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Nackt-ED bei Kinderpornografie, § 184b StGB: Darf die Polizei Nacktbilder machen?

Die Polizei darf bei einem Verdacht wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) nicht automatisch Nacktbilder vom Beschuldigten anfertigen. Eine Nackt-ED ist ein besonders intensiver Grundrechtseingriff und setzt einen konkreten, nachvollziehbaren und verhältnismäßigen Ermittlungszweck voraus. Gerade bei rein digitalen Vorwürfen ist häufig fraglich, warum Lichtbilder des unbekleideten Körpers zur Aufklärung erforderlich sein sollen.
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 07.05.2026 – Az. 114 Qs 10/26) hat in einem von Strafverteidiger Ippolito geführten Beschwerdeverfahren eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form von Lichtbildern im unbekleideten Zustand – sogenannte Nackt-ED – im Zusammenhang mit dem Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB als rechtswidrig festgestellt.
Der Beschluss vom 07.05.2026 zeigt: Auch bei schwerwiegenden Vorwürfen dürfen besonders intensive Grundrechtseingriffe nicht schematisch angeordnet werden. Entscheidend bleibt immer, ob die Maßnahme im konkreten Einzelfall erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.
Für Beschuldigte ist die Situation häufig extrem belastend: Eine Hausdurchsuchung, ein beschlagnahmtes Handy, die Mitnahme zur Polizeiwache und anschließend die Aufforderung, sich für Fotos im unbekleideten Zustand auszuziehen. Viele Betroffene wissen in diesem Moment nicht, ob sie widersprechen dürfen und fragen sich hinterher, ob man gegen eine bereits durchgeführte Nackt-ED noch etwas unternehmen kann.
Straf.Law ist auf das Sexualstrafrecht und insbesondere digitale Sexualdelikte wie § 184b StGB spezialisiert. Strafverteidiger Ippolito verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen § 184b StGB und prüft solche Maßnahmen auch nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit.
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Auf einen Blick
1. Was ist eine Nackt-ED?
Der Begriff „Nackt-ED“ ist kein eigener Gesetzesbegriff. Gemeint ist eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO, bei der Lichtbilder des unbekleideten Körpers des Beschuldigten gefertigt werden. Sie dient der Dokumentation von körperlichen Merkmalen wie Tattoos, Narben, Muttermale, Piercings oder sonstigen Merkmalen.
Die Nackt-ED ist für Betroffene sehr belastend, weil sie nicht nur den nackten Körper betrifft, sondern häufig auch ein Gefühl von Ausgeliefertsein, Scham und Kontrollverlust erzeugt.
Eine Nackt-ED greift intensiv in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG iVm Art. 1 GG) des Beschuldigten ein. Und je intensiver eine Maßnahme in Grundrechte eingreift, desto konkreter muss begründet werden, warum sie notwendig ist.
Eine Nackt-ED darf nicht deshalb durchgeführt werden, weil bei Sexualdelikten „immer“ solche Bilder gefertigt werden. Genau eine solche schematische Betrachtung ist problematisch. Entscheidend ist der konkrete Ermittlungszweck im Einzelfall.
2. Darf die Polizei bei § 184b StGB-Vorwurf Nacktbilder vom Beschuldigten machen?
Nein, nicht automatisch. Eine Nackt-ED darf gemäß § 81b StPO nur angeordnet oder durchgeführt werden, wenn sie zur Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Bei einem Verdacht wegen Besitzes oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB kommt es darauf an, auf welche Rechtsgrundlage sich Polizei oder Staatsanwaltschaft stützen: auf § 81b Alt. 1 oder Alt. 2 StPO.
§ 81b StPO unterscheidet bei erkennungsdienstlicher Behandlung zwischen zwei Zwecken:
- Zum Zwecke des Strafverfahrens (Alt. 1): Maßnahmen, die konkret der Aufklärung des aktuellen Tatvorwurfs dienen.
- Präventiv, also für zukünftige Verfahren (Alt. 2): Speicherung und Verwendung von Daten zur vorbeugenden Strafverfolgung, etwa zur Identifizierung bei zukünftigen Ermittlungen.
a) Nackt-ED nach einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB
Eine Nackt-ED unmittelbar nach einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts nach § 184b StGB wird regelmäßig auf § 81b Alt. 1 StPO gestützt werden und ist rechtlich besonders problematisch.
Denn hier steht meist die Auswertung digitaler Beweismittel im Vordergrund. Deshalb muss besonders kritisch geprüft werden, warum Nacktbilder des Beschuldigten für die Aufklärung dieses digitalen Vorwurfs erforderlich sein sollen.
In der Praxis beginnt ein Verfahren wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) häufig mit einer Hausdurchsuchung. Auslöser ist häufig eine NCMEC-Meldung aufgrund von Hinweise aus digitalen Meldesystemen, Cloud-Daten, Messenger-Kommunikation oder sonstige technische Spuren sein. Bei der Hausdurchsuchung werden etwa Smartphones, Computer, Tablets und sonstige Speichermedien beschlagnahmt, um forensisch ausgewertet zu werden.
Viele Beschuldigte befinden sich in einer Ausnahmesituation: Die Polizei steht in der Wohnung, Familienangehörige bekommen die Maßnahme mit, Geräte werden beschlagnahmt und der Tatvorwurf ist extrem belastend.
Wir man anschließend mit zur Polizeiwache genommen und dort erkennungsdienstlich behandelt, verschwimmen für Betroffene häufig mehrere Ebenen: Durchsuchung, Beschuldigtenstatus, ED-Behandlung, mögliche Vernehmung und die Frage, ob man „mitmachen muss“.
Gerade in diesem Moment besteht die Gefahr, dass Betroffene aus Angst oder Überforderung freiwillig Dinge tun, zu denen sie rechtlich nicht ungeprüft zustimmen sollten.
Bei einer ED-Behandlung zur Durchführung des aktuellen Strafverfahrens muss ein konkreter Bezug zum laufenden Verfahren bestehen. Die Maßnahme muss also helfen können, den konkreten Tatvorwurf aufzuklären.
Bei § 184b StGB geht es in vielen Fällen aber nicht um die Identifizierung des Beschuldigten anhand seines nackten Körpers, sondern um die Frage, ob ihm bestimmte Dateien, Downloads, Uploads, Chats oder Speicherorte zurechenbar sind. Entscheidend ist regelmäßig:
- welches Gerät genutzt wurde,
- wo eine Datei gespeichert war,
- ob die Datei wissentlich heruntergeladen wurde,
- ob Cloud-Synchronisationen oder automatische Downloads eine Rolle spielen,
- welche Zugriffszeiten und Metadaten vorhanden sind,
- ob ein Messenger-Verlauf einen bewussten Besitz oder eine Verbreitung belegt,
- ob alternative technische Erklärungen bestehen.
Wenn Nacktbilder des Beschuldigten zu diesen Fragen nichts beitragen, ist die Maßnahme rechtlich angreifbar.
Achtung: Wenn bereits Lichtbilder im unbekleideten Zustand gefertigt wurden, sollte trotzdem geprüft werden, ob die Maßnahme rechtswidrig war und ob ein Antrag auf Löschung der Bilder erfolgreich sein kann.
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Strafverteidiger Ippolito:
Die zentrale Verteidigungsfrage lautet in diesen Fällen: Was sollen Lichtbilder im unbekleideten Zustand für die Aufklärung des konkreten Tatvorwurfs beweisen? Wenn darauf keine tragfähige Antwort gegeben werden kann, ist die Maßnahme angreifbar.
b) Vorladung zur Nackt-ED durch die Polizei
Wer eine spätere Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Form einer Nackt-ED erhält, sollte den Termin nicht ungeprüft wahrnehmen und nicht ignorieren. Zunächst muss geklärt werden, auf welche Rechtsgrundlage die Maßnahme gestützt wird und welchen Zweck sie verfolgt.
Besonders wichtig ist, ob es um das laufende Strafverfahren (§ 81b Alt. 1 StPO) oder um eine Speicherung für künftige Ermittlungen (§ 81b Alt. 2 StPO) geht.
Regelmäßig wird die spätere Vorladung zur Nackt-Ed auf Alt. 2 gestützt; also für die Zwecke des Erkennungsdienstes angeordnet werden. Dann geht es um eine vorsorgliche Speicherung für mögliche künftige Ermittlungen.
Hier geht es insbesondere um eine Gefahrenprognose: Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte künftig erneut strafrechtlich in Erscheinung treten könnte und die gespeicherten Daten dann für Ermittlungen benötigt werden?
Gerade bei erstmaligen Vorwürfen, unklarer Beweislage oder rein technischen Verdachtsmomenten kann eine solche Prognose angreifbar sein. Das gilt besonders, wenn die ED-Anordnung pauschal auf den Tatvorwurf verweist, ohne die persönliche Situation, die Aktenlage und die konkrete Wiederholungsprognose nachvollziehbar zu begründen.
Eine Vorladung zur ED-Behandlung sollte deshalb nicht vorschnell als bloßer Formaltermin verstanden werden. Es geht regelmäßig um die Speicherung sensibler personenbezogener Daten. Bei einer Nackt-ED kommt hinzu, dass der Eingriff in die Intimsphäre besonders schwer wiegt.
Strafverteidiger Ippolito:
Sie haben eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten? Stimmen Sie keiner Nackt-ED freiwillig zu und lassen Sie vorab prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig angeordnet wurde.
c) Muss ich einer Nackt-ED freiwillig zustimmen?
Nein. Beschuldigte sollten einer Nackt-ED nicht freiwillig zustimmen, ohne vorher anwaltlichen Rat einzuholen.
Gerade bei einer Maßnahme, die tief in die Intimsphäre eingreift, sollte zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine rechtmäßige Anordnung vorliegt.
In der Praxis wird Betroffenen häufig nicht klar erklärt, was genau freiwillig ist und was nicht. Manche Beschuldigte haben das Gefühl, sie müssten alles mitmachen, weil sie sonst „schuldig wirken“ oder weitere Probleme bekommen. Das ist gefährlich. Das Schweigerecht und das Recht auf einen Verteidiger (§ 136 StPO) bestehen gerade in belastenden Situationen.
Wenn die Polizei Sie auffordert, sich für Lichtbilder zu entkleiden, sollten Sie deutlich machen, dass Sie der Maßnahme nicht freiwillig zustimmen und zunächst anwaltliche Prüfung wünschen. Unterschreiben Sie keine Einwilligungserklärung. Machen Sie auch keine Angaben dazu, warum Sie die Maßnahme für falsch halten. Solche Erklärungen können später aus dem Zusammenhang gerissen oder gegen Sie verwendet werden.
Wichtig: Eine rechtmäßige Maßnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie durch eine freiwillige Zustimmung auf rechtliche Einwände verzichten sollten. Aus Verteidigungssicht ist es regelmäßig besser, die eigene Zustimmung nicht zu erteilen und die Maßnahme anschließend rechtlich überprüfen zu lassen.
3. Kann eine Nackt-ED angegriffen werden?
Ja, eine Nackt-ED kann rechtlich angegriffen werden. Welches Rechtsmittel richtig ist, hängt davon ab, ob die Maßnahme zur Aufklärung des laufenden Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO) oder für erkennungsdienstliche Zwecke der Zukunft angeordnet wurde (§ 81b Alt. 2 StPO).
Außerdem macht es einen Unterschied, ob die Maßnahme erst bevorsteht oder bereits durchgeführt wurde.
a) Nackt-ED zur Förderung des laufenden Strafverfahrens, § 81b Alt. 2 StPO
Wird eine Nackt-ED zur Durchführung des laufenden Strafverfahrens angeordnet (Alt.1 ), kommt eine strafprozessuale Überprüfung in Betracht. In solchen Fällen kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog gestellt werden.
Entscheidet das Amtsgericht zulasten des Mandanten, kann gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde (§ 304 StPO) vorgegangen werden. Dann entscheidet das Landgericht als Beschwerdegericht (§ 306 Abs. 2 StPO).
Entscheidet das Beschwerdegericht zulasten des Mandanten, ist der Rechtsweg erschöpft und es steht der Weg zum Bundesverfassungsgericht frei. In einem solchen Fall wird ein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 iVm Art. 1 GG) gerügt.
b) Nackt-ED für zukünftige Erkennungsdienste, § 81b Alt. 1 StPO
Bei einer ED-Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes liegt die Sache anders. Dann handelt es sich hierbei um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme, weswegen der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden muss.
Je nach Ausgangslage kommt ein Widerspruch (§ 69 VwGO) oder ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angeordnete Nackt-ED in Betracht.
c) Ziel der Verteidigung
Unabhängig davon, welcher Rechtsweg zu gehen sein wird, es es das Ziel der Verteidigung:
- die Durchführung der Nackt-ED zu verhindern oder
- nachträglich feststellen zu lassen, dass die Maßnahme rechtswidrig war.
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4. Was hat das Landgericht Köln zur Nackt-ED entschieden?
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 07.05.2026 – Az. 114 Qs 10/26) hat in einem von Strafverteidiger Ippolito geführten Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form von Lichtbildern im unbekleideten Zustand (Nackt-ED) bei einem Verdacht wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte rechtswidrig war.
Der Fall betraf eine besonders sensible Konstellation: Im Raum stand insbesondere der Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB).
Es erfolgte eine Hausdurchsuchung durch die Polizei in Düsseldorf und der Mandant wurde im unmittelbaren Anschluss mit auf das Polizeipräsidium genommen. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt; es wurden auch Lichtbilder im unbekleideten Zustand (Nackt-ED) angefertigt. Gestützt wurde sich dabei auf § 81b Alt. 1 StPO.
Im Nachgang wurde Straf.Law mit der Verteidigung beauftragt. Strafverteidiger Ippolito beantragte zunächst eine gerichtliche Überprüfung der durchgeführten Nackt-ED gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Doch das Amtsgericht Köln hielt die durchgeführte Nackt-ED für rechtmäßig.
Gegen diesen Beschluss wendete sich Strafverteidiger Ippolito erfolgreich mit einer Beschwerde (§ 304 StGB): Das Landgericht Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und stelle die Rechtswidrigkeit der angeordneten und durchgeführten Nackt-ED fest.
Der Beschluss macht deutlich, dass die Schwere des Tatvorwurfs allein nicht genügt, um einen derart intensiven Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Auch ein Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts entbindet die Ermittlungsbehörden nicht von der Pflicht, die Maßnahme konkret an den Zweck zur Förderung des Strafverfahrens zu binden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Für Beschuldigte im Verfahren wegen § 184b StGB ist diese Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Man muss eine Nackt-ED nicht einfach hinnehmen.
Auch wenn die Nackt-ED bereits durchgeführt wurde, kann eine gerichtliche Überprüfung sinnvoll sein. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit verbunden mit dem Antrag auf Löschung der angefertigten Lichtbilder im unbekleideten Zustand kann für den Betroffenen persönlich, rechtlich und strategisch von erheblicher Bedeutung sein.
Der Beschluss ist aber keine pauschale Aussage, dass jede Nackt-ED in jedem Verfahren rechtswidrig wäre. Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall.
5. Was prüft ein Strafverteidiger bei einer Nackt-ED?
Ein Strafverteidiger prüft die Anordnung selbst, die Rechtsgrundlage sowie die Verhältnismäßigkeit.
Die Verteidigungsstrategie beginnt regelmäßig mit Akteneinsicht. Ohne Akteneinsicht ist meist nicht klar, worauf die Polizei die Nackt-ED stützt. Erst aus der Akte ergibt sich, auf welcher Tatsachengrundlage die Nackt-ED gestützt wurde oder werden soll.
Ein Strafverteidiger prüft insbesondere:
- ob eine wirksame Anordnung vorliegt,
- ob die Maßnahme von der genannten Rechtsgrundlage gedeckt ist,
- ob die Nackt-ED für das konkrete Verfahren erforderlich war,
- ob die Maßnahme hinreichend begründet wurde,
- ob mildere Mittel möglich gewesen wären,
- ob die Bilder weiter gespeichert werden dürfen,
- welches Rechtsmittel im konkreten Fall statthaft und zielführend ist.
Verteidigung bei § 184b StGB-Vorwurf durch Strafverteidiger Ippolito
Yannic Ippolito ist Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Verteidigung liegt auf Verfahren wegen § 184b StGB – also dem Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.
Die Verteidigung in diesen Verfahren erfordert nicht nur strafrechtliche Erfahrung, sondern auch technisches Verständnis: digitale Spuren, Metadaten, Speicherorte, Cloud-Synchronisationen, Messenger-Dienste, Cache-Dateien, Vorschaubilder und Zugriffsrechte können für die Bewertung des Tatvorwurfs entscheidend sein.
Straf.Law verteidigt Beschuldigte in Düsseldorf, ganz NRW, Saarbrücken und im Saarland.
→ Zu allen Erfolgen in § 184b StGB-Verfahren
→ Mehr zur Strafverteidigung beim Vorwurf § 184b StGB in Düsseldorf & NRW
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FAQs – Die wichtigsten Antworten zur Nackt-ED bei § 184b StGB-Vorwurf
Nicht automatisch. Eine Nackt-ED ist ein schwerer Eingriff in die Intimsphäre und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie ist gemäß § 81b Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn sie für das konkrete Strafverfahren oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes erforderlich und verhältnismäßig ist.
Ja. Eine Nackt-ED stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO in Form der Anfertigung von Lichtbildern im unbekleideten Zustand dar.
Wie eine Nackt-ED rechtlich angegriffen werden kann, hängt von mehreren Umständen ab. Entscheidend ist zunächst, ob die Nackt-ED für die Zwecke des laufenden Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO) oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b Alt. 2 StPO) angeordnet bzw. bereits durchgeführt wurde. Hiernach bestimmt sich das Rechtsmittel.
Auch nach Durchführung einer Nackt-ED kann anwaltlich geprüft werden, ob die Maßnahme rechtswidrig war. In Betracht kommen insbesondere ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie ein Antrag auf Löschung der angefertigten Lichtbilder.
Ja. Beschuldigte sollten eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht ungeprüft wahrnehmen und keine Angaben zur Sache machen. Ein Strafverteidiger kann die Rechtmäßigkeit der Vorladung prüfen, Akteneinsicht beantragen und entscheiden, ob gegen die Maßnahme vorgegangen werden sollte.
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Aktuelle Erfolge | Vorwurf Kinderpornographie (§ 184b StGB)
Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte und automatisierter Upload in Cloud
Amtsgericht DetmoldVorwurf: Besitz von Kinderpornographie durch Instagram-Chat bei vorgespielter anderer Identität
Amtsgericht HagenVorwurf: Herstellen von Kinderpornographie und sexueller Missbrauch von Kindern im Schwimmbad
Amtsgericht KölnIhr Strafverteidiger

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1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl
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