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§ 184b StGB und soziale Berufe: Droht bei Kinderpornografie der Verlust des Berufs?

§ 184b StGB und soziale Berufe Droht bei Kinderpornografie der Verlust des Berufs bei Lehrer Arzt Beamter Logopäde Therapeut Soldat Straf.Law

Das Wichtigste

  1. Eine Verurteilung wegen § 184b StGB wird immer in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen (§ 32 Abs. 5 BZRG). Dies führt regelmäßig zu einem faktischen Tätigkeitsausschluss bei sozialen, pädagogischen, therapeutischen und kinder- oder jugendnahen Berufen.
  2. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB wird nicht automatisch verhängt, kommt aber bei Berufsbezug der Tat in Betracht.
  3. Nach § 72a SGB VIII kann es bei rechtskräftiger Verurteilung zu einem Tätigkeitsausschluss in der Kinder- und Jugendhilfe kommen
  4. Bei Ärzten, Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und anderen Heilberufen kann die Berufserlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit gefährdet sein.
  5. Bei Beamten, Lehrern, Polizeibeamten, Justizvollzugsbeamten und Soldaten können neben dem Strafverfahren erhebliche disziplinarrechtliche Folgen drohen. Je nach Amt, Strafmaß und Vertrauensverlust kommen Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst oder bei bestimmten Freiheitsstrafen sogar ein automatischer Statusverlust in Betracht.
  6. Das wichtigste Verteidigungsziel ist die Vermeidung einer rechtskräftigen Verurteilung – möglichst durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO

Für viele Beschuldigte einer Tat nach § 184b StGB (Kinderpornografie) steht nicht nur ein Strafverfahren im Raum. Es geht auch um die berufliche Existenz. Wer als Arzt, Therapeut, Erzieher, Logopäde, Ergotherapeut, Physiotherapeut, Pflegekraft oder in der Jugendhilfe arbeitet, fragt sich sofort:

  • Verliere ich meine Berufserlaubnis?
  • Droht ein Berufsverbot?
  • Was steht im erweiterten Führungszeugnis?
  • Darf mich mein Arbeitgeber kündigen?

Bei § 184b StGB und sozialen Berufen entscheidet der Ausgang des Strafverfahrens häufig über die berufliche Zukunft. Eine Einstellung kann Führungszeugnis, Berufserlaubnis und Arbeitsplatz schützen. Eine Verurteilung kann dagegen Tätigkeitsausschlüsse, arbeitsrechtliche Maßnahmen und berufsrechtliche Verfahren auslösen.

Straf.Law denkt deshalb von Anfang an auch berufsrechtliche Risiken mit und stellt diese Überlegungen in die Verteidigungsstrategie ein.

Verteidigung bei § 184b StGB-Vorwurf durch Straf.Law

Yannic Ippolito ist Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Verteidigung liegt auf Verfahren wegen § 184b StGB – also dem Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.

Ziel ist häufig, eine Anklage zu verhindern, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und eine Lösung zu erreichen, die Führungszeugnis und berufliche Zukunft so weit wie möglich schützt.

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1. Was bedeutet eine Verurteilung wegen § 184b StGB für soziale Berufe?

Eine Verurteilung wegen Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) trägt für soziale Berufe besondere Risiken, weil sie nicht nur strafrechtliche Folgen hat.

Eine Verurteilung wegen § 184b StGB wird immer im erweiterten Führungszeugnis eingetragen. Und im Regelfall den Arbeitgeber und Träger erreichen sowie eine berufsrechtliche Prüfungen auslösen. Besonders betroffen sind Tätigkeiten mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Personen.

Beruflich kann aber schon das Bekanntwerden des Verfahrens Folgen haben. Arbeitgeber können den Betroffenen freistellen, Dienstgeräte herausverlangen oder prüfen, ob der weitere Einsatz verantwortbar ist.

In bestimmten Berufsgruppen bestehen Melde-, Anzeige- oder Mitwirkungspflichten. Ob und wann eine Mitteilung gegenüber Arbeitgeber oder Behörde erfolgen muss, sollte nie vorschnell und nie ohne Verteidigungsstrategie entschieden werden.

Besonders riskant wird es bei einer rechtskräftigen Verurteilung. Dann geht es nicht mehr nur um Geldstrafe, Bewährung oder Freiheitsstrafe. Dann können weitere Folgen hinzukommen:

  • Eintrag im erweiterten Führungszeugnis,
  • Tätigkeitsausschluss in der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Kündigung oder Nichtverlängerung eines Arbeitsvertrags,
  • Entzug bestimmter Einsatzbereiche,
  • Widerruf einer Berufserlaubnis,
  • Zweifel an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit,
  • berufsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren.

Deshalb darf die Verteidigung bei § 184b StGB in sozialen Berufen nicht nur auf die Strafe schauen. Sie muss von Anfang an klären, wie sich mögliche Folgen auf Führungszeugnis, Beruf und Existenz auswirken können.

Bewertung v. 20.02.2026 - Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

2. Wird bei § 184b StGB automatisch ein Berufsverbot verhängt?

Nein. Ein strafrechtliches Berufsverbot nach § 70 StGB wird nicht automatisch verhängt. Es setzt voraus, dass die Tat unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung beruflicher Pflichten begangen wurde und künftig erhebliche Straftaten bei weiterer Berufsausübung zu erwarten sind (negative Prognoseentscheidung).

Das Berufsverbot nach § 70 StGB ist eine schwere Maßnahme. Das Gericht kann dem Verurteilten die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs für eine bestimmte Zeit untersagen. Voraussetzung ist aber ein enger Zusammenhang zwischen Tat, Beruf und künftiger Gefahr.

Bei einem rein privaten Besitzvorwurf ohne jeden Berufsbezug liegt ein strafrechtliches Berufsverbot nicht nahe. Anders kann es aussehen, wenn der Fall Berührungspunkte zum Beruf hat.

Risikofaktoren für einen Berufsbezug können sein:

  • Dateien auf einem Diensthandy, Dienstlaptop oder Praxiscomputer,
  • Speicherung auf Geräten des Arbeitgebers oder Trägers,
  • Nutzung beruflicher E-Mail-Adressen oder Kommunikationswege,
  • Tatbegehung in Praxis-, Schul-, Betreuungs- oder Diensträumen,
  • Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aus dem beruflichen Umfeld,
  • Feststellungen einer konkreten Gefahr bei weiterer Berufsausübung.

Das strafrechtliche Berufsverbot ist aber nur eine Ebene. Auch wenn kein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt wird, können Arbeitgeber, Träger oder Erlaubnisbehörden eigene Maßnahmen prüfen und treffen. Dies kann in der Sache einem strafrechtlichen Berufsverbot gleichstehen.

Einstellung Staatsanwaltschaft Düsseldorf Besitz, Erwerb und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte 184b StGB - Straf.Law

3. Warum ist das erweiterte Führungszeugnis bei § 184b StGB so relevant?

Das erweiterte Führungszeugnis ist bei § 184b StGB besonders relevant, weil es gerade in sozialen, pädagogischen und therapeutischen Berufen häufig verlangt wird. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 184b StGB wird dort immer eingetragen.

Für Tätigkeiten in Kita, Schule, Jugendhilfe, Sportverein, Therapie, Frühförderung oder Schulbegleitung kann ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis existenzbedrohend sein. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, welche Strafe droht, sondern ob eine Verurteilung überhaupt vermieden werden kann.

Mehr zu § 184b StGB und Führungszeugnis erfahren Sie in diesem Beitrag

Führungszeugnis Wann droht ein Eintrag wegen einer Verurteilung Straf.Law

4. Welche sozialen Berufe sind bei § 184b StGB besonders betroffen?

Besonders betroffen sind Berufe und Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen. Dazu gehören etwa Jugendhilfe, Kita, Schule, Therapie, Pflege und ehrenamtliche Tätigkeiten mit Minderjährigen.

  • Erzieher, Kita, Jugendamt und Sozialpädagogische Familienhilfe: Hier besteht regelmäßig enger Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Besonders relevant sind das erweiterte Führungszeugnis, § 72a SGB VIII und ein möglicher Tätigkeitsausschluss.

  • Lehrer, Referendare, Schulbegleiter und Schulsozialarbeiter: Bei Tätigkeiten im schulischen Umfeld stehen dienstrechtliche Folgen, Prüfung der Eignung und das erweiterte Führungszeugnis im Vordergrund.

  • Ärzte: Bei Ärzten kann eine Verurteilung wegen § 184b StGB berufsrechtlich besonders schwer wiegen. Neben dem Strafverfahren drohen Prüfungen durch Approbationsbehörde, Ärztekammer oder Arbeitgeber. Entscheidend sind insbesondere die ärztliche Zuverlässigkeit, das besondere Vertrauensverhältnis zu Patienten und die Frage, ob Kinder, Jugendliche oder schutzbedürftige Personen behandelt werden.

  • Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Heilpädagogen: Bei therapeutischen Berufen kann neben dem Strafverfahren auch die Berufserlaubnis gefährdet sein. Entscheidend sind Zuverlässigkeit, mögliche Widerrufsverfahren und belastende Feststellungen im Urteil.

  • Eingliederungshilfe, Behindertenhilfe und persönliche Assistenz: Hier kommt es besonders auf den Kontakt zu vulnerablen Kindern oder Erwachsenen an. § 124 SGB IX, die Eignung des Leistungserbringers und mögliche Einsatzbeschränkungen können eine große Rolle spielen.

Straf.Law verteidigt Beschuldigte bei § 184b StGB mit Blick auf Strafverfahren, Beruf und Führungszeugnis

Gerade in sozialen, pädagogischen und therapeutischen Berufen muss früh geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO möglich ist. Ziel ist es, eine rechtskräftige Verurteilung und berufliche Folgeschäden möglichst zu vermeiden.

Strafverteidiger Ippolito:

Bei § 184b StGB geht es nicht nur um die Strafe. Wer in einem sozialen, pädagogischen oder therapeutischen Beruf arbeitet, muss das Risiko für die Berufserlaubnis von Anfang an in die Verteidigung einbeziehen.

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5. Droht bei Ärzten, Logopäden, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten der Widerruf der Approbation oder Berufserlaubnis?

Ein Widerruf der Approbation oder Berufserlaubnis erfolgt nicht automatisch. Er kann aber geprüft werden, wenn Zweifel an der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit entstehen. Besonders riskant ist ein Vorwurf nach § 184b StGB, wenn ein Bezug zu Kindern, Patienten oder zur besonderen Nähe eines therapeutischen Behandlungsverhältnisses hergestellt wurde.

Bei Ärzten, Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankenpflegern und anderen Heilberufen geht es deshalb nicht nur um die strafrechtliche Sanktion. Die zuständige Approbations- oder Erlaubnisbehörde kann zusätzlich prüfen, ob die betroffene Person den beruf weiterhin ausüben darf.

  • Bei Ärzten ist § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) wichtig. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist. Dazu gehört insbesondere die Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB kann deshalb ein Approbationsverfahren auslösen und im Einzelfall zum Widerruf der ärztlichen Approbation führen.

  • Für Logopäden richtet sich die Erteilung und der Widerruf der Berufserlaubnis nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LogopG setzt die Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“. Fällt diese Voraussetzung später weg, ist die Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LogopG zwingend zu widerrufen.

  • Gesundheitsfachberufe: Vergleichbare Zuverlässigkeitsanforderungen finden sich auch in den Berufsgesetzen anderer Heilberufe, etwa im Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), im Krankenpflegegesetz (KrPflG) oder im Ergotherapeutengesetz (ErgThG).

Rechtsprechung zu § 184b StGB bei Heilberufen

Die Rechtsprechung zeigt, dass berufsrechtliche Folgen auch beim Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB drohen können. Das gilt selbst dann, wenn die Tat nicht unmittelbar während der Berufsausübung begangen wurde.

Entscheidend ist, ob die Tat Rückschlüsse auf Zuverlässigkeit, Würdigkeit, Eignung oder das Vertrauen in den Beruf zulässt.

  • VG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2020 – 7 A 2200/19: In diesem Verfahren ging es um einen Arzt, dem nach einer Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) die Approbation entzogen wurde.

  • OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2009 – 8 ME 62/09: Das Oberverwaltungsgericht bestätigte den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ wegen Unzuverlässigkeit nach einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Bilder nach § 184b StGB. Besonders wichtig ist dabei: Auch außerberufliches Verhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen. Bei der Prognose ist die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen zu würdigen. Das Gericht stellte darauf ab, dass § 184b StGB dem Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch dient und ein entsprechender Verstoß mit den Schutz- und Fürsorgepflichten eines Krankenpflegers unvereinbar sein kann.

Für die Verteidigung bedeutet das

Bei Heilberufen darf das Strafverfahren nicht isoliert betrachtet werden. Es geht auch darum, welche Feststellungen später von Erlaubnisbehörden, Arbeitgebern oder Verwaltungsgerichten aufgegriffen werden können.

Ziel muss deshalb sein, eine rechtskräftige Verurteilung möglichst zu vermeiden und belastende Feststellungen zu Berufsbezug, Gefährlichkeit, Unzuverlässigkeit oder Wiederholungsrisiko zu verhindern.

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6. Welche dienstrechtlichen Folgen drohen Beamten (Lehrern, Polizisten, Soldaten) bei § 184b StGB?

Beamte müssen bei einem Verfahren wegen § 184b StGB nur mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Parallel drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen, die beruflich oft schwerer wiegen als die eigentliche Strafe. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke, greifen aber in der Praxis eng ineinander.

Rechtsgrundlage ist für Landesbeamte § 47 Abs. 1 BeamtStG und für Bundesbeamte § 77 Abs. 1 BBG. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der Beamte schuldhaft seine Pflichten verletzt.

Auch außerdienstliches Verhalten kann ein Dienstvergehen sein, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ergänzend verpflichtet § 34 Satz 3 BeamtStG Beamte zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert.

Automatischer Statusverlust bei Freiheitsstrafe

Besonders kritisch ist eine Verurteilung wegen § 184b StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis dann kraft Gesetzes. Für Bundesbeamte gilt § 41 Abs. 1 BBG. Dieser Verlust tritt mit Rechtskraft des Strafurteils automatisch ein.

Bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren können zusätzlich Versorgungsfragen betroffen sein. Bei Ruhestandsbeamten kommt nach § 12 BDG die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Bindungswirkung des Strafurteils

Für die Verteidigung besonders wichtig ist § 57 Abs. 1 BDG. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind für das Disziplinargericht grundsätzlich bindend. Das betrifft insbesondere Feststellungen zu Tat, Vorsatz, Schuld, Umfang und Umständen des Vorwurfs nach § 184b StGB.

Rechtsprechung zu dienstrechtlichen Folgen wegen § 184b StGB

  • Lehrer: Nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 und 2 C 4.18) führt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) bei Lehrern regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Maßgeblich ist die besondere Bildungs-, Erziehungs- und Obhutspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen.
  • Polizeibeamte: Nach BVerwG (Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14) droht bei Polizeibeamten wegen Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien (§ 184b Abs. 3 StGB) die Entfernung aus dem Dienst. Entscheidend ist die besondere Vertrauensstellung der Polizei und ihre Aufgabe der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
  • Justizvollzugsbeamte: Nach BVerwG (Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19) kann der außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien (§ 184b Abs. 3 StGB) auch bei Justizvollzugsbeamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begründen. Maßgeblich ist der mögliche Autoritäts- und Vertrauensverlust innerhalb des Vollzugs.
  • Verwaltungsbeamte ohne besonderen Kinder- oder Strafverfolgungsbezug: Nach BVerwG (Beschluss vom 12.08.2021 – 2 VR 6.21) kommt beim Besitz von Kinderpornografie grundsätzlich eine Zurückstufung in Betracht. Eine Entfernung aus dem Dienst ist aber bei gewichtigen Erschwerungsgründen gerechtfertigt (hier: Wiederholungstäter).
  • Soldaten: Nach BVerwG (Urteil vom 13.10.2022 – 2 WD 2.22) ist beim bloßen Besitz kinderpornographischer Dateien (§ 184b Abs. 3 StGB) regelmäßig die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt. Beim Verbreiten oder öffentlichen Zugänglichmachen (§ 184b Abs. 1 StGB), etwa über ein Filesharing-Netzwerk, kommt dagegen regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht.

Was bedeutet das für die Verteidigung?

Bei Beamten, Soldaten und anderen Personen im öffentlichen Dienst muss die Verteidigung von Anfang an strafrechtlich und dienstrechtlich gedacht werden. Entscheidend ist nicht nur die Frage, welche Strafe droht. Entscheidend ist auch, welche Feststellungen später im Disziplinarverfahren verwertet werden können.

Für die Verteidigung sind besonders wichtig:

  • Vermeidung einer rechtskräftigen Verurteilung, soweit möglich,
  • Prüfung einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO,
  • Vermeidung belastender Feststellungen zu Berufsbezug, Wiederholungsgefahr und besonderer Verwerflichkeit,
  • Frühe Dokumentation möglicher Milderungsgründe, etwa fehlende Vorbelastung, Therapiebereitschaft oder besondere Belastungssituation,
  • Enge Abstimmung zwischen Strafverteidigung und dienstrechtlicher Verteidigung.

Strafverteidiger Ippolito:

Bei § 184b StGB entscheidet bei Beamten nicht nur das Strafmaß. Entscheidend ist, ob das Vertrauen des Dienstherrn dauerhaft erschüttert wird und welche Tatsachen im Strafverfahren festgestellt werden. Deshalb muss die dienstrechtliche Folge von Beginn an Teil der Verteidigungsstrategie sein.

7. Welche Feststellungen im Urteil können später beruflich schaden?

Besonders riskant sind Feststellungen zu pädosexueller Neigung, fehlender Einsicht, Wiederholungsgefahr, beruflichem Bezug, Kinderkontakt, aktiver Suche, Tausch oder Verbreitung.

Solche Formulierungen können später von Arbeitgebern, Behörden oder Verwaltungsgerichten aufgegriffen werden. Deshalb muss die Verteidigung nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung im Blick haben.

Beruflich schädlich können insbesondere Feststellungen sein zu:

  • sexueller Neigung zu Kindern,
  • fehlender Einsicht,
  • fehlender Distanzierung,
  • Wiederholungsgefahr,
  • gezielter Suche nach kinderpornographischen Inhalten,
  • schwerer sexueller Missbrauch als Darstellung
  • systematischer Sammlung,
  • aktiver Verbreitung,
  • Kontakt zu Minderjährigen,
  • Berufsbezug der Tat,
  • Nutzung beruflicher Geräte oder Räume.

Solche Feststellungen können später Grundlage für Kündigung, Tätigkeitsausschluss oder Widerruf der Approbation oder Berufserlaubnis bilden.

Strafverteidiger Ippolito erreicht Einstellung am Amtsgericht Ibbenbueren beim Vorwurf Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte § 184b StGB

8. Was sollte man als Beschuldigter in einem sozialen Beruf sofort tun?

Beschuldigte in sozialen, pädagogischen oder therapeutischen Berufen sollten keine Aussage machen, keine vorschnelle Erklärung gegenüber Arbeitgeber oder Behörde abgeben und sofort Akteneinsicht über einen Strafverteidiger beantragen lassen.

Erst nach Aktenkenntnis kann beurteilt werden, welche strafrechtlichen und beruflichen Risiken wirklich bestehen. Jede unüberlegte Erklärung kann später gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Die wichtigsten Sofortregeln:

  1. Keine Aussage bei der Polizei: Schweigen schützt Sie und ist Ihr gutes Recht.
  2. Keine Rechtfertigung: Erklären Sie sich nicht gegenüber Kollegen, Vorgesetzten, Trägern oder Eltern.
  3. Keine vorschnelle Arbeitgeberinformation: Lassen Sie vorher prüfen, ob und wann eine Mitteilung erforderlich ist.
  4. Keine unkontrollierte Mitteilung an Behörden: Erlaubnisbehörden, Jugendamt oder Kammern sollten nicht ohne Strategie kontaktiert werden.
  5. Keine freiwillige PIN- oder Passwortherausgabe ohne Strategie: Die Folgen müssen vorher geprüft werden.
  6. Keine Kontaktaufnahme zu Zeugen oder Gruppenmitgliedern: Das kann als Verdunkelung ausgelegt werden.
  7. Spezialisierten Strafverteidiger beauftragen: Je früher Sie eine Verteidiger beauftragten, desto schneller kann eine Strategie erarbeitet werden.

Einstellung bei § 184b StGB: Wann kann ein Verfahren beim Vorwurf Kinderpornografie eingestellt werden?

Strafverteidiger Ippolito:

Kann das Verfahren wegen § 184b StGB zur Einstellung gebracht werden, bleibt das Führungszeugnis sauber und es drohen keine berufsrechtlichen Konsequenzen!

Vorwurf § 184b StGB in Düsseldorf oder im Saarland?

Straf.Law verteidigt Beschuldigte bei Besitz, Erwerb oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) – in Düsseldorf, Saarbrücken und im gesamten NRW sowie Saarland.

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Ziel der Verteidigung: Frühe Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren und eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern.

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FAQs zu § 184b StGB und sozialen Berufen

Nein. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB wird nicht automatisch verhängt. Es kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein enger Zusammenhang zwischen Tat und Beruf sowie eine künftige Gefahr besteht.

Nein. Ein Ermittlungsverfahren ist keine Verurteilung und steht nicht im Führungszeugnis. Berufliche Risiken können aber entstehen, wenn das Verfahren auf anderem Weg bekannt wird.

Bei Beamten, Lehrern, Polizeibeamten, Justizvollzugsbeamten und Soldaten können neben dem Strafverfahren erhebliche dienst- oder disziplinarrechtliche Folgen drohen. Je nach Amt, Strafmaß und Vertrauensverlust kommen Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst oder bei bestimmten Freiheitsstrafen sogar ein automatischer Statusverlust in Betracht. Deshalb muss die Verteidigung bei § 184b StGB von Anfang an auch die dienstrechtlichen Folgen mitdenken.

Ja, das kann im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die weitere Berufsausübung sieht.

Das wichtigste Ziel ist die Vermeidung einer rechtskräftigen Verurteilung. Deshalb muss früh geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO möglich ist.

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Alle wichtigen Informationen zu § 184b StGB auf einen Blick:

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    Rechtsanwalt Yannic Ippolito – Strafverteidiger bei Straf.Law Düsseldorf Saarbrücken

    Yannic Ippolito

    Ausschließliche Tätigkeit als Strafverteidiger
    Spezialisierung auf Sexualstrafrecht
    Dozent für Strafrecht an d. Universität Düsseldorf
    Dozent für Strafrecht am Landgericht Düsseldorf
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