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Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte seit der Jugend

Wo: Bad Neuenahr-Ahrweiler
Wann: 20.08.2025
Ergebnis: Bewährung

Vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler stand der Mandant wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) – rund 1.300 Dateien wurden gefunden. Trotz der hohen Anzahl an Dateien erreichte Strafverteidiger Ippolito dank strategischer Vorbereitung eine Bewährungsstrafe – Freiheit gesichert.

Ausgangslage

Der Mandant war über viele Jahre im Darknet unterwegs. Dort soll er kinderpornographische Inhalte heruntergeladen und abgespeichert haben.

Der Vorwurf in der Anklage: Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).

Die Ermittler werteten die beschlagnahmten Datenträger aus und konnten eine Anzahl von ca. 1.300 Dateien feststellen.

Herausforderung: Freiheit bedroht

Ein schwerer Vorwurf – und noch schwereren Folgen: Für diese Straftat sieht das Strafgesetz keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafe vor. Der Mandant drohte also seine Freiheit zu verlieren.

Strategie: Strafmilderungsgründe

Strafverteidiger Ippolito gelang es, eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen in das Strafverfahren einzuführen. Hierzu zählten etwa:

  1. Reue und Einsicht des Mandanten
  2. Persönliche Umstände des Mandanten
  3. Lange Verfahrensdauer

Ergebnis: Freiheit gesichert

Durch die engmaschige Betreuung und die umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Ippolito den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte legen.

Dadurch gelang es Strafverteidiger Ippolito das Gericht davon zu überzeugen, eine Bewährungsstrafe auszusprechen.

Ergebnis: Freiheit des Mandanten gesichert!

Fazit: Strategische Vorbereitung zahlt sich aus

Gerade beim Tatvorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen. Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern!

Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit geschützt!

Häufige Fragen (FAQ)

1. Ist bei Vorwurf von Kinderpornographie noch eine Bewährungsstrafe möglich?

Ja. Das Gesetz sieht zwar für den Straftatbestand Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nur noch eine Freiheitsstrafe vor, damit ist aber nicht zwingend eine Gefängnisstrafe verbunden. Unter bestimmten Umständen – kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Strafe nicht höher als zwei Jahre ist.

2. Spielen persönliche Umstände im Verfahren eine Rolle?

Ja. Besondere persönliche Belastungen, Therapiebereitschaft und ein erkennbarer Wille zur Verhaltensänderung können sich strafmildernd auswirken.

3. Warum ist eine frühzeitige Verteidigungsstrategie so wichtig?

Je früher ein Strafverteidiger in Verfahren wegen Kinderpornographie eingebunden wird, desto gezielter können mildernde Faktoren herausgearbeitet und damit im Ergebnis Haftstrafen vermieden oder gar ein Freispruch erreicht werden.

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