Strafrecht | Strafverteidigung

Aktuelle Erfolge
#geregelt, Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht

Vorwurf: Vergewaltigungen, Herstellen von Jugendpornographie und Körperverletzung in Jugendbeziehungen

Wo: Amtsgericht Dortmund
Wann: 21.01.2026
Ergebnis: Verwarnung mit Geldauflage

Vor dem Amtsgericht Dortmund (Jugendschöffengericht) musste sich der Mandant wegen insgesamt elf Tatvorwürfen aus dem Sexualstrafrecht und dem allgemeinen Strafrecht verantworten, darunter zwei Vergewaltigungsvorwürfe (§ 177 Abs. 6 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) sowie Vorwürfe im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB). Aufgrund der Schwere der Vorwürfe drohte eine Jugendstrafe mit Eintrag im Führungszeugnis und damit eine massive Gefährdung der beruflichen Zukunft. Strafverteidiger Ippolito konnte durch aussagepsychologische Analyse, präzise rechtliche Einordnung und eine differenzierte Verteidigungsstrategie eine Jugendstrafe abwenden. Ergebnis: Keine Jugendstrafe – Verwarnung mit Geldauflage von 900 Euro.

Ausgangslage: 11 Tatvorwürfe nach konfliktreichen Jugendbeziehungen

Der Mandant befand sich zur Tatzeit selbst noch im jugendlichen Alter. Über einen längeren Zeitraum führte er wechselhafte On-Off-Beziehungen mit zwei ebenfalls sehr jungen Frauen. Nach dem Ende dieser Beziehungen erhoben beide Frauen schwerwiegende Vorwürfe, insbesondere den Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB).

Im Kontext dieser konflikthaften Beziehungsdynamiken traten weitere Tatvorwürfe hinzu. Neben den Sexualdelikten wurden dem Mandanten unter anderem Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Herstellung kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b, 184c StGB). Insgesamt sah sich der Mandant mit 11 Anklagepunkten konfrontiert.

Herausforderung: Drohende Jugendstrafe und Eintrag im Führungszeugnis

Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung stand der junge Mandant selbst kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung. Die Tatvorwürfe lagen teilweise mehrere Jahre zurück.

Zudem drohte aufgrund der Vielzahl und Schwere der Tatvorwürfe die Verhängung einer Jugendstrafe. Besonders schwer wogen hierbei die Vergewaltigungsvorwürfe (§ 177 Abs. 6 StGB).

Eine Jugendstrafe hätte zwingend einen Eintrag im Führungszeugnis nach sich gezogen und damit die wirtschaftliche Grundlage sowie den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ernsthaft gefährdet.

Verteidigungsstrategie: Aussagepsychologie, rechtliche Präzision und Entwicklung des Mandanten

Das Verfahren verzögerte sich mehrfach, unter anderem weil geladene Zeugen nicht erschienen. Strafverteidiger Ippolito nutzte diese Zeitspanne gezielt für eine intensive und strukturierte Vorbereitung der Verteidigung.

Im Rahmen der Zeugenvernehmungen zu den Vergewaltigungsvorwürfen (§ 177 Abs. 6 StGB) arbeitete er konsequent mit aussagepsychologischen Kriterien. Dabei wurden

  • Inkonsistenzen,
  • Widersprüche und
  • Unplausibilitäten

in der Aussage der Belastungszeugin herausgearbeitet – insbesondere im Vergleich zwischen polizeilichen Angaben und den Aussagen in der Hauptverhandlung.

Hinsichtlich der Vorwürfe der Herstellung jugendpornografischer Inhalte konnte aufgezeigt werden, dass es sich um einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie handelte, die gemäß § 184c Abs. 4 StGB privilegiert und damit nicht strafbar ist.

Im Übrigen zeigte sich der Mandant einsichtig, reuig und geständig hinsichtlich einzelner verbleibender Tatvorwürfe. Seine persönliche Entwicklung, Reife und Stabilisierung seit der Tatzeit wurden konsequent in den Vordergrund der Verteidigung gestellt.

Ergebnis: Keine Jugendstrafe – Verwarnung mit geringer Geldauflage

Die Verfahren wegen der Vergewaltigungsvorwürfe (§ 177 Abs. 6 StGB) wurden vollständig eingestellt. Ebenso folgte das Gericht der rechtlichen Bewertung, dass die Herstellung der jugendpornografischen Dateien strafrechtlich nicht relevant war.

Unter Berücksichtigung der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer, des geständigen und einsichtigen Verhaltens des Mandanten im Übrigen sowie seiner positiven Entwicklung sprach das Jugendschöffengericht in Dortmund lediglich eine Verwarnung aus. Zusätzlich wurde eine Geldauflage in Höhe von 900 Euro auferlegt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Körperverletzungsvorwurf.

Darüber hinaus ordnete das Gericht die Herausgabe des sichergestellten iPads an und folgte damit auch insoweit dem Antrag der Verteidigung.

Ergebnis: Keine Jugendstrafe. Kein Eintrag im Führungszeugnis. Verwarnung mit geringer Geldauflage.

Fazit: Differenzierte Verteidigung im Jugendstrafrecht entscheidet

Der Fall zeigt eindrücklich, dass selbst bei schwerwiegenden Sexualstrafvorwürfen im Jugendstrafrecht eine differenzierte und fachlich präzise Verteidigung entscheidend ist. Aussagepsychologische Kriterien und die sorgfältige Analyse von Realkennzeichen sind insbesondere bei Vergewaltigungsvorwürfen (§ 177 Abs. 6 StGB) von zentraler Bedeutung.

Zugleich verdeutlicht der Fall, wie wichtig vertiefte Gesetzeskenntnisse bei pornografischen Tatvorwürfen sind. Die korrekte rechtliche Einordnung einvernehmlich hergestellter Jugendpornografie (§ 184c Abs. 4 StGB) führte hier zur Straflosigkeit.

Angesichts von 11 angeklagten Tatvorwürfen stellt die bloße Verwarnung mit geringer Geldauflage ein sehr gutes Ergebnis dar und bewahrte den Mandanten vor einer jugendstrafrechtlichen Verurteilung mit nachhaltigen Folgen.

FAQ zum Fall

1. Was bedeutet eine Verwarnung im Jugendstrafrecht?

Eine Verwarnung ist die mildeste Reaktion des Jugendstrafrechts. Sie stellt keine Jugendstrafe dar und führt nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis.

2. Warum wurden die Vergewaltigungsvorwürfe eingestellt?

Die Aussage der Belastungszeugin wies Widersprüche und Inkonsistenzen auf. Nach aussagepsychologischen Kriterien konnte das Gericht die Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

3. Wann ist die Herstellung von Jugendpornographie straflos?

Einvernehmlich hergestellte Jugendpornographie ist unter den Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB straflos sein. Entscheidend ist eine präzise rechtliche Einordnung des konkreten Sachverhalts.

Kostenlose Ersteinschätzung Heute

Jetzt anrufen und kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erhalten

Oder schreiben Sie eine Nachricht – Sie erhalten innerhalb von einer Stunde einen Rückruf!





    Strafrecht ⋅ Sexualstrafrecht

    Weitere Erfolge | Aussage gegen Aussage

    Ihr Strafverteidiger

    Yannic Ippolito

    Ausschließe Tätigkeit als Strafverteidiger
    Dozent für Strafrecht an d. Universität Düsseldorf
    Dozent für Strafrecht am Landgericht Düsseldorf
    Doktorand mit Station am King’s College (London)
    Zertifizierter Personal und Business Coach (ILS)
    Kanzlei in Düsseldorf
    Kanzlei in Saarbrücken
    Festpreise
    Kostenlose Ersteinschätzung Heute
    #geregelt

    Klartext von Mandanten

    Kostenlose Ersteinschätzung Heute

    Jetzt anrufen und kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erhalten

    Oder schreiben Sie eine Nachricht – Sie erhalten innerhalb von einer Stunde einen Rückruf!






      Danach wissen Sie

      1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl

      Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.


      2. Tatvorwurf | Verteidigung

      Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.


      3. Strafverfahren | Dauer

      Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.


      4. Nächste Schritte | Plan

      Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.


      5. Kosten | Festpreis

      Was die Strafverteidigung kosten wird und welche Ratenzahlung möglich ist.