Anwalt für Strafrecht erklärt
Fake-Tasche aus dem Ausland gekauft: Welche Strafe droht bei Plagiaten?

Das Wichtigste
- Wer einzelne Fake-Tasche für den privaten Eigenbedarf aus dem Ausland kauft, macht sich regelmäßig nicht strafbar.
- Wer mehrere gleiche Artikel, verschiedene Größen kauft und wiederholt Bestellungen tätigt, droht sich strafbar zu machen.
- Weiterverkauf über Vinted, eBay, Kleinanzeigen oder Instagram können strafbar sein.
- Wer die gefälschte Ware beim Verkauf als Original bezeichnet, droht sich wegen Betrugs strafbar zu machen.
- Eine Beihilfe zur Produktpiraterie liegt beim bloßen Privatkauf regelmäßig fern.
- Die gefälschte Ware kann vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet werden.
- Eine falsche Angabe beim Zoll kann zu steuerstrafrechtlichen Risiken führen.
Ist es strafbar, gefälschte Luxus-Ware aus dem Ausland über das Internet zu kaufen?
Viele Käufer bestellen vermeintliche Schnäppchen über chinesische Onlineshops, Social Media oder Plattformen. Die Produkte werden dort etwa als „Replica“, „1:1“, „Dupe“ oder offen als Fake angeboten. Kommt das Paket nicht an und meldet sich stattdessen der Zoll, entsteht schnell die Sorge vor einer Strafe.
Dabei muss unterschieden werden: Der private Kauf eines einzelnen Plagiats zum Eigengebrauch ist rechtlich anders zu bewerten als der Weiterverkauf von Fake-Ware, eine Bestellung größerer Mengen oder der Verkauf über Vinted, eBay oder Kleinanzeigen.
In diesem Beitrag klärt Rechtsanwalt und Strafverteidiger Yannic Ippolito besorgte „Schnäppchenjäger“ über die möglichen Folgen gekaufter Fake-Ware aus dem Ausland auf.
Auf einen Blick
- Fake-Tasche im Internet kaufen: Macht sich ein privater Käufer strafbar
- Was bedeutet „im geschäftlichen Verkehr“ bei Markenfälschung?
- Gefälschte Ware bestellt: Wann wird ein Privatkauf strafrechtlich problematisch?
- Gilt für Replica-Ware etwas anderes
- Mache ich mich wegen Beihilfe zur Produktpiraterie strafbar, wenn ich beim Fake-Shop bestelle?
- Was gilt, wenn ich Fake-Ware über Vinted, eBay, Kleinanzeigen oder Instagram weiterverkaufe?
- Was passiert, wenn der Zoll mein Paket aus China anhält?
- Droht ein Eintrag im Führungszeugnis?
- Was sollte ich tun, wenn ich Post vom Zoll, einer Kanzlei oder der Polizei bekomme?
- Welche Verteidigungsargumente gibt es bei einer Bestellung von Fake-Luxusware?
- FAQs zum Vorwurf sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
1. Fake-Tasche im Internet kaufen: Macht sich ein privater Käufer strafbar?
Wer eine einzelne Fake-Luxus-Waren kauft, um sie selbst zu benutzen, macht sich nach dem Markengesetz regelmäßig nicht strafbar.
§ 143 MarkenG setzt voraus, dass die Markenverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt.
Der rein private Käufer nimmt jedoch normalerweise gerade nicht am geschäftlichen Verkehr teil.
Das gilt beispielsweise, wenn jemand:
- eine einzelne gefälschte Handtasche kauft,
- ein Paar Replica-Sneaker für sich selbst bestellt,
- eine gefälschte Geldbörse privat verwendet oder
- einzelne gefälschte Markenware ausschließlich für den Eigenbedarf bestellt.
Der Gesetzgeber stellt nicht jeden Besitz oder jeden Kauf gefälschter Ware unter Strafe.
Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person selbst eine markenrechtlich relevante Handlung im geschäftlichen Verkehr begeht.
2. Was bedeutet „im geschäftlichen Verkehr“ bei Markenfälschung?
Der Begriff „im geschäftlichen Verkehr“ ist für die Strafbarkeit nach dem Markengesetz entscheidend.
Gemeint sind Handlungen, die der Förderung einer eigenen oder fremden wirtschaftlichen Tätigkeit dienen.
Wer einmalig eine gebrauchte eigene Sache verkauft, handelt deshalb nicht automatisch geschäftlich.
Anders kann es aussehen, wenn jemand gezielt Ware einkauft, um sie anschließend weiterzuverkaufen.
Typische Indizien sind:
- regelmäßige Verkäufe,
- größere Stückzahlen,
- unterschiedliche Größen,
- wiederkehrende Beschaffung,
- professionell wirkende Verkaufsprofile und
- Gewinnerzielungsabsicht.
Gerade Verkäufe über Onlineplattformen können deshalb strafrechtlich relevant werden. Entscheidend bleiben aber die Umstände des konkreten Einzelfalls.
BGH zum „geschäftlichen Verkehr“ in § 143 MarkenG
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in ständiger Rechtsprechung klar, was unter geschäftlichem verkehr im Sinne des § 143 MarkenG zu verstehen ist:
„Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.„
Strafverteidiger Ippolito:
Wer eine einzelne Fake-Tasche ausschließlich privat für sich kauft, macht sich nach dem Markengesetz regelmäßig nicht strafbar. Strafrechtlich problematisch kann es aber etwa beim Weiterverkauf oder bei einer geschäftlichen Tätigkeit werden.
3. Gefälschte Ware bestellt: Wann wird ein Privatkauf strafrechtlich problematisch?
Ob der Kauf gefälschter Ware über das Internet strafbar werden kann, hängt insbesondere davon ab, was nach dem Kauf mit der Ware geschehen soll.
Die Ermittlungsbehörden und der Zoll glauben der Schutzbehauptung „Das ist alles nur für mich“ nicht ungeprüft.
Bestimmte Indizien sprechen stark gegen einen reinen Eigenbedarf und begründen den Verdacht eines Handelns im geschäftlichen Verkehr. Dazu gehören:
- Die Bestellung mehrerer identischer Artikel (z. B. drei gleiche Designer-Taschen).
- Die Bestellung von Schuhen oder Kleidung in verschiedenen Größen, die dem Käufer offensichtlich nicht alle selbst passen.
- Die Bestellung mehrerer Farben desselben Modells in auffälliger Menge.
- Wiederholte Bestellungen von Plagiaten in kurzen Abständen.
- Das Anbieten der Ware auf Verkaufsplattformen wie Vinted, eBay oder Kleinanzeigen.
- Sammelbestellungen für einen größeren Personenkreis.
- Die Weitergabe der Ware an Dritte gegen Bezahlung.
In diesen Fällen gehen die Behörden schnell von einer Weiterverkaufsabsicht aus, was ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Markengesetz auslösen kann.
Landgericht Frankfurt am Main stärkt Rechtsposition von Privatkäufern bei Einzelbestellungen aus dem Ausland
In dem Fall hatte eine Privatperson online bei einem chinesischen Händler eine gefälschte Louis-Vuitton-Tasche bestellt. Der Zoll hielt das Paket an, informierte den Markeninhaber und vernichtete die Tasche.
Das Landgericht Frankfurt a.M. stellt in seinem Urteil vom 27.08.2025 (Az. 2-06 O 238/24), dass die Käuferin keine Markenrechtsverletzung begangen habe, da sie ausschließlich zu privaten Zwecken handelte. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr lag bei ihr nicht vor.
Besonders wichtig:
- Das Gericht lehnte es ab, das unzweifelhaft geschäftliche Handeln des chinesischen Händlers der privaten Käuferin einfach „zuzurechnen“.
- Auch eine Haftung als Teilnehmerin (Beihilfe) oder Störerin wurde verneint, da weder ein Gehilfenvorsatz noch eine Verletzung von Prüfpflichten nachgewiesen werden konnte.
- Da die Käuferin keine Rechtsverletzung begangen hatte, schuldete sie auch keine Anwaltskosten oder Schadensersatz.
Strafrechtlich ist das Urteil zwar nicht direkt bindend, aber argumentativ sehr wertvoll:
- Wenn schon zivilrechtlich bei einer privaten Einzelbestellung keine Markenrechtsverletzung der Käuferin angenommen wird und das Handeln des Händlers ihr nicht zugerechnet wird, muss erst recht im Strafrecht sorgfältig geprüft werden, ob ein bloßer Käufer vorsätzlich Hilfe zu einer fremden Markenstraftat geleistet hat.
- Der bloße private Kauf darf nicht durch die Hintertür kriminalisiert werden.
- Dennoch gilt: Das Urteil schützt nur den echten privaten Eigenbedarf. Wer Plagiate weiterverkauft oder Sammelbestellungen organisiert, kann sich nicht auf diese Entscheidung berufen.
4. Gilt für Replica-Ware etwas anderes?
Die Bezeichnung „Replica“ ändert die rechtliche Bewertung grundsätzlich nicht.
Ob der Verkäufer einen Artikel als
- „Replica“,
- „Fake“,
- „1:1“,
- „Dupe“ oder
- „Replika“
bezeichnet, entscheidet nicht darüber, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Entscheidend ist vielmehr, ob geschützte Kennzeichen oder Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet werden.
Für den privaten Käufer gilt allerdings auch bei einer Replica grundsätzlich:
- Der bloße private Kauf für den Eigenbedarf ist regelmäßig nicht nach § 143 MarkenG strafbar.
Problematisch kann dagegen der Weiterverkauf werden.
5. Mache ich mich wegen Beihilfe zur Produktpiraterie strafbar, wenn ich beim Fake-Shop bestelle?
Der bloße private Kauf einer Fälschung reicht regelmäßig nicht aus, um den Käufer wegen Beihilfe zur Produktpiraterie (§ 27 StGB) zu bestrafen.
- Beihilfe leistet, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.
- Der ausländische Händler begeht durch den Verkauf der Fälschung eine vorsätzliche Haupttat nach dem Markengesetz.
- Der Käufer unterstützt den Händler wirtschaftlich durch seine Bestellung und Bezahlung.
- Dennoch wird der bloße private Käufer in der Regel nicht als Gehilfe bestraft.
Der Grund liegt in der gesetzgeberischen Wertung:
Das Markenstrafrecht knüpft die Strafbarkeit ausdrücklich an ein Handeln „im geschäftlichen Verkehr“.
- Der private Eigenbedarf soll gerade straffrei bleiben.
Würde man nun jeden privaten Käufer über die Beihilfe nach § 27 StGB bestrafen, würde man den privaten Erwerb durch die Hintertür kriminalisieren.
Der Käufer ist beim Kauf lediglich der notwendige Gegenpart des Absatzgeschäfts.
Solange er sich auf die Rolle des bloßen Kunden beschränkt, fehlt es an einer strafbaren Hilfeleistung, die über das alltägliche, neutrale Kaufgeschäft hinausgeht.
Zudem fehlt es bei privaten Käufern oft am erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz, also dem bewussten Willen, die fremde Straftat des Händlers zu fördern.
Strafverteidiger Ippolito:
Würde man jeden privaten Käufer über die Beihilfe nach § 27 StGB bestrafen, würde man den an sich erlaubten privaten Erwerb von gefälschter Ware durch die Hintertür kriminalisieren.
Wann kann Beihilfe trotzdem in Betracht kommen?
Beihilfe zur Produktpiraterie kommt in Betracht, wenn der Käufer den Händler aktiv über den bloßen Kauf hinaus unterstützt, etwa durch Werbung, Vermittlung oder logistische Hilfe.
Wenn der Käufer seine Rolle als reiner Endverbraucher verlässt und sich aktiv in die Vertriebsstruktur des Händlers einbringt, droht eine Strafbarkeit wegen Beihilfe. Dies kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:
- Aktive Werbung für den Fake-Shop in sozialen Netzwerken oder Foren.
- Gezielte Vermittlung weiterer Käufer an den Händler (z. B. über Affiliate-Links).
- Organisation von Sammelbestellungen für Dritte.
- Reshipping: Bereitstellen einer deutschen Lieferadresse, um Pakete für den Händler an andere europäische Kunden weiterzuleiten.
- Geben von konkreten Tipps an den Händler, wie Pakete den deutschen Zoll umgehen können.
- Einbindung in Dropshipping-Strukturen.
- Bestellung für Dritte gegen eine Provision oder Vermittlungsgebühr.
In diesen Fällen fördert der Betroffene den Absatz des Händlers aktiv und macht sich zum Teil der Vertriebskette, was strafrechtlich als Beihilfe (§ 27 StGB) gewertet werden kann.
6. Was gilt, wenn ich Fake-Ware über Vinted, eBay, Kleinanzeigen oder Instagram weiterverkaufe?
Der Weiterverkauf von gefälschter Ware über Online-Plattformen ist strafrechtlich riskant, da hier schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angenommen werden kann.
Wer eine Fake-Tasche auf Vinted, eBay oder Kleinanzeigen weiterverkauft, begibt sich auf dünnes Eis.
Auch wenn der Artikel ausdrücklich als „Fake“, „Replica“, „Dupe“ oder „inspiriert von“ deklariert wird, schützt das nicht vor dem Markenstrafrecht.
Das Markengesetz verbietet das Anbieten und Inverkehrbringen von gefälschten Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr.
Die entscheidende Frage ist auch hier, ob der Verkauf noch privat oder schon geschäftlich ist.
- Ein einmaliger Verkauf einer getragenen Tasche aus dem eigenen Kleiderschrank kann noch als privat durchgehen.
- Wer jedoch wiederholt Fake-Artikel anbietet, Neuware mit Etikett verkauft, verschiedene Größen im Angebot hat oder ein Profil mit vielen Markenartikeln betreibt, handelt im geschäftlichen Verkehr. Dann droht eine Strafbarkeit nach § 143 MarkenG.
Was gilt, wenn ich die Fälschung als Original verkaufe?
Wer eine Fälschung bewusst als Original verkauft, macht sich – ggf. zusätzlich zum Markenrechtsverstoß – wegen Betrugs (§ 263 StGB) strafbar.
Wer eine Fake-Tasche als echtes Designerstück anbietet, täuscht den Käufer über die Echtheit, die Herkunft und den Wert der Ware. Der Käufer zahlt einen Preis, den er für eine Fälschung nie gezahlt hätte, und erleidet dadurch einen Vermögensschaden.
Hier ist die Rechtslage eindeutig:
- Der Verkauf einer Fälschung als Original ist strafbarer Betrug nach § 263 StGB.
- Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Wer dies gewerbsmäßig tut, muss regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen (§ 263 Abs. 3 StGB).
- Dies ist strikt vom reinen Markenstrafrecht zu trennen, bei dem es um den Schutz der Marke geht, während der Betrug das Vermögen des getäuschten Käufers schützt.
7. Was passiert, wenn der Zoll mein Paket aus China anhält?
Der Zoll kann verdächtige Pakete anhalten, die Ware beschlagnahmen, den Markeninhaber informieren und die Fälschungen vernichten lassen.
- Wenn der Zoll bei der Einfuhrkontrolle aus einem Nicht-EU-Staat (wie China) den Verdacht hat, dass es sich um Produktpiraterie handelt, wird die Überlassung der Ware ausgesetzt (Grenzbeschlagnahme).
- Der Zoll informiert sowohl den Empfänger als auch den Inhaber der betroffenen Marke.
- Der Markeninhaber hat dann die Möglichkeit, die Ware prüfen zu lassen. Bestätigt sich der Verdacht, beantragt der Markeninhaber in der Regel die Vernichtung der Ware.
Der Empfänger erhält ein Schreiben vom Zoll, in dem er der Vernichtung zustimmen oder widersprechen kann.
- Reagiert der Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist (meist 10 Arbeitstage) nicht, gilt dies als Zustimmung, und die Ware wird vernichtet.
- Widerspricht der Empfänger, muss der Markeninhaber gerichtlich klären lassen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.
- In dieser Phase erhalten Käufer oft auch Post von den Anwälten des Markeninhabers.
8. Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis?
Ein bloßes Schreiben vom Zoll oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen nicht zu einem Eintrag ins Führungszeugnis.
Viele Betroffene geraten in Panik, wenn sie Post vom Zoll oder der Polizei erhalten, und fürchten um ihre berufliche Zukunft.
Ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt jedoch erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung und auch dann nur, wenn eine bestimmte Strafhöhe überschritten wird:
- In der Regel bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, sofern keine weiteren Vorstrafen bestehen, § 32 Abs. 2 BZRG
Das oberste Ziel der Strafverteidigung in solchen Fällen ist es, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen (z. B. mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit), sodass es gar nicht erst zu einer Anklage oder Verurteilung kommt.
9. Was sollte ich tun, wenn ich Post vom Zoll, einer Kanzlei oder der Polizei bekomme?
Bewahren Sie Ruhe, unterschreiben Sie nichts vorschnell, leisten Sie keine unüberlegten Zahlungen und machen Sie keine Aussage bei der Polizei ohne vorherige Akteneinsicht.
Wenn Sie ein Schreiben wegen des Verdachts der Markenfälschung erhalten, gelten folgende Grundregeln:
- Zollschreiben: Wenn Sie der Vernichtung nicht widersprechen, wird die Ware vernichtet. Das ist oft der einfachste Weg, die Sache zu beenden, wenn es sich tatsächlich um ein Plagiat handelt.
- Anwaltsschreiben: Zahlen Sie keine geforderten Anwaltskosten und unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft.
- Polizeiliche Vorladung: Gehen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmung und machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden.
- Beweise sichern: Dokumentieren Sie den Bestellvorgang, die Kommunikation mit dem Händler und den privaten Zweck der Bestellung.
Anwalt einschalten: Lassen Sie den Vorwurf von einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die Kommunikation mit den Behörden übernehmen.
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10. Welche Verteidigungsargumente gibt es bei einer Bestellung von Fake-Luxusware?
Die Verteidigung setzt an den Tatbestandsmerkmalen des Markengesetzes und der Beihilfe an, insbesondere am fehlenden geschäftlichen Verkehr und am fehlenden Vorsatz.
Konkrete Verteidigungsansätze können sein:
- Privater Eigenbedarf: Es handelte sich um ein Einzelstück für den persönlichen Gebrauch.
- Keine Weiterverkaufsabsicht: Es gab keine Verkaufsanzeigen, keine Kommunikation über Reselling und kein gewerbliches Auftreten.
- Passende Größe: Die bestellten Schuhe oder Kleidungsstücke entsprechen der eigenen Konfektionsgröße.
- Keine Wiederholungskäufe: Es handelte sich um eine einmalige Bestellung, nicht um ein systematisches Vorgehen.
- Keine aktive Unterstützung: Es gab keine Werbung für den Shop, keine Vermittlung anderer Käufer und kein Reshipping.
- Fehlender Gehilfenvorsatz: Der Käufer wollte lediglich eine Tasche erwerben und nicht die Produktpiraterie des Händlers fördern.
- Keine Zurechnung: Das geschäftliche Handeln des Händlers kann dem privaten Käufer nicht zugerechnet werden.
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Rechtsanwalt Yannic Ippolito ist auf Strafrecht spezialisiert und seit 2019 in der strafrechtlichen Lehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig.
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Häufig gestellte Fragen zum Kauf gefälschter Waren aus dem Ausland
Nein, der reine Privatkauf für den Eigenbedarf ist regelmäßig nicht strafbar, da das für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Handeln im geschäftlichen Verkehr nach § 143 MarkenG fehlt.
Der Zoll kann die Ware beschlagnahmen und den Markeninhaber informieren. Wenn Sie der Vernichtung nicht widersprechen, wird die gefälschte Ware in der Regel vernichtet.
Beim bloßen privaten Kauf in der Regel nicht. Strafbar wird es erst, wenn Sie den Händler aktiv unterstützen, z. B. durch Werbung, Vermittlung von Käufern oder Reshipping.
Nein. Der Verkauf von gefälschten Waren z. B. über Vinted oder eBay als „Original“ stellt einen strafbaren betrug nach § 263 StGB dar. Bei der Absicht, regelmäßiger Verkäufe, droht die Annahme von Gewerbsmäßigkeit und eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
Ein bloßes Zollschreiben oder ein Ermittlungsverfahren führen nicht zu einem Eintrag. Ein Eintrag erfolgt erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung – bei Ersttätern erst ab einer bestimmten Strafhöhe.
Bewahren Sie Ruhe, gehen Sie nicht zur Vernehmung und machen Sie keine Aussage. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt und die Verteidigung übernimmt.
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1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl
Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.
2. Tatvorwurf | Verteidigung
Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.
3. Strafverfahren | Dauer
Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.
4. Nächste Schritte | Plan
Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.
5. Kosten | Festpreis
Was die Strafverteidigung kosten wird und welche Ratenzahlung möglich ist.

Strafverteidiger Ippolito: 














