Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht in Düsseldorf, NRW, Saarbrücken & Saarland
Smartphone-Einziehung bei § 184b StGB: Darf das Handy eingezogen werden?

Das Wichtigste
- Beschlagnahme und Einziehung sind rechtlich verschiedene Maßnahmen
- Nur das Speichermedium ist als Beziehungsgegenstand zwingend einzuziehen gemäß 184b Abs. 7 i.V.m. 74 Abs. 2 StGB
- Das gesamte Smartphone ist nicht automatisch zwingend einzuziehen
- Eine Einziehung des vollständigen Geräts steht gemäß 74 Abs. 1 StGB im Ermessen des Gerichts
- Wert, Alter, Zustand und Nutzung des Smartphones sind bei dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen
- Eine sichere Löschung oder Speichertrennung kann ein milderes Mittel sein und der gesamten Einziehung des Smartphones vorzuziehen sein
- Der wirtschaftliche Verlust des Smartphones muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden
Bei einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie (§ 184b StGB) beschlagnahmt die Polizei regelmäßig Smartphones, Computer, Tablets und andere Speichermedien.
Für Beschuldigte stellt sich dann die Frage, ob sie ihre Geräte zurückerhalten oder ob insbesondere das Smartphone später durch das Gericht endgültig eingezogen werden darf.
Die Einziehung ist mehr als eine vorübergehende Sicherstellung. Mit der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung verliert der Betroffene das Eigentum an dem Gerät. Das kann bei einem hochwertigen Smartphone einen wirtschaftlichen Verlust bedeuten. Hinzu kommen der Verlust persönlicher Daten wie Bilder oder Notizen und die praktischen Schwierigkeiten, wenn das Gerät beruflich benötigt wird.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 12. November 2025 – III-1 ORs 205/25 – klargestellt: Befinden sich strafbare Dateien auf einem Smartphone, muss nicht automatisch das gesamte Endgerät eingezogen werden. Rechtlich ist zwischen dem Speichermedium und dem übrigen Mobiltelefon zu unterscheiden. Die Einziehung des gesamten Smartphones bedarf einer eigenständigen Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Zusammenfassung
Bei Dateien im Sinne des § 184b StGB ist nur das Speichermedium der zwingend einzuziehende Gegenstand (§ 184b Abs. 7 S. 1 i.V.m. 74 Abs. 2 StGB).
Dennoch kann auch das gesamte Smartphone zusätzlich als Tatmittel nach § 74 StGB eingezogen werden. Diese Entscheidung steht jedoch im Ermessen des Gerichts und muss verhältnismäßig sein.
Eine sichere Löschung oder Beschränkung auf den Speicher kann im Einzelfall ein milderes Mittel darstellen als die Einziehung des gesamten Smartphones.
Verteidigung bei § 184b StGB-Vorwurf durch Straf.Law
Yannic Ippolito ist Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Verteidigung liegt auf Verfahren wegen § 184b StGB – also dem Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.
Die Verteidigung in diesen Verfahren erfordert nicht nur strafrechtliche Erfahrung, sondern auch technisches Verständnis: digitale Spuren, Metadaten, Speicherorte, Cloud-Synchronisationen, Messenger-Dienste, Cache-Dateien, Vorschaubilder und Zugriffsrechte können für die Bewertung des Tatvorwurfs entscheidend sein.
Straf.Law verteidigt Beschuldigte in Düsseldorf, ganz NRW, Saarbrücken und im Saarland.
→ Zu allen Erfolgen in § 184b StGB-Verfahren
→ Strafverteidigung beim Vorwurf § 184b StGB in Düsseldorf & NRW
Auf einen Blick
- Wann darf ein Smartphone bei § 184b StGB eingezogen werden?
- Was hat das OLG Köln zur Einziehung eines Smartphones entschieden?
- Was ist der Unterschied zwischen Beschlagnahme und Einziehung eines Smartphones?
- Muss das gesamte Smartphone bei § 184b StGB-Verdacht zwingend eingezogen werden?
- Wann darf das gesamte Smartphone nach § 74 StGB eingezogen werden?
- Kann eine Löschung der Dateien statt der Einziehung des Smartphones ausreichen?
- Wird in der Praxis trotzdem häufig das gesamte Smartphone eingezogen?
- FAQs zur Smartphone-Einziehung bei § 184b StGB
1. Wann darf ein Smartphone bei § 184b StGB eingezogen werden?
Das Smartphone darf nicht allein deshalb automatisch eingezogen werden, weil sich darauf strafbare Dateien befinden. Zwingend einzuziehen ist gemäß 184b Abs. 7 i.V.m. 74 Abs. 2 StGB nur das Speichermedium.
Für die Einziehung des vollständigen Geräts muss das Gericht gemäß § 74 Abs. 1 StGB sein Ermessen ausüben und die Verhältnismäßigkeit prüfen.
Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob das sichergestellte Mobiltelefon über ein zur Bildspeicherung genutztes Speichermedium verfügt und ob es technisch möglich ist, dieses genutzte Speichermedium auszubauen. Ist dies nicht möglich, muss zwingend das gesamte Smartphone eingezogen werden.
Relevant bei dieser Entscheidung sind zudem
- die Kosten des Ausbaus des Speichermediums
- Wert, Alter, Zustand des Handys oder
- Nutzung des Mobiltelefons: ausschließlich privat oder beruflich
2. Was hat das OLG Köln zur Einziehung eines Smartphones entschieden?
Das OLG Köln hat hat in seinem Beschluss vom 12. November 2025 – III-1 ORs 205/25 – beanstandet, dass die Einziehung des gesamten Mobiltelefons nicht ausreichend begründet worden war.
Die zwingende Einziehung des Speichermediums bedeutet nicht automatisch, dass auch das vollständige Smartphone eingezogen werden muss.
Das Tatgericht muss prüfen, ob das gesamte Handy nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll und ob dies verhältnismäßig ist.
Das Amtsgericht Leverkusen hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen. Das Landgericht Köln verurteilte ihn in der Berufungsinstanz wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und ordnete die Einziehung seines Mobiltelefons an.
Das OLG Köln überprüfte sowohl die strafrechtliche Einordnung der Dateien als auch den Rechtsfolgenausspruch. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass nicht alle vom Landgericht angenommenen Dateien strafbar waren.
Daneben hielt die Entscheidung zur Einziehung des gesamten Mobiltelefons der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht musste daher erneut prüfen, ob das gesamte Smartphone eingezogen werden durfte. Dabei musste es zwischen dem zwingend einzuziehenden Speichermedium und dem vollständigen Endgerät unterscheiden.
3. Was ist der Unterschied zwischen Beschlagnahme und Einziehung eines Smartphones?
Die Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO) ist eine vorläufige Sicherung des Smartphones gegen den Willen des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens. Die Einziehung (§ 74 StGB) ist dagegen der endgültige Entzug des Eigentums durch eine gerichtliche Entscheidung.
Ein beschlagnahmtes Smartphone muss deshalb nicht automatisch dauerhaft beim Staat verbleiben.
Bei einer Hausdurchsuchung wegen eines Sexualdeliktes nimmt die Polizei das Smartphone regelmäßig zur Beweissicherung mit. Es wird untersucht, ob sich darauf verfahrensrelevante Dateien, Chatverläufe, Cloud-Zugänge, Suchverläufe oder sonstige digitale Spuren befinden.
Nach Abschluss der Auswertung muss geprüft werden, ob das Gerät weiterhin für das Verfahren benötigt wird.
Eine Einziehung wird in der Regel im Urteil angeordnet. Mit Rechtskraft verliert der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Gegenstand. Das Gerät wird dann nicht mehr zurückgegeben.
Für die Verteidigung sind deshalb zwei getrennte Fragen wichtig:
- Wird das Smartphone noch als Beweismittel benötigt?
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine endgültige Einziehung vor?
Strafverteidiger Ippolito:
Nicht jeder Fund auf einem Computer ist automatisch mit einer strafbaren Handlung gleichzusetzen! Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass Sie die Bilder bewusst beschafft oder besessen haben. Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit!
4. Muss das gesamte Smartphone bei § 184b StGB-Verdacht zwingend eingezogen werden?
Nein. Das gesamte Smartphone muss nicht automatisch zwingend eingezogen werden. Zwingend einzuziehen ist nur der Gegenstand, auf den sich die Straftat unmittelbar bezieht (§ 184b Abs. 7 i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB). Bei gespeicherten Dateien ist dies das nur das Speichermedium und nicht ohne Weiteres das gesamte Endgerät.
§ 184b Abs. 7 StGB enthält beim Vorwurf Kinderpornografie eine besondere Einziehungsregel. Danach müssen die Beziehungsgegenstände zwingend eingezogen werden. Beziehungsgegenstand ist der Gegenstand, an dem oder mit dem sich der strafrechtliche Tatbestand unmittelbar verwirklicht.
Bei digitalen Dateien ist dies grundsätzlich der Datenträger, auf dem die Dateien gespeichert sind.
- Bei einem Computer ist dies etwa die Festplatte.
- Bei einem Smartphone kann es der interne Speicher oder eine eingesetzte Speicherkarte sein
Das Smartphone besteht jedoch nicht nur aus seinem Speicher. Es enthält weitere Bauteile wie Display, Kamera, Prozessor, Gehäuse und Funktechnik. Die zwingende Einziehung des Speichermediums erfasst daher nicht automatisch jedes Bauteil und das gesamte Gerät.
Was wird nach § 184b Abs. 7 StGB zwingend eingezogen?
Nach § 184b Abs. 7 StGB ist das Speichermedium zwingend einzuziehen, auf dem sich die strafbaren Dateien befinden. Das kann eine
- Festplatte,
- Speicherkarte oder der
- interne Speicher eines Smartphones sein.
Ob zusätzlich das vollständige Gerät eingezogen wird, richtet sich nach der Ermessensentscheidung des Gerichts (§ 74 Abs. 1 StGB).
Die Unterscheidung ist wichtig. Das Gericht darf nicht allein aus der zwingenden Einziehung des Speichers folgern, dass automatisch das gesamte Smartphone eingezogen werden müsse.
Es muss vielmehr klären:
- Wo waren die Dateien tatsächlich gespeichert?
- Ist der Speicher technisch vom Endgerät trennbar?
- Kann der Speicher ausgebaut werden?
- Würde ein Ausbau das Smartphone zerstören oder unbrauchbar machen?
- Kann der Einziehungszweck durch eine sichere Löschung erreicht werden?
- Kommt zusätzlich eine Einziehung des gesamten Geräts nach § 74 StGB in Betracht?
Strafverteidiger Ippolito:
Eine Verurteilung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) wird immer in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen. Umso wichtiger ist eine spezialisierte Verteidigung, die auf eine Einstellung des Verfahrens abzielt.
5. Wann darf das gesamte Smartphone nach § 74 StGB eingezogen werden?
Das gesamte Smartphone kann nach § 74 Abs. 1 StGB etwa dann eingezogen werden, wenn es als Tatmittel zur Begehung der Straftat gebraucht wurde.
Diese Einziehung ist nicht zwingend. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Ein Smartphone kann Tatmittel sein, wenn es beispielsweise gezielt zum Herunterladen, Speichern, Betrachten, Verwalten oder Weiterleiten der strafbaren Dateien genutzt wurde.
Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Fund einer Datei automatisch das gesamte Gerät eingezogen werden muss.
Das Gericht muss erkennen lassen, dass es sein Ermessen ausgeübt hat. Eine formelhafte Feststellung reicht nicht aus. Erforderlich ist eine Abwägung der konkreten Umstände. Dabei können insbesondere folgende Punkte relevant sein:
- Welche Bedeutung hatte das Smartphone für die Tat?
- Wurde das Gerät gezielt zur Speicherung oder Verbreitung genutzt?
- Wie viele strafbare Dateien wurden gefunden?
- Wo waren die Dateien gespeichert?
- Welchen Wert hat das Smartphone?
- Wie alt ist das Gerät?
- In welchem Zustand befindet es sich?
- Wird es beruflich oder privat dringend benötigt?
- Kann der Einziehungszweck durch eine mildere Maßnahme erreicht werden?
Die Einziehung des gesamten Smartphones ist deshalb rechtlich möglich. Sie ist aber keine automatische Folge jeder Verurteilung nach § 184b StGB.
Was gilt, wenn der Speicher fest im Smartphone verbaut ist?
Auch bei einem fest verbauten Speicher bleibt rechtlich zwischen dem Speicher und dem gesamten Smartphone zu unterscheiden.
Die technische Untrennbarkeit kann jedoch dazu führen, dass eine isolierte Einziehung des Speichers praktisch nicht möglich ist. Dann muss das Gericht prüfen, ob eine sichere Löschung oder die Einziehung des vollständigen Geräts verhältnismäßig ist.
Moderne Smartphones verfügen regelmäßig über fest verlötete Speicherbausteine. Diese lassen sich nicht wie eine Speicherkarte herausnehmen. Ein Ausbau kann technisch aufwendig und kostspielig sein oder das Gerät vollständig zerstören.
Das bedeutet aber nicht, dass die Einziehung des vollständigen Smartphones automatisch zulässig wäre. Das Gericht muss zunächst feststellen, ob eine Trennung technisch möglich ist und welcher Aufwand damit verbunden wäre.
Welche Lösung zulässig und technisch sowie wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom einzelnen Gerät und konkreten Einzelfall ab.
6. Kann eine Löschung der Dateien statt der Einziehung des Smartphones ausreichen?
Ja. Eine endgültige und technisch sichere Löschung kann als milderes Mittel zur vollständigen Einziehung des Smartphones ausreichen.
Voraussetzung ist, dass die Dateien nicht wiederhergestellt werden können und der Einziehungszweck zuverlässig erreicht wird.
Das Gericht muss diese Möglichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach § 74 Abs. 1 StGB prüfen.
Nach § 74f StGB darf eine Einziehung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zum Vorwurf stehen. Das Gericht muss deshalb prüfen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht.
Eine bloße Verschiebung in den Papierkorb oder eine gewöhnliche Löschung genügt dabei regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine Maßnahme, die eine spätere Wiederherstellung ausschließt oder jedenfalls hinreichend sicher verhindert.
Je nach Gerät kann dafür erforderlich sein:
- der Ausbau des Speichers,
- das vollständige Überschreiben des Speichers,
- eine fachgerechte Datenlöschung,
- eine vollständige Formatierung,
- das Zurücksetzen des Geräts mit zusätzlicher technischer Prüfung.
Gerade die Kosten können eine Rolle spielen. Eine technisch aufwendige Speichertrennung kann teurer sein als der Restwert eines älteren Smartphones. Bei einem hochwertigen oder nahezu neuen Gerät kann eine sichere Löschung dagegen deutlich weniger belastend sein als die vollständige Einziehung.
Ob eine der oben angesprochenen milderen Maßnahme technisch möglich, ausreichend sicher und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss immer im konkreten Einzelfall geklärt werden.
7. Wird in der Praxis trotzdem häufig das gesamte Smartphone eingezogen?
Ja. Nach der Praxiserfahrung von Straf.Law ordnen Gerichte bei Verfahren wegen § 184b StGB häufig die Einziehung des vollständigen Smartphones an.
Das gilt besonders bei fest verbautem Speicher oder gezielter Nutzung des Geräts für die Dateien.
Daneben kann die freiwillige Erklärung, sich mit einer außergerichtlichen Einziehung einverstanden zu erklären, ein sinnvoller strategischer Aspekt der Verteidigung sein, um eine Bewährung erreichen zu können.
Praktische Überlegungen bei Straf.Law sind insbesondere:
- Wert des Geräts,
- überwiegend legale private Nutzung,
- berufliche Notwendigkeit,
- geringe Zahl relevanter Dateien,
- automatische oder technisch bedingte Speicherung,
- Möglichkeit einer sicheren Löschung,
- Möglichkeit einer technischen Speichertrennung sowie
- Ziel einer Bewährungsstrafe bei klarer Beweislage.
Vorwurf § 184b StGB in Düsseldorf oder im Saarland?
Straf.Law verteidigt Beschuldigte bei Besitz, Erwerb oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) – in Düsseldorf, Saarbrücken und im gesamten NRW sowie Saarland.
Kanzlei in Düsseldorf und in Saarbrücken. Erfahrung mit Verfahren der Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Saarbrücken sowie mit digitalen Auswertungen durch LKA NRW und LKA Saarland.
Ziel der Verteidigung: Frühe Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren und eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern.
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FAQs zur Smartphone-Einziehung bei Kinderpornografie § 184b StGB
Nein. Das gesamte Smartphone muss nicht automatisch eingezogen werden. Zwingend einzuziehen ist nur das Speichermedium (§ 184b Abs. 7 i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB). Die Einziehung des vollständigen Geräts muss zusätzlich nach § 74 Abs. 1 StGB geprüft werden und muss verhältnismäßig sein.
Die Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO) ist eine vorläufige Sicherung des Smartphones gegen den Willen des Betroffenen während des Verfahrens. Die Einziehung (§ 74 StGB) führt dagegen nach Rechtskraft zum endgültigen Verlust des Eigentums. Ein beschlagnahmtes Smartphone wird deshalb nicht automatisch dauerhaft eingezogen.
Ja. Eine endgültige und technisch sichere Löschung kann ein milderes Mittel sein. Voraussetzung ist aber, dass die Dateien nicht wiederhergestellt werden können, der Einziehungszweck zuverlässig erreicht wird und dies insgesamt verhältnismäßig ist.
Auch dann muss rechtlich zwischen Speicher und Endgerät unterschieden werden. Ist eine Trennung technisch unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig, kann das für die Einziehung des gesamten Smartphones sprechen. Das Gericht muss aber auch sichere Löschungsmöglichkeiten prüfen. In der Praxis erfolgt in einem solchen Fall regelmäßig die Einziehung des gesamten Geräts.
Ja. Die Einziehung nach § 74 StGB hat Nebenstrafencharakter. Bei einem Gerät von nicht unerheblichem Wert muss der wirtschaftliche Verlust in die Strafzumessung einbezogen werden.
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Aktuelle Erfolge | Vorwurf Kinderpornographie (§ 184b StGB)
Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte und automatisierter Upload in Cloud
Amtsgericht DetmoldVorwurf: Besitz von Kinderpornographie durch Instagram-Chat bei vorgespielter anderer Identität
Amtsgericht HagenVorwurf: Herstellen von Kinderpornographie und sexueller Missbrauch von Kindern im Schwimmbad
Amtsgericht KölnIhr Strafverteidiger

Yannic Ippolito
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1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl
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Strafverteidiger Ippolito: 












