Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht erklärt
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, § 184b StGB: Ratgeber für Beschuldigte

Wenn Ihnen die Straftat Verbreitung, Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB) vorgeworfen wird, steht für Sie sehr viel auf dem Spiel. Dieser Tatvorwurf im Sexualstrafrecht wiegt extrem schwer und ist ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht.
Oft erfahren Betroffene erst durch eine plötzliche Hausdurchsuchung am frühen Morgen, dass sie überhaupt im Visier der Ermittler stehen. Der Schock ist immens, wenn Polizeibeamte die Wohnung durchsuchen und sämtliche Laptops, Smartphones und Festplatten beschlagnahmen und man hinterher erkennungsdienstlich behandelt wird (Fingerabdrücke, Bilder – teilweise in vollständig unbekleideten Zustand).
Beim bloßen Verdacht, dass Sie Straftaten in Verbindung mit Kinderpornografie begangen haben, sehen Sie Ihre Freunde, Familie und Arbeitskollegen regelmäßig „mit anderen Augen“. Hinzu kommt die persönliche Scham, die Sie nach einer Hausdurchsuchung und in Verbindung mit dem Vorwurf „Kinderpornographie“ empfinden.
All das führt zu einer extrem belastenden Ausnahmesituation. Das weiß ich aus der Verteidigung vieler Mandanten gegen diesen Tatvorwurf. Deswegen ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an einen auf den Tatvorwurf von Besitz, Verbreitung und Erwerb von kinderpornografischen Inhalten spezialisierten Strafverteidiger wenden. Nur so können Sie Fehler vermeiden und das bestmögliche Ergebnis für sich erzielen.

Straf.Law ist auf digitale Sexualdelikte – insbesondere Verfahren nach § 184b StGB – spezialisiert. Die Verteidigung in diesen hochkomplexen Verfahren erfordert neben strafrechtlicher Expertise vor allem technisches Verständnis der digitalen Beweismittel. Genau hier setzt Straf.Law an.
Strafverteidigung beim Vorwurf § 184b StGB in Düsseldorf →
Strafverteidigung beim Vorwurf § 184b StGB im Saarland →
Auf einen Blick
- Was versteht das Gesetz unter Kinderpornografie nach § 184b StGB?
- Fällt auch fiktive Kinderpornografie darunter?
- Welches verhalten ist strafbar? (Besitz, Erwerb, Verbreitung)
- Wie hoch ist die Strafe bei Kinderpornografie?
- Führt eine Verurteilung wegen Kinderpornografie zu einem Eintrag ins Führungszeugnis?
- Besitz/Verbreitung von Kinderpornografie als Beamter: Welche dienstrechtlichen Folgen drohen?
- Wann verjährt der Vorwurf Kinderpornografie?
- NCMEC-Meldungen: Wie eine US-Behörde deutsche Ermittlungen auslöst
- Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie: Fehler vermeiden
- Welche Beweismittel spielen beim Vorwurf Kinderpornografie eine Rolle?
- Wie sieht eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie bei diesem Tatvorwurf aus?
- Polizeiliche Vorladung wegen Kinderpornografie: Wie verhalte Was tun?
- FAQs – Die wichtigsten Fragen und Antworten
1. Was versteht das Gesetz unter Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Entscheidend ist, ob es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um „Kinder“ handelt und ob diesem Inhalt ein pornografischer Charakter zugeschrieben werden kann.
Bis wann ist man „Kind“ im Strafrecht?
Gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB sind alle Personen „Kinder“, die unter 14 Jahre alt sind.
Achtung: Bei Personen, die zwar älter als 14 Jahre, aber jünger als 18 Jahre sind, kann strafbare Jugendpornografie vorliegen (§ 184c StGB).
Was ist „Kinderpornografie“ im Strafrecht?
Der Begriff Kinderpornografie wird im Gesetz definiert. Damit ein Inhalt darunterfällt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Inhalt muss pornografisch sein und
- er muss einen Themenbereich umfassen, der in den Buchstaben a bis c der Vorschrift beschrieben wird (z. B. sexuelle Handlungen, aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung, sexuell aufreizende Wiedergabe von Genitalien).
Wichtig: Diese beiden Punkte müssen inhaltlich zusammenhängen. Fehlt diese Verbindung, fällt der Inhalt nicht unter die Strafvorschrift Kinderpornografie (§ 184b StGB), sondern eventuell nur unter § 184 StGB.
Achtung: Auch „Scheinkinder“ gelten als Kinder Ist die dargestellte Person zwar tatsächlich älter als 14 Jahre, kann dennoch strafbare Kinderpornographie vorliegen. Denn wirkt diese Person auf einen objektiven Betrachter noch wie ein Kind, dann gilt diese Person strafrechtlich auch als Kind. Das tatsächliche Alter spielt dann keine Rolle. Solche Personen werden als „Scheinkinder“ bezeichnet.
2. Fällt auch fiktive Kinderpornografie darunter?
Viele wissen nicht, dass auch fiktive Darstellungen unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen und strafbar sein können!
Es reduziert sich dann aber die Strafe.
So heißt es in § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB:
- Gibt der kinderpornografische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Was bedeutet „wirklichkeitsnah“?
Eine Darstellung gilt als wirklichkeitsnah, wenn ein durchschnittlicher Betrachter sie bereits anhand des äußeren Erscheinungsbildes für eine echte Abbildung eines Kindes halten könnte.
- Zeichnungen,
- Comics,
- Animes oder
- Zeichentrickfilme
gelten dagegen als erkennbar künstlich. Solche Inhalte fallen nicht unter die wirklichkeitsnahen Darstellungen.
Fazit: Auch fiktive Kinderpornografie wird von § 184b StGB erfasst und kann strafbar sein.
3. Welches Verhalten ist strafbar? (Besitz, Erwerb, Verbreitung)
In Verbindung mit Kinderpornografie sind verschiedene Handlungen strafbar. Das Strafgesetz in § 184b StGB unterscheidet im Wesentlichen drei Begehungsformen: Verbreitung, Erwerb und Besitz.
Verbreiten von Kinderpornografie
Es ist strafbar, Kinderpornografie zu verbreiten (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies ist der Fall, wenn die Inhalte einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden.
- Beispiel: Kinderpornografie wird in eine WhatsApp- oder Telegram-Gruppe mit 75 Mitgliedern gesendet.
- Beispiel Internet: Upload von Dateien auf Plattformen oder Server, die für mehrere Personen zugänglich sind (z.B. offene Cloud-Ordner).
Auch das Versenden an eine einzelne Person ist strafbar (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB), wenn man ihr den Besitz daran verschafft.
Besitz von Kinderpornografie
Wer Kinderpornografie besitzt, macht sich strafbar (§ 184b Abs. 3 StGB). Besitz an einer kinderpornografischen Datei erlangt, wer die Verfügungsgewalt über das Speichermedium hat, auf dem sich diese befindet.
- Beispiel: Speichern von Bildern auf der Festplatte, dem Smartphone oder einem USB-Stick.
Achtung: Auch das automatische Speichern im Cache-Speicher des Browsers oder der automatische Download von Medien in WhatsApp kann unter Umständen als Besitz gewertet werden, wenn ein entsprechender Besitzwille nachgewiesen wird.
Erwerb (Abrufen) von Kinderpornografie
Wer es unternimmt, Kinderpornografie abzurufen, macht sich ebenfalls strafbar.
- Beispiel: Das gezielte Suchen von Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt und das anschließende Betrachten der Dateien auf dem Bildschirm – selbst wenn die Dateien nicht manuell abgespeichert werden.
Strafverteidiger Ippolito:
Nicht jeder Fund auf einem Computer ist automatisch mit einer strafbaren Handlung gleichzusetzen! Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass Sie die Bilder bewusst beschafft oder besessen haben. Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit!
4. Wie hoch ist die Strafe bei Kinderpornografie?
Der Strafrahmen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB) setzt immer bei einer Freiheitsstrafe an. Eine reine Geldstrafe ist vom Gesetz für diese Delikte nicht mehr vorgesehen!
- Verbreiten und Versenden: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
- Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung: Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren.
- Besitz und Abrufen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Wichtig: Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies ist das primäre Ziel der Verteidigung, falls eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich ist.
5. Führt eine Verurteilung wegen Kinderpornografie zu einem Eintrag ins Führungszeugnis?
Ja, ausnahmslos. Die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Kinderpornographie beschränken sich nicht auf die verhängte Strafe. Für Verurteilungen nach § 184b StGB gilt eine strenge Sonderregelung in § 32 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Hier werden ausnahmslos alle Verurteilungen wegen § 184b StGB in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen, unabhängig von der Höhe der Strafe.
Dies kann existenzbedrohende Auswirkungen auf das berufliche Leben haben, insbesondere wenn Sie im sozialen, medizinischen oder staatlichen Sektor (Schulen, Kindergärten, Pflege) arbeiten. Zudem kann das Gericht unter Umständen ein Berufsverbot (§ 70 StGB) anordnen.
Strafverteidiger Ippolito:
Eine Verurteilung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) wird immer in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen. Umso wichtiger ist eine spezialisierte Verteidigung, die auf eine Einstellung des Verfahrens abzielt.
6. Besitz/Verbreitung von Kinderpornografie als Beamter: Welche dienstrechtlichen Folgen drohen?
Für Beamte (Polizei, Lehrer, Justiz, Verwaltung) kann eine Verurteilung wegen Kinderpornographie katastrophale Folgen haben.
Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird), verliert er zwingend und automatisch seinen Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG / § 41 BBG).
Da § 184b StGB ausschließlich Freiheitsstrafen vorsieht, ist die Gefahr für Beamte hier extrem hoch. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt in der Regel zur sofortigen Suspendierung. gerade deswegen ist es wichtig, sich frühzeitig an einen auf diesen Tatvorwurf spezialisierten Strafverteidiger zu wenden.
7. Wann verjährt der Vorwurf Kinderpornografie?
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der gesetzlichen Höchststrafe.
- Da die Höchststrafe für das Verbreiten von Kinderpornografie bei 10 Jahren liegt, verjährt die Tat nach 10 Jahren (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
- Der bloße Besitz (Höchststrafe 5 Jahre) verjährt nach 5 Jahren (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Achtung: Die Verjährung kann durch verschiedene Ermittlungshandlungen (z.B. die Anordnung einer Hausdurchsuchung oder die erste Vernehmung als Beschuldigter) unterbrochen werden, so dass ein Verjährungseintritt gehemmt wird.
8. NCMEC-Meldungen: Wie eine US-Behörde deutsche Ermittlungen auslöst
In Zeiten des Internets nehmen Strafverfahren im Bereich Kinderpornografie massiv zu. Die meisten Verfahren in Deutschland werden heute durch digitale Hinweise und automatisierte Systeme ausgelöst.
Eine zentrale Rolle spielt dabei das NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) in den USA.
Schätzungsweise beruhen etwa 80 Prozent aller Verfahren im Bereich Kinderpornografie in Deutschland auf den Ergebnissen von NCMEC-Meldungen.
Was ist der CyberTipline Report von NCMEC?
US-amerikanische Tech-Giganten und Provider (wie Google, Facebook, WhatsApp, Microsoft, Dropbox) scannen die Uploads und Chats ihrer Nutzer automatisiert mit spezieller Software (z.B. PhotoDNA) auf bekannte kinderpornographische Inhalte.
Wird ein Treffer erzielt, sind die Provider nach US-Recht verpflichtet, dies an das NCMEC zu melden.
Das NCMEC bündelt diese Daten in sogenannten CyberTipline Reports.
Der Weg nach Deutschland
Diese Reports enthalten die
- IP-Adresse des Nutzers,
- Zeitstempel,
- Account-Daten und
- die inkriminierten Dateien.
Stellt das NCMEC fest, dass die IP-Adresse aus Deutschland stammt, wird der Report an das Bundeskriminalamt (BKA) weitergeleitet. Das BKA ermittelt über den deutschen Internetprovider (z.B. Telekom, Vodafone) den Anschlussinhaber zur fraglichen Tatzeit.
Das Ergebnis: Die örtliche Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür und durchsucht Ihre Wohnung. So beginnen eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren in Deutschland wegen des Vorwurfs nach § 184b StGB.
Verteidigung gegen NCMEC-Meldungen
Eine NCMEC-Meldung allein reicht in der Regel nicht aus, um eine Verurteilung zu begründen. Die Datenerhebung erfolgt ohne deutsche Rechtsgrundlage und ist oft fehlerhaft.
- IP-Adresse ist nicht gleich Täter: Nur weil ein Upload über Ihren Internetanschluss erfolgte, heißt das nicht zwingend, dass Sie am Rechner saßen.
- Metadaten-Analyse: Ein erfahrener Verteidiger gleicht die NCMEC-Daten akribisch mit den Ergebnissen der Datenträgerauswertung ab, um Widersprüche aufzudecken.
9. Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie: Fehler vermeiden
Typischer Beginn von § 184b StGB-Verfahren nach einer NCMEC-Meldung: Es klingelt morgens um 6:00 Uhr an der Tür, die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihnen.
Bei Verdacht auf Kinderpornographie ist die Hausdurchsuchung die absolute Standardmaßnahme der Ermittlungsbehörden. Ziel der Durchsuchung ist es, sämtliche Datenträger, wie
- Smartphones,
- Laptops,
- PCs,
- Tablets,
- USB-Sticks oder
- externe Festplatten
sicherzustellen, um diese später forensisch auszuwerten.
Die 5 goldenen Regeln bei einer Hausdurchsuchung
- Ruhe bewahren und kooperieren: Leisten Sie keinen Widerstand. Lassen Sie die Beamten ein, andernfalls wird die Tür gewaltsam geöffnet.
- Schweigen ist Gold: Machen Sie absolut keine Angaben zur Sache! Erklären Sie nicht, wem welches Gerät gehört. Sagen Sie nicht: „Ich weiß gar nicht, wie das auf meinen PC kommt.“ Jedes Wort wird dokumentiert.
- Keine Passwörter oder PINs herausgeben: Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, Ihre Geräte zu entsperren oder Passwörter zu nennen. Tun Sie es auch nicht!
- Anwalt anrufen: Kontaktieren Sie sofort Ihren Strafverteidiger. Sie haben das Recht, jederzeit einen Anwalt hinzuzuziehen.
- Nichts unterschreiben: Unterschreiben Sie das Sicherstellungsprotokoll nicht. Kreuzen Sie an, dass Sie der Sicherstellung widersprechen.
Nach der Durchsuchung sind Ihre Geräte weg. Die Auswertung durch die Polizei kann Monate bis Jahre dauern. In dieser Zeit erarbeitet Ihr Verteidiger die Strategie.
10. Welche Beweismittel spielen beim Vorwurf Kinderpornografie eine Rolle?
In Verfahren wegen § 184b StGB stützt sich die Staatsanwaltschaft fast ausschließlich auf digitale Beweismittel.
Die forensische Datenträgerauswertung
Die beschlagnahmten Geräte werden von IT-Forensikern der Polizei gespiegelt und mit spezieller Software durchsucht. Dabei werden nicht nur sichtbare Bilder und Videos gefunden, sondern auch:
- Gelöschte Dateien (die oft wiederhergestellt werden können)
- Browserverläufe und Suchanfragen
- Chatprotokolle (WhatsApp, Telegram, Discord)
- Cache-Dateien und Thumbnails (Vorschaubilder)
Angriffspunkte für die Verteidigung
Ein guter Verteidiger liest das forensische Gutachten der Polizei nicht nur, er hinterfragt es technisch:
- Wurden die Bilder bewusst heruntergeladen oder landeten sie durch einen automatischen Download (z.B. in einer WhatsApp-Gruppe) auf dem Gerät?
- Befinden sich die Bilder nur im Browser-Cache oder in Thumbnail-Ordnern? Dies spricht oft gegen einen bewussten Besitzwillen.
- Wer hatte noch Zugriff auf das Gerät oder das WLAN-Netzwerk?
11. Wie sieht eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie bei diesem Tatvorwurf aus?
Ein spezialisierter Strafverteidiger kann in vielen Fällen helfen, eine Anklage zu verhindern oder schlimmere Folgen abzuwenden. Je früher Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser sind die Chancen, das Verfahren außergerichtlich zu erledigen.
Kein Tatnachweis (Täterschaft)
Oft ist nur klar, dass über eine bestimmte IP-Adresse strafbare Inhalte geladen wurden. Wenn in Ihrem Haushalt mehrere Personen leben oder das WLAN nicht ausreichend gesichert war, kann die Täterschaft oft nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Bildbezogene Verteidigung
Nicht jede als „verdächtig“ eingestufte Datei ist tatsächlich strafbar. Es muss geprüft werden, ob die abgebildeten Personen wirklich unter 14 Jahre alt sind und ob die Darstellung eindeutig pornographisch ist. Besonders bei Posing-Bildern gibt es oft großen Interpretationsspielraum.
Kein Wille zum Besitz (Vorsatz)
Nicht jeder Fund auf einem Smartphone ist strafbar. Wenn Sie in einer großen Telegram-Gruppe sind und dort jemand ungefragt ein strafbares Bild postet, das durch die Auto-Download-Funktion auf Ihrem Handy landet, fehlt Ihnen der Vorsatz zum Besitz. Ebenso kann der Besitzwille fehlen, wenn sich die Datei nur im Cache befindet.
Genau hier setzt die technische Verteidigung an.:
– Thumbnails (Vorschaubilder)
Diese werden von Betriebssystemen automatisch erzeugt, wenn eine Datei auf einem Computer angezeigt wird. Wird Kinderpornographie nur auf Thumbs (Dateipfad „Thumb“) gefunden, ist das kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte die zugehörigen Bilder absichtlich gespeichert hat. Aber ein Indiz.
– Cache-Speicher
Beim Surfen im Internet speichert der Browser besuchte Webseiten zwischen, um sie beim erneuten Aufruf schneller laden zu können. Es ist möglich, dass Kinderpornographie automatisch im sog. Cache zwischengespeichert wurde, ohne dass der Nutzer dies bemerkt hat.
– Automatische Downloads
Viele Messenger-Apps (etwa WhatsApp oder Telegram) laden empfangene Medien automatisch auf das Gerät aufgrund einer Voreinstellung herunter. Wenn ein Nutzer unaufgefordert Kinderpornographie geschickt bekommt, kann es sein, dass sie gespeichert wurden, ohne dass er davon etwas wusste.
– Unbeabsichtigtes Kopieren
Bei der Datenübertragung von einem alten auf ein neues Handy werden oft automatisch sämtliche Dateien übertragen – auch solche, die längst in Vergessenheit geraten sind. Wenn hierbei strafrechtlich relevante Inhalte enthalten sind, kann dies ohne Wissen geschehen sein.
– Versteckte Speicherorte
Dateien, die sich in tiefen Systemordnern oder unsichtbaren Verzeichnissen befinden, sind oft nicht ohne Spezialsoftware abrufbar. Fehlt der Zugriff auf die Inhalte, liegt auch kein Besitz im strafrechtlichen Sinne vor.
– Gelöschte Dateien
Das bloße Vorhandensein von Spuren einer Datei bedeutet nicht automatisch, dass der Beschuldigte die Datei bewusst gespeichert oder genutzt hat. Viele Funde sind auf gelöschte Daten zurückzuführen, die technisch wiederhergestellt wurden
– Verhältnis zu legalen Inhalten
Wenn auf einem Gerät überwiegend legale Inhalte gespeichert sind und sich darunter nur vereinzelt verdächtige Dateien befinden, kann argumentiert werden, dass die illegalen Inhalte unbeabsichtigt heruntergeladen wurden. Ein Missverhältnis zwischen legalen und illegalen Inhalten kann als Indiz für das Fehlen eines Besitzwillens genutzt werden (sog. Beifang).
Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
In manchen Fällen können Ermittlungsverfahren außergerichtlich eingestellt werden (z.B. nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage), wenn nur eine geringe Anzahl von Dateien gefunden wird und der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Dies verhindert eine öffentliche Hauptverhandlung und hält das Führungszeugnis sauber.
Welche Strategie passt zu Ihrem Fall?
Kein Fall gleicht dem anderen. Ob eine bildbezogene Argumentation, eine technische Argumentation oder der fehelende Besitzwille das Verfahren zur Einstellung bringen kann, muss ein spezialisierter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht in einer individuellen Fallanalyse prüfen.
12. Polizeiliche Vorladung wegen Kinderpornografie: Was tun?
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Kriminalpolizei erhalten, gilt nur eine Regel: Gehen Sie nicht hin!
Viele Beschuldigte denken, sie könnten das „Missverständnis“ in einem offenen Gespräch klären. Das ist ein fataler Irrtum. Die Polizei will den Fall abschließen und sucht nach Geständnissen oder Widersprüchen in Ihren Aussagen.
- Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen.
- Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger.
- Der Anwalt sagt den Termin für Sie ab und beantragt Akteneinsicht.
- Erst wenn die Ermittlungsakte vorliegt, wissen wir, was die Polizei wirklich gegen Sie in der Hand hat. Dann entscheiden wir gemeinsam, ob und wie wir uns zur Sache äußern oder nicht.
Vorwurf § 184b StGB in Düsseldorf oder im Saarland?
Straf.Law verteidigt Beschuldigte bei Besitz, Erwerb oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte – in Düsseldorf, Saarbrücken und im gesamten NRW sowie Saarland.
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Ziel der Verteidigung: Frühe Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren und eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern.
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FAQs – Die wichtigsten Fragen und Antworten | Vorwurf Kinderpornographie (§ 184b StGB)
Ja. Wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornographischem Inhalt aus dem Internet aufruft und diese auf dem Bildschirm betrachtet, unternimmt es, diesen Inhalt abzurufen. Dies ist nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar, auch wenn die Bilder nicht manuell auf der Festplatte gespeichert werden.
Das unaufgeforderte Zugesendet-Bekommen ist zunächst nicht strafbar, da jedenfalls der Vorsatz fehlt. Aber: Sobald man das Bild bemerken, muss es unverzüglich gelöscht werden. Wer es auf dem Handy oder dem PC besitzt oder es sogar weiterleitet, macht sich strafbar.
Das Verfahren zieht sich oft über viele Monate, manchmal sogar Jahre hin. Der Hauptgrund dafür ist die chronische Überlastung der IT-Forensik bei der Polizei. Die Auswertung der bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Handys und Computer dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten.
Das kommt darauf an. Wenn auf den Geräten kinderpornographische Inhalte gefunden werden, werden die Geräte in der Regel als Tatmittel eingezogen (§ 74 StGB) und vernichtet. Werden keine strafbaren Inhalte gefunden, erhalten Sie die Geräte nach Abschluss der Ermittlungen zurück.
In bestimmten Fällen kann der freiwillige Beginn einer Therapie taktisch sehr sinnvoll sein. Es zeigt Einsicht und Verantwortungsübernahme, was sich im Falle einer Verurteilung massiv strafmildernd auswirken kann. Dies sollte jedoch immer vorher mit dem Verteidiger abgesprochen werden.
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Danach wissen Sie
1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl
Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.
2. Tatvorwurf | Verteidigung
Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.
3. Strafverfahren | Dauer
Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.
4. Nächste Schritte | Plan
Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.
5. Kosten | Festpreis
Was die Strafverteidigung kosten wird und welche Ratenzahlung möglich ist.


Strafverteidiger Ippolito: 














