Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Vergewaltigung nach erstinstanzlicher Haftstrafe von über 2,5 Jahren
Vor dem Landgericht Essen musste sich der Mandant in der Berufungsinstanz wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) verantworten. Das Amtsgericht hatte ihn zuvor bereits zu einer Freiheitsstrafe von über zweieinhalb Jahren verurteilt – mit der Folge eines unmittelbaren Haftantritts. Strafverteidiger Ippolito analysierte die Belastungsaussage der Zeugin umfassend anhand aussagepsychologischer Kriterien und stellte Widersprüche heraus. Ergebnis: Freispruch in der Berufung – Haftstrafe aufgehoben, Freiheit des Mandanten gesichert.
Ausgangslage: Erstinstanzliche Haftstrafe wegen Vergewaltigung
Der Mandant war vom Amtsgericht wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2,5 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil hätte den unmittelbaren Haftantritt bedeutet.
Nach den Vorwürfen soll der Mandant eine Frau über eine Online-Dating-App kennengelernt haben. Nach einigen Treffen soll es zu sexuellen Handlungen gekommen sein, die nach Darstellung der Frau gegen ihren Willen erfolgt seien.
Der Vorwurf der Vergewaltigung gehört zu den schwerwiegendsten Delikten im Sexualstrafrecht. Das Gesetz sieht hierfür in der Regel eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Bei einer Verurteilung droht daher in der Regel eine Haftstrafe ohne Bewährung.
Herausforderung: Aussage gegen Aussage und Verurteilung
Die Ausgangslage war besonders schwierig, da bereits ein erstinstanzliches Urteil vorlag, das den Mandanten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte.
Zudem handelte es sich wie so häufig im Sexualstrafrecht auch hier um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.
In solchen Fällen existieren keine objektiven Beweise, sodass die Entscheidung maßgeblich von der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzigen Belastungsaussage abhängt.
Für den Mandanten bedeutete das Verfahren eine enorme psychische Belastung, da seine Freiheit unmittelbar auf dem Spiel stand und eine Haftstrafe drohte.
Verteidigungsstrategie: Aussagepsychologische Analyse der Zeugin
Strafverteidiger Ippolito analysierte die Aussagen der Belastungszeugin umfassend anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsprüfung.
Dabei wurden sowohl die polizeilichen Aussagen als auch die späteren richterlichen Vernehmungen detailliert ausgewertet.
Im Rahmen dieser Analyse konnten mehrere entscheidende Punkte herausgearbeitet werden:
- Widersprüche zwischen verschiedenen Aussagen der Zeugin,
- Inkonstanzen im behaupteten inhaltlichen Ablauf,
- Plausibilitätsdefizite in einzelnen Teilen der Darstellung,
Diese Aspekte wurden der Zeugin in der Berufungshauptverhandlung gezielt vorgehalten. Nach Abschluss der Vernehmung war die Belastungsaussage nicht mehr geeignet, eine tragfähige Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung zu bilden.
Ergebnis: Freispruch in der Berufung beim Vorwurf der Vergewaltigung
Das Landgericht Essen folgte der Argumentation der Verteidigung.
Nach der erneuten Beweisaufnahme sahen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht keine ausreichende Grundlage mehr für eine Verurteilung.
Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und der Mandant vollständig freigesprochen.
Damit konnte die zuvor verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe abgewendet und die Freiheit des Mandanten gesichert werden.
Ergebnis: Freispruch – Haftstrafe aufgehoben.
Fazit: Berufung kann Hafturteile korrigieren
Der Fall zeigt, dass eine Berufung im Sexualstrafrecht keineswegs aussichtslos ist – selbst wenn bereits ein Hafturteil vorliegt.
Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist eine präzise aussagepsychologische Analyse entscheidend. Widersprüche, fehlende Realkennzeichen und Plausibilitätsdefizite können die Grundlage einer Verurteilung erschüttern.
Durch eine konsequente Verteidigungsstrategie konnte hier ein erstinstanzliches Hafturteil aufgehoben und ein vollständiger Freispruch erreicht werden – mit der Folge, dass der Mandant seine Freiheit behielt.
Ergebnis: Freispruch! Freiheit und soziales Ansehen des Mandanten geschützt!
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FAQ zum Fall
1. Kann ein Urteil wegen Vergewaltigung in der Berufung aufgehoben werden?
Ja. In der Berufungsinstanz wird der Fall vollständig neu geprüft. Wenn sich Zweifel an der Belastungsaussage oder der Beweiswürdigung ergeben, kann ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben werden.
2. Was bedeutet eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation?
Dabei stehen sich die Aussagen von Beschuldigtem und Belastungszeugin ohne weitere objektive Beweise gegenüber. Das Gericht muss dann anhand aussagepsychologischer Kriterien prüfen, welche Darstellung glaubhaft ist.
3. Welche Rolle spielen Realkennzeichen bei der Beweiswürdigung?
Realkennzeichen sind typische Merkmale von tatsächlich erlebten Erinnerungen. Fehlen diese Merkmale oder treten Widersprüche auf, kann dies Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Aussage begründen.
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Yannic Ippolito
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