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#geregelt, Sexualstrafrecht

Vorwurf: Vergewaltigungen und sexueller Übergriff bei Freundin aus dem Sport

Wo: Staatsanwaltschaft Dortmund
Wann: 25.02.2026
Ergebnis: Einstellung

Die Staatsanwaltschaft Dortmund leitete gegen den Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) und sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) ein. Dabei handelte es sich um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht. Strafverteidiger Ippolito konnte durch eine detaillierte aussagepsychologische Analyse und die Einführung entlastender Beweismittel erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufzeigen. Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO – vollständige Entlastung des Mandanten.

Ausgangslage: Mehrere schwerwiegende Vorwürfe im Sexualstrafrecht

Der Mandant lernte die spätere Anzeigeerstatterin beim Sport kennen. Zwischen beiden entwickelte sich zunächst ein freundschaftlicher Kontakt mit gegenseitigem körperlichen Interesse.

Im weiteren Verlauf erhob die Anzeigeerstatterin jedoch schwerwiegende Vorwürfe. Sie beschuldigte den Mandanten, sie in

Die Vorwürfe bezogen sich auf drei voneinander getrennte Situationen:

  1. eine angebliche Vergewaltigung im Anschluss an eine Geburtstagsfeier,
  2. eine weitere behauptete Vergewaltigung bei einem Treffen in einem Waldgebiet,
  3. sowie ein angeblicher gemeinschaftlicher sexueller Übergriff in der Wohnung des Mandanten.

Auf Grundlage dieser Angaben leitete die Staatsanwaltschaft Dortmund ein Ermittlungsverfahren ein.

Herausforderung: Aussage gegen Aussage bei schwersten Vorwürfen

Bei den erhobenen Vorwürfen handelt es sich um schwerwiegende Sexualdelikte. Für den Tatvorwurf nach § 177 Abs. 6 StGB (Vergewaltigung) sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.

Für den Mandanten stand damit seine persönliche Freiheit unmittelbar auf dem Spiel.

Zudem lag eine im Sexualstrafrecht klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. In solchen Fällen hängt die Entscheidung maßgeblich davon ab, ob die Belastungsaussage als glaubhaft bewertet wird.

Die Vielzahl der behaupteten Taten erhöhte zusätzlich den Druck und die strafrechtlichen Risiken erheblich.

Verteidigungsstrategie: Aussagepsychologische Analyse und Beweisführung

Strafverteidiger Ippolito analysierte die Ermittlungsakte umfassend und überprüfte die Aussagen der Anzeigeerstatterin anhand der maßgeblichen aussagepsychologischen Kriterien.

Im Rahmen eines ausführlichen Einstellungsantrags wurde herausgearbeitet:

  • Widersprüche und Inkonstanzen zwischen den einzelnen Schilderungen,
  • Plausibilitätsdefizite im Kerngeschehen,
  • Detailarmut in zentralen Punkten,
  • sowie mögliche Besonderheiten in der psychischen Verfassung der Anzeigeerstatterin, die eine vertiefte Prüfung erforderlich machten.

Darüber hinaus wurde ein zentrales Beweismittel eingeführt:

Ein Foto, das kurz nach einem der angeblichen Tatgeschehen aufgenommen wurde, zeigte die Anzeigeerstatterin gemeinsam mit dem Mandanten in einer entspannten Situation beim Eisessen. Dieses Bild stand in deutlichem Widerspruch zu dem behaupteten Geschehen unmittelbar zuvor.

Auch hinsichtlich des behaupteten gemeinschaftlichen Übergriffs wurden die Aussagen systematisch auf Widersprüche und Unplausibilitäten überprüft.

Auf dieser Grundlage beauftragte die Staatsanwaltschaft Dortmund die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens.

Ergebnis: Gutachten bestätigt fehlende Erlebnisbasiertheit

Die Sachverständige knüpfte an die von der Verteidigung herausgearbeiteten Punkte an und kam in einem umfangreichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Anzeigeerstatterin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erlebnisbasiert waren.

Auf dieser Grundlage stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Mandant wurde damit vollständig von den schwerwiegenden Vorwürfen entlastet.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens in allen Punkten. Keine Anklage. Kein Eintrag im Führungszeugnis

Fazit: Aussagepsychologie als Schlüssel im Sexualstrafrecht

Der Fall zeigt, wie entscheidend eine fundierte aussagepsychologische Analyse bei schwerwiegenden Vorwürfen im Sexualstrafverfahren ist. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kann die systematische Prüfung von Widersprüchen, Plausibilität und Aussagequalität den Ausschlag geben.

Durch die präzise Aufarbeitung des Sachverhalts und die gezielte Anregung eines Gutachtens konnte hier erreicht werden, dass bereits im Ermittlungsverfahren die fehlende Erlebnisbasiertheit der Aussagen festgestellt wurde. So konnte ein Verfahren wegen des Vorwurfs zweier Vergewaltigungen sowie eines sexuellen Übergriffs vollständig zur Einstellung gebracht werden.

Ergebnis: Einstellung im Ermittlunsgverfahren. Keine Anklage. Kein Eintrag im Führungszeugnis.


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Häufige Fragen (FAQ)

1. Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“ im Strafrecht?

Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation liegt vor, wenn es nur die belastende Aussage einer Person und die bestreitende Aussage des Beschuldigten gibt – ohne objektive Beweise. In solchen Fällen kommt es besonders auf die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage an.

2. Welche Rolle spielt ein aussagepsychologisches Gutachten?

Ein Gutachten überprüft, ob eine Aussage typische Merkmale einer tatsächlich erlebten Situation aufweist. Es kann entscheidend sein, wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen.

3. Was bedeutet eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Das Verfahren wird mangels hinreichenden Tatverdachts vollständig eingestellt. Es erfolgt keine Anklage und kein Eintrag im Führungszeugnis.

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