einem gewöhnlichen Bilder- oder Downloadordner gespeichert wurde.
Wenn Sie ungefragt und ungewollt im Chat eine kinderpornografische Datei zugesandt bekommen, erfüllt das grundsätzlich nicht den Straftatbestand des § 184b Abs. 3 StGB. Denn dieser setzt Vorsatz voraus. Aber: Sobald man die Datei als kinderpornographisch wahrnimmt und diese dennoch speichert oder weiterleitet, macht man sich strafbar.
Das kommt auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Entscheidend ist unter anderem, wie die Datei entstanden ist, ob der Nutzer von ihr wusste und ob er auf sie zugreifen konnte. Gerade bei technischen Speicherprozessen ist eine genaue Auswertung des Dateipfads und der Entstehung erforderlich.
Die beschlagnahmte Hardware, also regelmäßig Smartphones, Computer und andere Datenträger werden digitalforensisch ausgewertet. Der Verteidiger sollte zunächst Akteneinsicht nehmen und anschließend prüfen, welche konkreten Dateien und digitalen Spuren dem Beschuldigten tatsächlich zugerechnet werden und wie diese entstanden sind.
Ja. Auch Verfahren wegen § 184b StGB können zur Einstellung gebracht werden. Ob dies realistisch ist, hängt von Tatvorwurf, Beweislage, rechtlicher Bewertung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine allgemeingültige Anzahl von Dateien, unterhalb der ein Verfahren automatisch eingestellt wird, gibt es nicht.
→ Dokumentierte Einstellungen und weitere Erfolge von Straf.Law in § 184b StGB-Verfahren
Ja. Eine Verurteilung wegen Kinderpornografie nach § 184b StGB wird immer in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen. Beim einfachen Führungszeugnis richtet sich die Aufnahme dagegen nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des Bundeszentralregistergesetzes.
Das hängt stark vom Umfang der Ermittlungen ab. Insbesondere die forensische Auswertung beschlagnahmter Smartphones, Computer, Festplatten oder Cloud-Daten kann das Verfahren erheblich verlängern. Bei großen Datenmengen können Ermittlungsverfahren deshalb über mehrere Jahre andauern.
Die konkrete Dauer lässt sich erst anhand des Verfahrensstands und der durchzuführenden Ermittlungen seriös einschätzen.
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Danach wissen Sie
1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl
Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.
2. Tatvorwurf | Verteidigung
Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.
3. Strafverfahren | Dauer
Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.
4. Nächste Schritte | Plan
Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.
5. Kosten | Festpreis
Was die Strafverteidigung kosten wird und welche Ratenzahlung möglich ist.




Strafverteidiger Ippolito: 




















