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Vorwurf: Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie als Wiederholungstäter nach Haftentlassung

Wo: Amtsgericht Düsseldorf
Wann: 06.05.2026
Ergebnis: Bewährung

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Schöffengericht) musste sich der Mandant wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) und Jugendpornografie (§ 184c StGB) verantworten. Die Anklage umfasste zwölf Taten mit mehr als 1.000 Dateien; besonders belastend war der Vorwurf, dass einzelne Taten unmittelbar nach einer bereits verbüßten Haftstrafe begangen worden sein sollen. Strafverteidiger Ippolito stellte die persönliche Entwicklung des Mandanten, seine stabilisierte Lebenssituation und die Frage einer positiven Zukunftsprognose in den Mittelpunkt. Ergebnis: Bewährung statt erneuter Haft – Freiheit des Mandanten gesichert.

Ausgangslage: Erneute Anklage nach Haft

Die Ausgangslage für den Mandanten war besonders schwierig. Er hatte bereits wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Trotzdem erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erneut Anklage vor dem Schöffengericht. Ausgangspunkt der neuen Ermittlungen waren unter anderem NCMEC-Meldungen. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, über Messenger-Dienste wie Kik und Skype entsprechende Dateien bezogen und mit anderen Nutzern ausgetauscht zu haben.

Insgesamt umfasste die Anklage zwölf Taten mit mehr als 1.000 Dateien.

Besonders belastend war, dass Teile der Taten dem Mandanten unmittelbar nach seiner Haftentlassung vorgeworfen wurden – noch im selben Monat.

Herausforderung: Rückfall nach Haft

Die größte Herausforderung war der Ausgangspunkt eines Rückfalls nach verbüßter Strafhaft.

Es drohte daher eine erneute Haftstrafe ohne Bewährung, die aufgrund der einschlägigen Vorstrafe noch höher ausfallen könnte.

Erschwerend kam hinzu, dass kurz vor der Hauptverhandlung erneut eine Hausdurchsuchung beim Mandanten stattgefunden hatte. Das dadurch eingeleitete Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der Verhandlung allerdings noch nicht abgeschlossen. Es stand also gerade noch nicht fest, ob sich aus dieser Durchsuchung überhaupt ein neuer strafrechtlich relevanter Vorwurf ergeben würde.

Strategie: Kontext und Entwicklung herausarbeiten

Bei dieser Ausgangslage musste Strafverteidiger Ippolito vor allem eine zentrale Frage beantworten: Warum sollte der Mandant trotz seiner Vorgeschichte noch einmal eine zweite Chance erhalten?

Dafür wurde gemeinsam mit dem Mandanten seine Entwicklung seit den angeklagten Taten umfassend aufgearbeitet.

Die Verteidigung stellte zunächst den besonderen persönlichen Kontext nach der damaligen Haftentlassung heraus:

  • Die Strafhaft hatte den Mandanten aus seinem bisherigen Leben gerissen. Nach der Entlassung musste er feststellen, dass seine Ehe zerbrochen war und wesentliche Teile seines früheren Lebens nicht mehr existierten.
  • In dieser persönlichen Orientierungslosigkeit fiel er zunächst in alte Verhaltensmuster zurück.

Hinzu kam: Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte sich die Lebenssituation des Mandanten deutlich stabilisiert.

Ergebnis: Bewährung gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft forderte eine mehrjährige Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Für den Mandanten hätte dies bedeutet, erneut eine Haftstrafe antreten zu müssen.

Die Verteidigung argumentierte dagegen für eine weitere Chance in Freiheit.

Mit Erfolg: Das Schöffengericht folgte entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Argumentation der Verteidigung und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Diese Chance wurde mit engen Bewährungsauflagen verbunden.

Damit konnte ein erneuter Haftantritt verhindert werden. Der Mandant konnte seine mittlerweile wieder aufgebaute berufliche und persönliche Lebensgrundlage erhalten und seinen eingeschlagenen Weg in Freiheit fortsetzen.

Ergebnis: Bewährung statt erneuter Haft. Freiheit des Mandanten gesichert.

Fazit: 2. Chance nach Rückfall

Gerade bei einem Rückfall nach bereits verbüßter Strafhaft ist die Verteidigung besonders anspruchsvoll. Das Gericht muss davon überzeugt werden, weshalb trotz der Vorgeschichte noch eine positive Zukunftsprognose möglich ist und eine erneute Inhaftierung nicht erforderlich erscheint.

Dabei reicht es nicht, ausschließlich über Paragrafen zu sprechen. Entscheidend können gerade bei der Strafzumessung

  • die persönliche Entwicklung,
  • die Lebensumstände nach der früheren Haft und
  • die Veränderungen sein, die der Mandant seit den angeklagten Taten tatsächlich erreicht hat.

In Verfahren wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB) steht unmittelbar die Freiheit des Mandanten auf dem Spiel. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die nicht nur den Akteninhalt kennt, sondern auch den Menschen dahinter berücksichtigt.

Hier gelang es Strafverteidiger Ippolito, diese Entwicklung gemeinsam mit dem Mandanten umfassend vorzubereiten und dem Schöffengericht nachvollziehbar zu vermitteln.

Trotz zwölf angeklagter Taten, mehr als 1.000 Dateien, einer bereits verbüßten Haftstrafe und des Antrags der Staatsanwaltschaft auf erneute Haft erhielt der Mandant noch einmal eine zweite Chance in Freiheit.

Ergebnis: Bewährung. Keine erneute Haft. Freiheit gesichert.

FAQ zum Fall

1. Kann bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie trotz Vorstrafe noch Bewährung erreicht werden?

Ja. Auch bei einer einschlägigen Vorstrafe ist die Bewährung nicht ausgeschlossen. Entscheidend sind etwa die Umstände des Einzelfalls, die Entwicklung des Mandanten, seine aktuelle Lebenssituation und die Frage, ob das Gericht noch eine positive Zukunftsprognose stellen kann.

2. Warum war der Rückfall nach der Haft in diesem Fall so problematisch?

Ein Rückfall nach bereits verbüßter Strafhaft spricht aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zunächst gegen eine günstige Prognose. Die Verteidigung muss dann besonders sorgfältig erklären, welche Entwicklung seitdem stattgefunden hat und warum eine erneute Haft nicht erforderlich ist.

3. Welche Rolle spielt Strafzumessung bei Verfahren nach § 184b StGB?

In Verfahren wegen § 184b StGB kommt es häufig entscheidend auf die Strafzumessung an. Dabei prüft das Gericht nicht nur die Tat selbst, sondern auch Vorleben, Einsicht, persönliche Entwicklung, soziale Stabilität und die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Alle wichtigen Informationen zu § 184b StGB auf einen Blick:

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