Beschuldigter einer Straftat? Straf.Law #regelt
Strafverteidigung im Sexualstrafrecht mit dem Ziel, Ihre Freiheit zu schützen, Ihr Führungszeugnis sauber zu halten und eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.
Damit Sie weiter Ihren Beruf ausüben und bei Ihrer Familie sein können.
Kanzlei in Düsseldorf und Saarbrücken
Bekannte Verfahren aus

Auf einen Blick
- Was ist Sexualstrafrecht
- Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
- Bewertungen von Mandanten
- Anwalt für Sexualstrafrecht: Yannic Ippolito
- Erfolge im Sexualstrafrecht
- Verteidigungsstrategien
- Kostenlose Ersteinschätzung Heute
- Weiterführendes (Ausgangssituationen, Anzeige, Hausdurchsuchung, Strafen, Fehler, FAQs)
Was ist Sexualstrafrecht?
Das Sexualstrafrecht umfasst alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184l StGB). Die Vorwürfe reichen von Konstellationen zwischen Erwachsenen über Verfahren im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen bis hin zu digitalen Sexualdelikten.
Sexualstrafrechtliche Vorwürfe gehen oft Hand in Hand mit Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von digitalen Geräten – wie Smartphone oder PC – und erkennungsdienstlichen Behandlungen – etwa DNA-Entnahme oder Lichtbilder. Im Einzelfall droht auch Untersuchungshaft.
Unabhängig von der konkreten Konstellation gilt: Bereits der bloße Vorwurf im Sexualstrafrecht kann weitreichende Folgen haben – von belastenden Ermittlungsmaßnahmen bis hin zu erheblichen Auswirkungen auf Beruf, Familie und persönliche Reputation. Gerade deswegen ist eine spezialisierte Verteidigung entscheidend.
Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
Straf.Law ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert. Die Kanzlei verteidigt Beschuldigte bei sensiblen und schweren Vorwürfen – von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen über Vergewaltigung und sexuellen Übergriff bis hin zu digitalen Sexualdelikten wie Kinderpornografie, Jugendpornografie oder sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt.
Aussage gegen Aussage
Wenn Aussage gegen Aussage steht, entscheidet die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage über den Ausgang des Verfahrens.
Vergewaltigung
Beim Vorwurf der Vergewaltigung kommt es früh auf Akteneinsicht, Aussageanalyse und die richtige Verteidigungsstrategie an.
Sexueller Übergriff
Beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs sind Situation, Kommunikation, Einwilligung und Beweislage genau zu prüfen.
Sexuelle Nötigung
Beim Vorwurf der sexuellen Nötigung stehen insbesondere Gewalt oder Drohung im Zuge der sexuellen Handlung im Mittelpunkt.
Kinderpornografie
Bei § 184b StGB geht es häufig um Handy, Computer, Messenger, Cloud-Speicher, Cache-Dateien oder automatische Downloads.
Jugendpornografie
Bei Jugendpornografie ist die Bestimmung des Alters in Abgrenzung zu § 184b StGB sowie der Vorsatz entscheidend.
Sexueller Missbrauch von Kindern
Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern stehen besonders hohe strafrechtliche und persönliche Risiken im Raum.
Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt
Auch ohne körperlichen Kontakt kann ein schwerer Tatvorwurf entstehen, etwa durch Chats oder dem Versenden von Videos oder Bildern.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen stehen Zwangslage, Entgelt oder sexuelle Reife im Mittelpunkt.
Sexuelle Belästigung
Bei sexueller Belästigung kommt es oft auf kurze Situationen, widersprüchliche Wahrnehmungen und die Beweisbarkeit der Berührung an.
Jugendliche Beschuldigte
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden geht es neben dem Strafverfahren auch um Schule, Ausbildung, Familie und Zukunft.
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Mandanten vertrauen Straf.Law
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Mehr als 100 Mandanten haben ihre Erfahrung mit Straf.Law öffentlich bewertet – authentisch, nachvollziehbar und unabhängig auf anwalt.de.

Verteidigungsziele im Sexualstrafrecht
Standorte in Düsseldorf und Saarbrücken
Spezialisierte Strafverteidigung im Sexualstrafrecht – Kanzlei in Düsseldorf und Saarbrücken – tätig in ganz Nordrhein-Westfalen und im Saarland. Bestens vertraut mit den lokalen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden.
Region: Düsseldorf und ganz NRW
Gerichte: Düsseldorf, Köln, Dortmund, Duisburg, Bonn, Wuppertal, Essen, etc.
Soforthilfe bei: Vorladung, Hausdurchsuchung, Strafbefehl, Anklage, Untersuchungshaft
Region: Saarbrücken und gesamtes Saarland
Gerichte: Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Merzig, St. Wendel, u.a.
Soforthilfe bei: Hausdurchsuchung, Vorladung,, Strafbefehl, Anklage, Untersuchungshaft
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Yannic Ippolito
Rechtsanwalt · Strafverteidiger · Lehrbeauftragter für Strafrecht
Rechtsanwalt Yannic Ippolito ist spezialisierter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht – mit besonderem Fokus auf Aussage-gegen-Aussage-Verfahren sowie Vorwürfe nach § 177 StGB und § 184b StGB.
Er verteidigt Beschuldigte mit dem klaren Ziel, Einstellungen zu erreichen, öffentliche Verhandlungen zu vermeiden und die Freiheit seiner Mandanten zu sichern.
Mitglied bei:
Lehrtätigkeit im Strafrecht
Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (seit 2019) und Ausbilder von Referendaren am Landgericht Düsseldorf (seit 2024).

Erfolge im Sexualstrafrecht – Einstellungen, Freisprüche, Bewährungen
Ergebnisse sind das, was im Sexualstrafrecht zählt. Ein Auszug aktueller Verfahren, in denen Straf.Law für seine Mandanten Einstellungen, Freisprüche oder Bewährungen erreicht hat.
Vorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt über Instagram und Besitz von Kinderpornografie
Amtsgericht Bergisch GladbachVorwurf: Cybergrooming bei einem verdeckten Ermittler und Besitz von ca. 100g Cannabis
Amtsgericht Obernburg am MainVorwurf: Vergewaltigungen und sexueller Übergriff bei Freundin aus dem Sport
Staatsanwaltschaft DortmundVorwurf: Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach mehrfacher Hausdurchsuchung
Amtsgericht KölnVorwurf: Vergewaltigung nach erstinstanzlicher Haftstrafe von über 2,5 Jahren
Landgericht EssenVerteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht
Die Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert eine differenzierte und spezialisierte Vorgehensweise. Entscheidend ist stets die konkrete Konstellation des Vorwurfs.
Aussage gegen Aussage
In vielen Verfahren steht einer belastenden Aussage keine objektive Beweislage gegenüber. In solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kommt es maßgeblich auf die sorgfältige Analyse der Angaben und des Gesamtgeschehens an.
Typische Vorwürfe hierbei sind etwa sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB), sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB), Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB), sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie sexuelle Belästigung (§ 184i StGB).
- Analyse der Aussage: Überprüfung auf Widersprüche, Lücken und Plausibilität anhand aussagepsychologischer Kriterien.
- Ambivalentes Verhalten: „Nein heißt Nein“ – jedoch ist nicht jedes Missverständnis strafbar. Entscheidend ist die Bewertung des Verhaltens im Kontext.
- Sicherung entlastender Beweise: Nachrichten, Fotos oder Zeugenaussagen können belegen, dass Kontakte einvernehmlich waren. Eine frühzeitige Sicherung dieser Beweismittel ist entscheidend.
- Kein Vorsatz: Wenn der Beschuldigte von einem Einverständnis ausging, kann ein Irrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vorliegen. Maßgeblich ist die nachvollziehbare Darstellung der subjektiven Wahrnehmung.
Digitale Sexualdelikte
Verfahren wegen Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) entstehen häufig durch internationale Meldungen (z. B. NCMEC) und führen regelmäßig zu Hausdurchsuchungen sowie der Sicherstellung digitaler Geräte.
Ebenso Ermittlungsverfahren wegen Cybergrooming (§ 176a StGB). Die Verteidigung erfordert hier insbesondere technisches Verständnis und eine präzise Analyse der Beweismittel.
- Akteneinsicht und Datensicherung: Auswertung der vollständigen Ermittlungsakte, einschließlich NCMEC-Berichten, Beschlagnahmeprotokollen und polizeilichen Auswertberichten.
- Forensische Analyse: Überprüfung von Hash-Werten, Zeitstempeln und Metadaten – häufig ergeben sich hierbei entscheidende Widersprüche oder Zuordnungsprobleme.
- Rechtmäßigkeitsprüfung: Kontrolle der Durchsuchung und Beschlagnahme der digitalen Endgeräte nach §§ 102 ff. StPO, insbesondere bei behaupteter „Gefahr im Verzug“.
- Einstellungsantrag: Durch gezielte Stellungnahmen und Anträge kann auf eine Einstellung hingewirkt werden, etwa bei fehlendem Vorsatz, technischer Fehlzuordnung oder fehlendem Besitzwillen.
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Ein Vorwurf im Sexualstrafrecht ist ernst und kann Ihr gesamtes Leben beeinflussen. Jede falsche Reaktion kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich verschlechtern. Erhalten Sie jetzt eine Ersteinschätzung vom spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Klar, ehrlich und auf Ihre Situation zugeschnitten.
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Ausgangsituationen im Sexualstrafrecht
In diesen Situationen entscheidet nicht allein der Sachverhalt, sondern die richtige Verteidigungsstrategie über den Ausgang des Verfahrens.
Vorwürfe nach einer Trennung oder persönlichen Konflikten – oftmals motiviert durch Rache oder Sorgerechtsstreit.
Konstellationen ohne objektive Beweise. Es steht die eine Aussage gegen die andere – Glaubhaftigkeitsanalyse entscheidet.
Ermittlungen aufgrund von internationalen Verdachtsmeldungen, Chatverläufen oder Uploads von Bild- oder Videodateien in Cloud.
Unangekündigte Durchsuchungen zur Sicherung von Beweismitteln und Beschlagnahme digitaler Geräte – meist am frühen Morgen.
Auf der Arbeit erheben Kolleginnen Vorwürfe im Sexualstrafrecht gegen Sie – mit drohender Verdachtskündigung / Freistellung
Sie erhalten eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter. Hintergrund: Gegen Sie wurde Strafanzeige erstattet.
Was passiert nach einer Anzeige im Sexualstrafrecht?
Die größte Verteidigungschancen bestehen bereits im Ermittlungsverfahren. Auf Basis der Aktenlage wird ein Einstellungsantrag an die Staatsanwaltschaft verfasst mit dem Ziel: Einstellung des Verfahrens – ohne Anklage, ohne öffentliche Gerichtsverhandlung und ohne Strafe.
1. Strafanzeige
Regelmäßig ohne Vorwarnung durch vermeintliche Opfer. Beschuldigte erfahren oft erst durch eine polizeiliche Vorladung oder einer Hausdurchsuchung von den Ermittlungen.
2. Ermittlungen
Polizei und Staatsanwaltschaft sichern Beweise. Es erfolgen Hausdurchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Untersuchungshaft wird angeordnet, Zeugen werden vernommen oder Gutachten in Auftrag gegeben.
3. Anklageschrift
Es erfolgt die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft. Wird ein hinreichender Tatverdacht wegen eines Sexualdelikts bejaht, erhebt sie Anklage zu Gericht – andernfalls stellt sie das Verfahren ein nach § 170 Abs. 2 StPO.
4. Hauptverhandlung
Das Gericht terminiert eine öffentliche Gerichtsverhandlung, sofern keine Einstellung erfolgt ist. Hier werden alle Zeugen gehört und Beweise überprüft. Ziel der Verteidigung ist es, eine solche Gerichtsverhandlung zu verhindern.
5. Rechtsmittel
Gegen Urteile der Amtsgerichte eröffnet die Berufung eine neue Tatsacheninstanz – das Verfahren beginnt erneut. Gerade bei Freiheitsstrafen ist dies die zweite Chance, neue Beweise einzuführen und auf einen Freispruch hinzuwirken.
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Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht
Nach einer Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht steht die Beweissicherung im Mittelpunkt des Verfahrens. Insbesondere bei digitalen Vorwürfen – etwa nach § 184b StGB – werden Ermittlungen häufig durch internationale Meldungen (z. B. durch das National Center for Missing and Exploited Children – NCMEC) ausgelöst. In der Folge sichert die Polizei Datenträger, Mobiltelefone und sonstige elektronische Geräte, um diese auszuwerten.
Durchsuchungsbeschluss
Grundlage der Hausdurchsuchung ist regelmäßig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Dieser bestimmt, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände sichergestellt werden dürfen. Bereits hier kommt es häufig auf Details an – etwa auf den konkreten Tatvorwurf, den zeitlichen Rahmen oder die Reichweite der Maßnahme.
Forensische Auswertung
Die sichergestellten Geräte werden anschließend forensisch ausgewertet. Dabei werden Daten rekonstruiert, Dateien analysiert und Nutzungsverläufe nachvollzogen. Auf dieser Basis wird ein Auswertbericht erstellt, der Bestandteil der Akte wird. Gerade bei digitalen Sexualdelikten ist diese Auswertung häufig der zentrale Bestandteil der Beweisführung.
Verteidigung bei Straf.Law
Eine frühzeitige und konsequente Verteidigung ist entscheidend. Der Verteidiger prüft sowohl die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung als auch die Auswertung der Daten. Fehler bei der Sicherstellung, Auswertung oder Zuordnung können erhebliche Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Beweise haben und müssen gezielt angegriffen werden.
Erkennungsdienstliche Behandlung im Sexualstrafrecht
Nach einem Tatvorwurf im Sexualstrafrecht ordnen Ermittlungsbehörden häufig eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED) nach § 81b StPO an. Diese dient der Identitätsfeststellung und Beweissicherung – kann aber auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgen. Für Betroffene stellen solche Maßnahmen regelmäßig eine erhebliche Belastung dar, insbesondere bei Eingriffen in die Intimsphäre.
Zum Ratgeber bei erkennungsdienstlicher Behandlung (§ 81b StPO) →
Diese Maßnahme dient der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person und wird regelmäßig standardisiert durchgeführt. Die gewonnenen Daten können mit bestehenden Dateien abgeglichen werden. Sie bilden häufig die Grundlage weiterer kriminaltechnischer Maßnahmen.
Bei der DNA-Entnahme wird genetisches Material gewonnen, um es mit vorhandenen oder künftig gesicherten Spuren abzugleichen. Gerade im Sexualstrafrecht spielt dies eine zentrale Rolle bei der Beweisführung. Die gewonnenen Daten werden in entsprechenden Datenbanken gespeichert.
Hierbei werden äußerliche Merkmale wie Tattoos, Narben oder besondere körperliche Auffälligkeiten dokumentiert. Ziel ist es, eine spätere Wiedererkennung oder Zuordnung zu ermöglichen. Die Maßnahme kann je nach Umfang bereits deutlich in die Persönlichkeitsrechte eingreifen.
In Einzelfällen, insbesondere bei digitalen Sexualdelikten, können auch Aufnahmen des Körpers im unbekleideten Zustand angeordnet werden. Diese dienen der vollständigen Dokumentation körperlicher Merkmale, stellen jedoch einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre dar.
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Welche Strafen drohen im Sexualstrafrecht?
Im Sexualstrafrecht sieht das Gesetz regelmäßig empfindliche Strafen vor – häufig in Form von Freiheitsstrafen, nicht selten ohne Möglichkeit einer Geldstrafe.
Welche Strafe im konkreten Fall droht, hängt stets von der individuellen Konstellation und der Verteidigung ab. Gerade deshalb ist eine frühzeitige Einordnung und strategische Verteidigung entscheidend.
Delikt
Strafrahmen
Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)
6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB)
1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)
2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
2 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB)
6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 StGB)
6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB)
3 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe
Verbreitung / Besitz von Jugendpornographie (§ 184b StGB)
Geldstrafe bis 3 bzw. 2 Jahren Freiheitsstrafe
Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)
Geldstrafe bis 2 Jahren Freiheitsstrafe
Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
Geldstrafe bis 2 Jahre Freiheitsstrafe
Die hohen Strafandrohungen im Sexualstrafrecht machen eines deutlich: Nehmen Sie den Vorwurf ernst. Jetzt Kostenlose Ersteinschätzung vom spezialisierten Strafverteidiger erhalten
Fehler: Was Sie als Beschuldigter im Sexualstrafrecht nicht tun sollten
Im Sexualstrafrecht können bereits kleine Fehler gravierende Folgen haben. Gerade im frühen Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen gestellt – vermeiden Sie daher typische Fehlentscheidungen:
Machen Sie keine Angaben ohne anwaltliche Beratung. Einmal getätigte Aussagen lassen sich später kaum korrigieren und werden gezielt gegen Sie verwendet werden.
Wirken Sie nicht aktiv an Ihrer eigenen Überführung mit. Die freiwillige Herausgabe von Zugangsdaten kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren.
Nehmen Sie keinen Kontakt auf und stellen Sie niemanden zur Rede. Dies kann als Verdunkelungsgefahr gewertet werden und sogar Untersuchungshaft begründen.
Sexualstrafrecht erfordert besondere Erfahrung. Ohne spezialisierte Verteidigung werden entscheidende Chancen im Verfahren oft frühzeitig verspielt.
Beschuldigter im Sexualstrafrecht?
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Häufige Fragen im Sexualstrafrecht
Straf.Law verteidigt in allen Bereichen des Sexualstrafrechts, insbesondere bei Vorwürfen wie sexuellem Übergriff (§ 177 StGB), Vergewaltigung, sexueller Belästigung (§ 184i StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), Cybergrooming (§ 176a StGB) sowie Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).
Straf.Law verteidigt in allen Bereichen des Sexualstrafrechts. Dazu zählen unter anderem:
- Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern wie Sexueller Missbrauch,
- Sexualstraftaten gegenüber Jugendlichen, wie Sexueller Missbrauch oder Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger,
- Sexualstraftaten gegenüber Erwachsenen, wie Sexueller Übergriff / Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung oder Sexuelle Belästigung
- Digitale Sexualdelikte & verbotene Inhalte, wie Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) oder jugendpornographischer Inhalte (§ 184c StGB) oder Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt (Cybergrooming, § 176a StGB) als auch
- Sexualstraftaten mit Öffentlichkeitsbezug, wie Exhibitionistische Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Im Gegenteil: Ohne Akteneinsicht und vorherige rechtliche Beratung sollten Sie keine Angaben machen, da Aussagen später gegen Sie verwendet werden können.
Ja, insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen oder bei Verdacht der Verdunkelungsgefahr kann bereits im Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft angeordnet werden. Eine frühzeitige Verteidigung ist hier entscheidend.
Im Arbeitsverhältnis drohen Freistellung oder eine Verdachtskündigung, bei Beamten zusätzlich disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zum Verlust des Beamtenstatus mit Auswirkungen auf Besoldung und Pension.
So früh wie möglich – idealerweise bereits beim ersten Kontakt mit Polizei oder Ermittlungsbehörden. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein, um Fehler zu vermeiden und den Verfahrensverlauf zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.
Ja – in bestimmten Fällen ist eine Einstellung möglich, ohne dass es zur öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Genau darauf ist die Verteidigungsstrategie von Straf.Law ausgerichtet: das Verfahren frühzeitig zu steuern und eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.
Die Kosten hängen vom Umfang und der Komplexität des Verfahrens ab. Straf.Law bietet transparente Festpreise und eine kostenlose Ersteinschätzung, um Ihnen frühzeitig Klarheit zu geben. Eine Ratenzahlung ist regelmäßig möglich.
























