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Reicht eine NCMEC-Meldung allein für eine Verurteilung wegen Kinderpornografie?

Reicht eine NCMEC-Meldung allein für eine Verurteilung wegen Kinderpornografie Straf.Law

Das Wichtigste

  1. Eine NCMEC-Meldung allein reicht grundsätzlich nicht für eine Verurteilung wegen Kinderpornografie nach § 184b StGB
  2. Eine NCMEC-Meldung kann aber ein Ermittlungsverfahren und eine Hausdurchsuchung auslösen.
  3. Werden auf den beschlagnahmten Geräten keine strafbaren Dateien gefunden, fehlt ein wesentliches Beweismittel. Die Staatsanwaltschaft muss trotzdem nachweisen, wer die betreffende Datei besessen, hochgeladen oder verbreitet haben soll.
  4. Eine IP-Adresse oder ein Account beweist nicht automatisch die Täterschaft. Das gilt besonders bei mehreren Personen im Haushalt oder gemeinsam genutzten Geräten.
  5. Auch Vorsatz und Besitzwille müssen nachgewiesen werden können. Automatische Downloads, Cloud-Synchronisationen oder Cache-Dateien können für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.
  6. Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen. Entscheidend ist zunächst die Akteneinsicht und die genaue Prüfung des NCMEC-Reports sowie der forensischen Auswertung.
  7. Sie erhalten von Strafverteidiger Ippolito eine kostenlose Ersteinschätzung. Diskret. Vertraulich. Heute.

Eine NCMEC-Meldung ist häufig der Auslöser eines Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie nach § 184b StGB. Sie kann zu einer Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahme von Smartphones, Computern und anderen Datenträgern führen.

Doch eine NCMEC-Meldung ist noch kein Beweis für eine Straftat.

Besonders wichtig wird dies, wenn die Polizei sämtliche Geräte auswertet und keine kinder- oder jugendpornografischen Dateien findet. Dann stellt sich die entscheidende Frage: Kann eine Verurteilung trotzdem allein auf die NCMEC-Meldung gestützt werden?

In vielen Fällen bestehen dann erhebliche Beweisprobleme.

Verteidigung bei § 184b StGB-Vorwurf durch Straf.Law

Yannic Ippolito ist Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Verteidigung liegt auf Verfahren wegen § 184b StGB – also dem Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.

Ziel ist häufig, eine Anklage zu verhindern, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und eine Lösung zu erreichen, die Führungszeugnis und berufliche Zukunft so weit wie möglich schützt.

Kanzlei in Düsseldorf und Saarbrücken.

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1. Was ist eine NCMEC- Meldung?

Eine NCMEC-Meldung ist eine Verdachtsmeldung, die ihren Ursprung häufig bei einem US-amerikanischen Internetanbieter hat.

NCMEC steht für National Center for Missing & Exploited Children.

Große Technologieunternehmen und Plattformbetreiber sind nach einem US-amerikanischen Gesetz verpflichtet, verdächtige Inhalte oder Aktivitäten zu melden. Dabei werden beispielsweise technische Erkennungssysteme eingesetzt , die bekannte Dateien anhand sogenannter Hashwerte erkennen.

Aus einer solchen Meldung entsteht häufig ein sogenannter CyberTipline Report.

Besteht ein Bezug zu Deutschland, werden die Informationen regelmäßig an deutsche Ermittlungsbehörden weitergeleitet.

Auf dieser Grundlage beginnen anschließend die Ermittlungen in Deutschland.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Hauptratgeber zur NCMEC-Meldung bei Kinderpornografie.

NCMEC CyberTipline Report bei Verdacht Besitz oder Erwerb kinderpornographischer Inhalte, § 184b StGB

2. Reicht eine NCMEC-Meldung für eine Hausdurchsuchung?

Eine NCMEC-Meldung kann grundsätzlich einen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) begründen und damit Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen, etwa einer Hausdurchsugung, sein. Dies entspricht der gängigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden.

Die Anforderungen an einen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) sind deutlich geringer als die Anforderungen an eine spätere Anklageerhebung oder Verurteilung.

Ermitteln die Behörden beispielsweise eine IP-Adresse und können diese einem bestimmten Internetanschluss zuordnen, kann dies für weitere Ermittlungsmaßnahmen von Bedeutung sein.

Das bedeutet aber nicht, dass damit auch die Person des Täters feststeht. Gerade bei einem Mehrpersonenhaushalt stellt sich bereits zu diesem Zeitpunkt die Frage: Wer hatte tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss, den Account oder das betreffende Gerät?

Eine Hausdurchsuchung bedeutet deshalb nicht, dass der Tatvorwurf bereits bewiesen ist. Sie dient gerade dazu, weitere Beweismittel zu suchen.

Allerdings gibt es auch kritische Stimmen aus der Rechtsprechung, die eine Hausdurchsuchung auf Basis einer NCMEC-Meldung als rechtswidrig bewertet haben.

Wann eine NCMEC-Meldung eine Hausdurchsuchung nicht rechtfertigt

Eine NCMEC-Meldung kann zwar grundsätzlich einen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) begründen. Für eine Hausdurchsuchung (§§ 102, 105 StPO)  muss sich dieser Verdacht aber ausreichend gegen eine konkrete Person richten. Außerdem muss zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses noch zu erwarten sein, dass bei der Durchsuchung tatsächlich Beweismittel gefunden werden.

Mehrere Landgerichte haben Durchsuchungsbeschlüsse in Verfahren wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) deshalb für rechtswidrig erklärt.


a) LG Detmold: Unklare Zuordnung und langer Zeitablauf machten die Durchsuchung rechtswidrig

Das Langericht Detmold erklärte mit Beschluss vom 11.04.2022 – 23 Qs 27/22 eine Hausdurchsuchung für rechtswidrig.

Ausgangspunkt war eine NCMEC-Meldung. Danach hatte ein unbekannter Nutzer über eine bestimmte E-Mail-Adresse Dateien bei Dropbox hochgeladen, die als kinder- beziehungsweise jugendpornografisch bewertet wurden.

Die weiteren Ermittlungen führten jedoch nicht eindeutig zum späteren Beschuldigten. Die zu der E-Mail-Adresse hinterlegte Telefonnummer war seiner Mutter zugeordnet. Außerdem lebten unter der ermittelten Anschrift neben dem Beschuldigten vier weitere Personen. Mindestens zwei von ihnen kamen nach Alter und Geschlecht ebenfalls als mögliche Nutzer in Betracht.

Das Landgericht hatte deshalb bereits Bedenken, ob überhaupt ein ausreichender Anfangsverdacht gegen den konkreten Beschuldigten bestand.

Hinzu kam der erhebliche Zeitablauf. Zwischen dem gemeldeten Upload und dem Durchsuchungsbeschluss lag mehr als ein Jahr. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte weiterhin entsprechende Dateien besitzen würde, bestanden nicht.

Das LG Detmold hielt die Durchsuchung deshalb jedenfalls für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig,


b) LG Detmold: Eine IP-Adresse zu einem Mehrpersonenhaushalt reicht nicht für den Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person

Bereits im Jahr 2021 hatte das Landgericht Detmold mit Beschluss vom 04.10.2021 – 23 Qs – 22 Js 1368/21 – 106/21 einen Durchsuchungsbeschluss in einem NCMEC-Verfahren für rechtswidrig erklärt.

Die NCMEC-Meldung betraf zwei Dateien, die über einen Internetanschluss hochgeladen worden sein sollten.

Das Problem: Unter der zu diesem Anschluss gehörenden Wohnanschrift waren sechs weitere Personen gemeldet. Die Ermittlungen konnten nicht feststellen, welche dieser Personen tatsächlich gehandelt hatte.

Das Landgericht stellte klar:

  • Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Durchsuchung und Durchsicht dürfen nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus.

Das Gericht beanstandete außerdem, dass vor dem schwerwiegenden Eingriff einer Wohnungsdurchsuchung keine milderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden waren. Angesichts der schwachen Verdachtslage hätten zunächst weitere grundrechtsschonende Ermittlungen durchgeführt werden müssen.


c) LG Halle: Zweieinhalb Jahre nach der NCMEC-Meldung war die Durchsuchung rechtswidrig

Auch das Landgericht Halle erklärte mit Beschluss vom 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug eine Durchsuchungsanordnung für rechtswidrig.

Ausgangspunkt war erneut eine NCMEC-Meldung. Über eine E-Mail-Adresse sollten vier kinderpornografische Videos bei Dropbox hochgeladen worden sein.

Zwar ließ die E-Mail-Adresse grundsätzlich einen Rückschluss auf den Beschuldigten zu. Die Ermittlungen hatten aber nicht geklärt, ob ausschließlich er Zugriff auf diesen Account hatte. Besonders relevant war, dass die E-Mail-Adresse nach der Provider-Auskunft der Kundenkennung seiner Mutter zugeordnet war und weitere Familienmitglieder im Haushalt lebten.

Hinzu kam der erhebliche Zeitablauf: Der gemeldete Upload lag beim Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bereits zweieinhalb Jahre zurück. Seit der NCMEC-Meldung waren zudem keine weiteren Auffälligkeiten bekannt geworden.

Das LG Halle sah deshalb keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung noch zum Auffinden entsprechender Beweismittel führen würde.

Die bloße Annahme, der Beschuldigte werde die Dateien vermutlich noch besitzen, genügte dem Gericht au dieser Grundlage nicht.


d) LG Arnsberg: Durchsuchung nach fast drei Jahren bei einem damals 14-Jährigen war unverhältnismäßig

Das Landgericht Arnsberg erklärte mit Beschluss vom 07.08.2025 – II 12 Qs 12/25 die Durchsuchungsanordnung ebenfalls für rechtswidrig und hob die angeordnete Beschlagnahme auf.

Ausgangspunkt war eine NCMEC-Meldung zu einem Discord-Account. Dieser war unter anderem mit einer auf die Mutter registrierten Mobilfunknummer sowie mit Daten des Beschuldigten verknüpft.

Anders als in einigen der zuvor genannten Entscheidungen ging das LG Arnsberg davon aus, dass gegen den Beschuldigten grundsätzlich ein Anfangsverdacht bestand.

Das genügte für die Durchsuchung jedoch nicht.

Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat erst 14 Jahre alt. Zwischen dem Tatzeitpunkt und der Durchsuchungsanordnung lagen zudem zwei Jahre und neun Monate.

Nach Auffassung des Landgerichts fehlte es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, dass nach dieser langen Zeit bei dem Beschuldigten noch entsprechende Dateien gefunden werden könnten.

Gerade die bloße Vermutung, wer einmal entsprechende Inhalte versendet habe, werde diese oder weitere Dateien auch Jahre später noch besitzen, genügt für die erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht.

Das LG Arnsberg schloss sich insoweit ausdrücklich den Entscheidungen des LG Detmold vom 11.04.2022 und des LG Halle vom 27.09.2024 an.

Hausdurchsuchung im Sexualstrafrecht Straf.Law

Unterschiedliche Stufen des Tatverdachts für Hausdurchsuchung, Anklage und Verurteilung

Um die rechtliche Situation zu verstehen, muss man streng zwischen den verschiedenen Phasen eines Strafverfahrens trennen:

  1. Hausdurchsuchung (Anfangsverdacht): Für einen Durchsuchungsbeschluss (§ 105 Abs. 1 StPO) reicht es häufig bereits aus, wenn eine kinderpornografische Datei einer bestimmten IP-Adresse und damit einem konkreten Internetanschluss zugeordnet werden kann.

  2. Anklage (Hinreichender Tatverdacht): Hier muss eine Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Ansonsten muss das Ermittlungsverfahren eingestellt werden nach § 170 Abs. 2 StPO.

  3. Verurteilung (Überzeugung des Gerichts): Das Gericht darf keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben, sondern muss von der Tat sowie der Täterschaft überzeugt sein gemäß § 261 StPO. Bestehen vernünftige Zweifel, muss das Gericht den Angeklagten freisprechen.

3. Reicht eine NCMEC-Meldung allein für eine Verurteilung?

Eine NCMEC-Meldung allein reicht nicht automatisch für eine Verurteilung wegen § 184b StGB.

Eine Verurteilung verlangt nach § 261 StPO eine Überzeugung des Gerichts von der Tat und der Täterschaft des Angeklagten. Bestehen bei Gericht dagegen vernünftige Zweifel daran, so muss es den Angeklagten freisprechen. Dies folgt aus dem Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“).

Gerade an diesem letzten Punkt kann eine ausschließlich auf technischen Meldedaten beruhende Beweislage erhebliche Schwächen haben.

Eine NCMEC-Meldung kann deshalb einen Ermittlungsansatz liefern. Sie ersetzt aber nicht den konkreten Nachweis, dass gerade der Beschuldigte vorsätzlich eine strafbare Handlung nach § 184b StGB begangen hat.

Was bedeutet es, wenn auf den Geräten keine Kinderpornografie gefunden wird?

Werden sämtliche beschlagnahmten Geräte ausgewertet und keine strafbaren Dateien gefunden, kann dies für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein.

Bei einer Hausdurchsuchung werden häufig unter anderem beschlagnahmt:

  • Smartphones,
  • Computer,
  • Tablets,
  • externe Festplatten,
  • USB-Sticks,
  • Speicherkarten,
  • weitere digitale Datenträger.

Diese Geräte werden anschließend forensisch ausgewertet.

Findet die Polizei weder die gemeldete Datei noch andere einschlägige Inhalte, stellt sich die Frage, wie der ursprüngliche NCMEC-Vorgang noch einer konkreten Person zugeordnet werden kann.

Die bloße Information, dass über einen bestimmten Internetanschluss oder Account ein Vorgang registriert wurde, beantwortet diese Frage nicht automatisch.

Genau hier liegt häufig ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Bewertung v. 20.02.2026 - Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

Strafverteidiger Ippolito:

Eine NCMEC-Meldung ist ein Ermittlungsansatz – aber noch lange kein Beweis für eine Straftat wegen § 184b StGB.

NCMEC und CyberTipline Report - Auswerung bei § 184b StGB Kinderpornografie - Straf.Law

Beweist eine IP-Adresse, wer die Datei verschickt hat?

Nein. Eine IP-Adresse identifiziert zunächst nur einen Internetanschluss und nicht zwingend die handelnde Person.

Das ist besonders relevant, wenn mehrere Menschen denselben Anschluss nutzen.

Typische Konstellationen sind:

  • Ehepartner oder Lebenspartner im selben Haushalt,
  • Eltern und volljährige Kinder,
  • Wohngemeinschaften,
  • gemeinsam genutzte Computer,
  • gemeinsam verwendete Tablets,
  • mehrere Smartphones im selben WLAN.

Auch wenn ein Internetanschluss eindeutig ermittelt wurde, muss deshalb weiterhin geklärt werden, welche Person tatsächlich gehandelt hat.

Fehlen passende Dateien auf einem persönlich zugeordneten Gerät, kann dieser Nachweis erheblich schwieriger werden.

Beweist ein Nutzerkonto die Täterschaft?

Auch ein Nutzerkonto muss einer konkreten Person zugeordnet werden können.

Dass eine bestimmte E-Mail-Adresse oder ein bestimmter Account mit einem Vorgang verbunden ist, bedeutet noch nicht zwingend, dass der Beschuldigte selbst die konkrete Handlung vorgenommen hat.

Für die Verteidigung können deshalb unter anderem folgende Fragen entscheidend sein:

  • Wer hatte Zugriff auf den Account?
  • Auf welchen Geräten war der Account angemeldet?
  • Wurde das Konto von mehreren Geräten genutzt?
  • Lässt sich der gemeldete Vorgang auf einem sichergestellten Gerät nachvollziehen?
  • Gibt es technische Spuren, die einen konkreten Nutzer erkennen lassen?

Die Zuordnung zu einer bestimmten Person ist bei digitalen Sexualdelikten häufig einer der wichtigsten Punkte der Verteidigung.

Einstellung Staatsanwaltschaft Düsseldorf Besitz, Erwerb und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte 184b StGB - Straf.Law

Amtsgericht Reutlingen: NCMEC-Meldung allein reicht ohne weitere Beweise nicht für die Eröffnung des Hauptverfahrens

Das Amtsgericht Reutlingen hat mit Beschluss vom 18.08.2022 – 5 Ds 52 Js 9104/22 jug die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Vorwurf nach § 18b StGB abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts bestand kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), nachdem sich der Tatvorwurf im Wesentlichen auf eine NCMEC-Meldung stützte und die weiteren Ermittlungen keine ausreichende Zuordnung zum Beschuldigten ermöglichten.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine NCMEC-Meldung. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über einen Instagram-Account eine kinderpornografische Datei versendet zu haben (§ 184b Abs. 1 StGB).

Über die mitgeteilten Daten und eine dynamische IP-Adresse gelangten die Ermittler zum Internetanschluss des Vaters des Beschuldigten.

Auf dem sichergestellten und untersuchten Smartphone wurden jedoch keine kinderpornografischen Dateien gefunden. Auch der Instagram-Account, über den die Datei versendet worden sein sollte, konnte auf diesem Gerät nicht festgestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft erhob dennoch Anklage. Das AG Reutlingen lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) ab.

Besonders kritisch bewertete das Gericht die fehlende forensische Überprüfbarkeit der von NCMEC übermittelten Daten. Die zugrunde liegende technische Infrastruktur und die eingesetzten Verfahren konnten durch deutsche Gerichte oder Sachverständige nicht unabhängig nachvollzogen werden.

Hinzu kam die ungeklärte Identifizierung des Täters. Die dynamische IP-Adresse führte lediglich zu einem Internetanschluss innerhalb eines Haushalts. Daraus ließ sich nicht sicher ableiten, welches Endgerät verwendet wurde und welche Person tatsächlich gehandelt hatte.

Das Gericht formulierte hierzu deutlich:

  • Aus dem Inhalt einer verbotenen Datei auf den möglichen Verwender zu schließen, erscheint weder rechtlich noch kriminologisch belastbar möglich oder zulässig.

Daneben beanstandete das AG Reutlingen weitere Ermittlungsdefizite. Insbesondere waren mit dem Instagram-Account verbundene Kontaktdaten nicht ausreichend überprüft worden.

Das Gericht äußerte zudem Zweifel daran, ob bereits die Voraussetzungen für die vorausgegangene Hausdurchsuchung vorgelegen hatten. Auch ein mögliches Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der NCMEC-Daten wurde in der Entscheidung thematisiert.

Für die Verteidigung zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen einen entscheidenden Punkt: Eine NCMEC-Meldung ersetzt nicht den hinreichenden Nachweis der konkreten Täterschaft einer Person.

Insbesondere wenn auf den beschlagnahmten Geräten keine inkriminierten Dateien gefunden werden, muss geprüft werden, ob sich der gemeldete Vorgang überhaupt einem bestimmten Gerät und anschließend einer bestimmten Person belastbar zuordnen lässt. 

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4. Warum sollte die NCMEC-Meldung durch einen Strafverteidiger genau geprüft werden?

Die NCMEC-Meldung stellt häufig den Auslöser des gesamten Verfahrens dar. Deshalb muss untersucht werden, was sie tatsächlich beweist.

Nicht jede Meldung enthält dieselben Informationen.

Entscheidend ist insbesondere:

  • Was genau wurde gemeldet?
  • Welche Datei soll betroffen gewesen sein?
  • Wann soll der Vorgang stattgefunden haben?
  • Welche IP-Adresse wurde ermittelt?
  • Welcher Account wurde verwendet?
  • Welche technischen Daten liegen vor?
  • Kann der Vorgang auf einem beschlagnahmten Gerät nachvollzogen werden?
  • Gibt es weitere Beweismittel?
  • Kann die Handlung einer konkreten Person zugeordnet werden?

Diese Fragen lassen sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte seriös beantworten. Straf.Law beantragt unverzüglich Akteneinsicht und prüft die NCMEC-Meldung akribisch.

Fazit: Eine NCMEC-Meldung ist ein Ermittlungsansatz – aber noch keine Verurteilung

Eine NCMEC-Meldung kann schwerwiegende Folgen haben. Sie kann ein Ermittlungsverfahren, eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sämtlicher digitaler Geräte auslösen.

Sie ersetzt aber nicht den Nachweis einer Straftat nach § 184b StGB

Insbesondere wenn auf den beschlagnahmten Geräten keine strafbaren Dateien gefunden werden, müssen die Zuordnung der Täterschaft, der Vorsatz und der konkrete Tatnachweis genau geprüft werden.

Eine IP-Adresse oder ein Account allein beantwortet nicht automatisch die Frage, wer tatsächlich gehandelt hat.

In solchen Verfahren kann deshalb eine frühe und technisch fundierte Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger entscheidend sein.

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Ziel der Verteidigung: Frühe Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren und eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern.

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FAQs zur NCMEC-Meldung ohne Dateifund

Eine NCMEC-Meldung allein führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Werden auf den beschlagnahmten Geräten keine strafbaren Dateien gefunden, muss besonders genau geprüft werden, ob die gemeldete Handlung einer konkreten Person nachgewiesen werden kann.

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Das ist möglich. Fehlen nach der Auswertung der Datenträger strafbare Dateien und bestehen weitere Zweifel an der Täterzuordnung, kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Entscheidend ist immer die gesamte Beweislage.

Grundsätzlich ja. Eine NCMEC-Meldung kann einen ausreichenden Anfangsverdacht für eine Tat nach § 184b StGB begründen. Entscheidend bleibt aber der Einzelfall – insbesondere die konkrete Täterzuordnung, der Zeitablauf und die Frage, ob noch mit dem Auffinden relevanter Dateien zu rechnen ist.

Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf und warten Sie die Akteneinsicht ab. Erst danach lässt sich beurteilen, was konkret gemeldet wurde und welche Beweise die Ermittlungsbehörden tatsächlich besitzen. Beauftragen Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger.

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    Rechtsanwalt Yannic Ippolito – Strafverteidiger bei Straf.Law Düsseldorf Saarbrücken

    Yannic Ippolito

    Ausschließliche Tätigkeit als Strafverteidiger
    Spezialisierung auf Sexualstrafrecht
    Dozent für Strafrecht an d. Universität Düsseldorf
    Dozent für Strafrecht am Landgericht Düsseldorf
    Kanzlei in Düsseldorf
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