Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Besitz von Kinderpornographie durch Instagram-Chat bei vorgespielter anderer Identität
Ausgangslage: Chat mit einer Minderjährigen
Der Mandant stand vor dem Schöffengericht Hagen wegen eines schwerwiegenden Vorwurfs im Sexualstrafrecht: dem Besitze kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB.
Er soll sich über Instagram als Jugendlicher ausgegeben und mit einer elfjährigen Nutzerin Kontakt aufgenommen. Im Verlauf des Chats sei es dazu gekommen, dass das Mädchen ihm drei Nacktbilder zusandte habe.
Damit sah die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Inhalte als erfüllt an. Schon der Besitz einer einzigen Dateien genügt für eine Strafbarkeit. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz dafür nicht mehr vor – es droht ausschließlich Freiheitsstrafe.
Herausforderung: Haftstrafe und Strafbarkeit wegen Cybergrooming drohte
Der Mandant war bislang unbescholten und in einer festen Beziehung. Die Anschuldigungen lösten nicht nur persönliche Scham aus, sondern auch existentielle Angst vor einer Haftstrafe.
Strafschärfend musste hier berücksichtigt werden, dass durch Identitätsschwindel Vertrauen bei einem jungen Mädchen erschlichen und sodann für sexuelle Absichten ausgenutzt wurde.
Zudem wies die Akte auf eine mögliche Strafbarkeit wegen § 176a StGB (Cybergrooming) hin – ein Tatbestand im Sexualstrafrecht, der zusätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht.
Damit stand die Verteidigung vor einer heiklen Situation: Der Fokus musste darauf liegen, die rechtliche Einordnung auf den bloßen Besitz zu begrenzen und eine Haftstrafe zu vermeiden.
Für den Mandanten, der während des gesamten Verfahrens unter enormer psychischer Belastung stand, war die Sicherung seiner Freiheit oberste Priorität.
Strategie: Geständnis und Verhandlungsgeschick
Strafverteidiger Ippolito wählte einen strategischen Ansatz, der sowohl die rechtliche als auch die menschliche Seite berücksichtigte. Er suchte das Gespräch mit Gericht und Staatsanwaltschaft, um die Weichen für eine Bewährungsstrafe zu legen.
Kernpunkte der Verteidigungsstrategie waren:
- Geständige Einlassung: Der Mandant übernahm Verantwortung und räumte den Chat sowie Besitz der kinderpornographischen Dateien ein.
- Prozessökonomie: Durch das Geständnis musste das Mädchen nicht als Zeugin aussagen – ein wichtiger humaner Aspekt, den das Gericht positiv bewertete.
- Isolierung des Tatvorwurfs: Ippolito lenkte das Verfahren einzig auf § 184b StGB, so dass ein möglicher Blick auf § 176a StGB (Cybergrooming) erst gar nicht aufkommen sollte.
Diese Linie zielte darauf ab, das Verfahren schnell zu beenden und eine Bewährungsstrafe zu ermöglichen.
Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert
Durch die engmaschige Betreuung und die umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Ippolito den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf Besitz kinderpornographischer Inhalte (Kinderpornographie) legen.
Dadurch gelang es das Gericht davon zu überzeugen, eine Bewährungsstrafe auszusprechen und den Mandanten einzig wegen § 184b StGB zu verurteilen. Damit konnte der Mandant seine Freiheit behalten und das Verfahren hinter sich lassen.
Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit gesichert!
Fazit: Freiheit als oberstes Ziel
Gerade beim Tatvorwurf Besitz kinderpornographischer Inhalte (Kinderpornographie) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen. Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern!
Im Sexualstrafrecht ist der Blick auf das Ergebnis entscheidend. Wenn eine Verurteilung unvermeidbar erscheint, muss das Ziel darin liegen, die Freiheit zu schützen und eine zweite Chance zu ermöglichen.
Strafverteidiger Ippolito zeigte in diesem Fall, wie durch Verhandlungsgeschick, Empathie und juristische Präzision selbst bei klarer Beweislage eine Haftstrafe verhindert werden kann.
Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit des Mandanten geschützt!
FAQ zum Fall
1. Warum genügt schon der Besitz von wenigen kinderpornographischen Bildern für eine Straftat?
Nach § 184b StGB ist bereits der Besitz einer einzelnen kinderpornographischer Dateien strafbar. Die Anzahl spielt für das Strafmaß eine entscheidende Rolle.
2. Warum entschied sich die Verteidigung für ein Geständnis?
Das Geständnis diente dazu, das Verfahren zu verkürzen, dem jungen Opfer eine belastende Zeugenaussage zu ersparen und dem Gericht die Reue und Einsicht des Mandanten zu zeigen – entscheidend für eine Bewährungsstrafe.
3. Was unterscheidet Besitz von Kinderpornographie von Cybergrooming?
Beim Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) geht es um den Besitz oder Weiterleiten verbotener Dateien. Cybergrooming (§ 176a StGB) betrifft dagegen die gezielte Kontaktaufnahme zu Kindern mit sexuellem Bezug.
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