Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Besitz von Kinderpornografie: Nacktaufnahmen durch Polizei vom Mandanten rechtswidrig
Das Landgericht Köln überprüfte im Beschwerdeverfahren eine sogenannte Nackt-ED, die gegen den Mandanten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB durchgeführt worden war. Strafverteidiger Ippolito machte geltend, dass für die Anfertigung von Lichtbildern des vollständig unbekleideten Körpers kein konkreter Erkenntnisgewinn für das laufende Ermittlungsverfahren bestand. Ergebnis: Nackt-ED rechtswidrig und Löschung der angefertigten Nacktaufnahmen angeordnet.
Ausgangslage: Hausdurchsuchung und Nackt-ED bei Verdacht nach § 184b StGB
Gegen den Mandanten wurde wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB ermittelt.
Unmittelbar nach der Hausdurchsuchung wurde der Mandant von der Polizei mit auf das Polizeipräsidium genommen und dort erkennungsdienstlich behandelt. Neben den üblichen Maßnahmen wurden auch Lichtbilder seines vollständig unbekleideten Körpers angefertigt – eine sogenannte Nackt-ED.
Für den Mandanten war dies ein besonders intensiver Eingriff in seine Intimsphäre. Gerade deshalb stellte sich die Frage, ob eine solche Maßnahme in diesem konkreten Ermittlungsverfahren überhaupt erforderlich und verhältnismäßig war.
Herausforderung: Eingriff in die Intimsphäre
Die zentrale Rechtsfrage lautete:
- Darf die Polizei allein aufgrund eines Verdachts nach § 184b StGB Aufnahmen des vollständig unbekleideten Körpers eines Beschuldigten anfertigen?
Die Ermittlungsbehörden stützten die Maßnahme auf § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO.
Nach der Aktenlage gab es jedoch kein bereits vorhandenes Bild- oder Videomaterial, auf dem der Körper des Mandanten oder individuelle Körpermerkmale eines erwachsenen Mannes zu erkennen waren und mit denen die angefertigten Nacktaufnahmen hätten verglichen werden können.
Auch konkrete Hinweise darauf, dass der Mandant selbst entsprechende Aufnahmen hergestellt hatte oder sein Körper auf relevantem Bildmaterial zu sehen sein könnte, bestanden nach der Aktenlage nicht.
Trotzdem waren die Aufnahmen bereits angefertigt und gespeichert worden.
Strafverteidiger Ippolito beantragte deshalb zunächst beim Amtsgericht Köln die gerichtliche Überprüfung der durchgeführten Maßnahme.
Das Amtsgericht Köln hielt die Nackt-ED jedoch für rechtmäßig. Damit war die Sache für die Verteidigung nicht beendet.
Strategie: Konkreter Erkenntnisgewinn erforderlich
Strafverteidiger Ippolito legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein.
Im Mittelpunkt stand die Frage, welchen konkreten Nutzen die Aufnahmen des unbekleideten Körpers für das Ermittlungsverfahren überhaupt haben sollten.
Aus Sicht der Verteidigung konnte es nicht genügen, dass bei der späteren Auswertung der sichergestellten Geräte möglicherweise irgendwann Material gefunden werden könnte, bei dem ein Vergleich mit dem Körper des Mandanten interessant werden könnte.
Eine derart intensive Maßnahme darf nicht allein auf eine abstrakte Möglichkeit gestützt werden.
Die Verteidigung arbeitete heraus, dass eine Maßnahme nach § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO dem konkreten Strafverfahren dienen muss.
Die Nackt-ED durfte deshalb nicht vorsorglich durchgeführt werden, um Vergleichsmaterial für einen möglichen späteren Tatverdacht zu schaffen, der zum Zeitpunkt der Maßnahme noch gar nicht konkret bestand.
Im Kern ging es um Verhältnismäßigkeit.
Auch ein schwerwiegender Vorwurf nach § 184b StGB führt nicht automatisch dazu, dass jeder intensive Eingriff in die Intimsphäre gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss einen konkreten Bezug zu den Ermittlungen haben und tatsächlich zur Aufklärung beitragen können.
Ergebnis: Landgericht Köln bestätigt: Nackt-ED war rechtswidrig
Die Beschwerde hatte Erfolg.
Das Landgericht Köln hob die Entscheidung des Amtsgerichts Köln auf und stellte mit Beschluss vom 7. Mai 2026 – 114 Qs 10/26 – fest, dass die angeordnete und durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung in Form der Nackt-ED rechtswidrig war.
Damit bestätigte das Landgericht den zentralen Angriffspunkt der Verteidigung: Die bloße Möglichkeit, dass die Aufnahmen im weiteren Verlauf des Verfahrens vielleicht noch einmal nützlich sein könnten, genügte für diesen intensiven Eingriff nicht.
Der Erfolg hatte für den Mandanten auch eine ganz praktische Konsequenz.
Im Anschluss beantragte Strafverteidiger Ippolito die Löschung der rechtswidrig angefertigten Lichtbilder. Das Amtsgericht Köln ordnete daraufhin an, dass die gespeicherten Aufnahmen des Mandanten im unbekleideten Zustand zu löschen sind.
Ergebnis: Nackt-ED rechtswidrig. Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Löschung der Nacktaufnahmen angeordnet.
Fazit: Ermittlungsmaßnahmen haben Grenzen
Auch wer wegen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) beschuldigt wird, muss nicht jede Ermittlungsmaßnahme widerspruchslos hinnehmen.
Die Anfertigung von Bildern des vollständig unbekleideten Körpers beim Verdacht nach § 184b StGB greift besonders tief in die Intimsphäre eines Menschen ein. Deshalb muss ein konkreter Bezug zwischen der Maßnahme und dem jeweiligen Ermittlungsverfahren bestehen.
Der Fall zeigt außerdem, wie wichtig es sein kann, bereits vollzogene Ermittlungsmaßnahmen nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch nachdem das Amtsgericht die Maßnahme zunächst bestätigt hatte, verfolgte Strafverteidiger Ippolito die Rechtsfrage mit der Beschwerde weiter.
Mit Erfolg.
Die Entscheidung bedeutet dabei nicht, dass eine Nackt-ED bei einem Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB grundsätzlich unzulässig wäre. Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall und die Frage, ob die Maßnahme tatsächlich einen nachvollziehbaren Erkenntnisgewinn für das Strafverfahren verspricht.
Ergebnis: Nackt-ED rechtswidrig. Nacktaufnahmen mussten gelöscht werden.
FAQ zum Fall
1. Darf die Polizei bei einem Vorwurf nach § 184b StGB immer eine Nackt-ED durchführen?
Nein. Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) rechtfertigt eine Nackt-ED nicht automatisch. Für einen derart intensiven Eingriff muss im konkreten Einzelfall ein nachvollziehbarer Bezug zur Aufklärung des Tatvorwurfs sowie die weiteren Voraussetzungen des § 81b StPO vorliegen.
2. Kann man eine bereits durchgeführte Nackt-ED noch gerichtlich überprüfen lassen?
Ja. Auch eine bereits vollzogene erkennungsdienstliche Maßnahme kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich überprüft werden. In diesem Fall stellte das Landgericht Köln nachträglich fest, dass die Nackt-ED rechtswidrig war.
3. Was passiert mit rechtswidrig angefertigten Nacktaufnahmen?
Nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit kann auch die weitere Speicherung der Aufnahmen angegriffen werden. In diesem Fall beantragte die Verteidigung die Löschung. Anschließend wurde gerichtlich angeordnet, dass die angefertigten und gespeicherten Nacktaufnahmen zu löschen sind.
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