Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht erklärt

Polizeiliche Ermittlungen wegen § 184b StGB (Kinderpornographie): Auslöser & Verteidigung

Eine Hausdurchsuchung, eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf oder Saarbrücken wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) trifft viele völlig unvorbereitet.

Ob in Düsseldorf, Neuss, Köln, Saarbrücken oder Saarlouis – der Moment, in dem Ermittler mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen oder die Polizei schreibt, ist meist ein Schock.

Doch genau in dieser frühen Phase werden entscheidende Fehler gemacht, die über den Ausgang des Verfahrens bestimmen können.

Hier erfahren Sie, wie Sie sich im Fall einer Beschuldigung wegen § 184b StGB richtig verhalten und was häufig Auslöser der polizeilichen Ermittlungen ist.

Das Wichtigste zuerst

  1. Ausgangslage: Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO wegen Besitzes oder Verbreitung kinderpornographischer Dateien
  2. Rechtsgrundlagen: § 184b StGB, §§ 94 ff., 102 ff. StPO (Beschlagnahme, Durchsuchung)
  3. Status: Beschuldigter im Ermittlungsverfahren
  4. Fehler: Aussagen gegenüber Polizei, Herausgabe von Passwörtern
  5. Richtig: Schweigen, keine Herausgabe freiwilliger Daten, sofort Strafverteidiger kontaktieren
  6. Ziel: Einstellung des Verfahrens – keine Anklage, keine Hauptverhandlung, kein Eintrag im Führungszeugnis

1. Was bedeutet der Vorwurf nach § 184b StGB?

Ein Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wird häufig eingeleitet, wenn IP-Adressen oder Cloud-Zugriffe von internationalen oder nationalen Ermittlungsstellen (z. B. NCMEC, BKA, LKA oder Polizei) übermittelt werden.

Bereits der Verdacht zum Besitz einer einzelnen Datei genügt, um einen Anfangsverdacht zu begründen – selbst dann, wenn diese automatisch im Browser-Cache gespeichert wurden.

Wichtig: Schon der Verdacht kann zu einer Hausdurchsuchung führen. Eine richterliche Anordnung ist die Regel; Ausnahmen gelten nur bei Gefahr im Verzug.

Wichtig:

Beim Vorwurf des Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB) sieht das Gesetz keine Geldstrafe mehr vor, sondern ausschließlich Freiheitsstrafe.

Deswegen ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt wenden, um Ihre Freiheit schützen zu können.

Strafverteidiger Ippolito verteidigt seine Mandanten vor der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und Saarbrücken schwerpunktmäßig gegen den Vorwurf nach § 184b StGB.

  • HIER finden Sie eine ausführliche Erklärung zu § 184b StGB und welche Verteidigungsstrategien bestehen.
  • HIER finden Sie aktuelle Erfolge von Strafverteidiger Ippolito in Düsseldorf, im Saarland und Bundesweit bei Verfahren wegen § 184b StGB: Einstellungen, Bewährungen und Freisprüche

2. MCMEC-Meldungen als häufiger Ausgangspunkt

Ein großer Teil der Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB in Deutschland geht auf Hinweise des NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children, USA) zurück.

Diese halbstaatliche US-amerikanische Organisation fungiert als zentrale Meldestelle für verdächtige Online-Aktivitäten, bei denen kinderpornographische Inhalte erkannt oder vermutet werden.

Internationale Plattformen wie:

  • Google / Gmail / YouTube
  • Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp)
  • Microsoft (Outlook, OneDrive, Xbox Live)
  • Dropbox, Discord, Telegram, Snapchat, TikTok

sind gesetzlich verpflichtet, verdächtige Inhalte automatisiert an das NCMEC weiterzuleiten.

Das NCMEC wertet die Verdachtsmeldungen zunächst technisch aus und leitet diese anschließend – inklusive IP-Adressen, Nutzer-ID, Zeitstempel und teilweise Datei-Hashes – an das BKA (Bundeskriminalamt) in Deutschland in einem sog. Cyber-Tipline-Report weiter.

Von dort werden die Informationen an die zuständigen Landeskriminalämter (LKA) übermittelt.

Je nach IP-Zuordnung führt dies regelmäßig zu Hausdurchsuchungen  in Düsseldorf, Saarbrücken und ganz NRW bzw. Saarland, selbst wenn der Betroffene nie bewusst Material besessen oder geteilt hat.

Verteidigung bei NCMEC-Meldungen

NCMEC-Daten dürfen niemals unkritisch übernommen werden. Sie stellen keinen unmittelbaren Beweis dar, sondern können mit Ungenauigkeiten, Zeitverschiebungen und Übertragungsfehlern behaftet sein.

Deshalb ist eine gründliche technische und juristische Prüfung entscheidend:

  1. Abgleich mit der Datenträgerauswertung: Stimmen Zeitstempel, Hash-Werte und IP-Zuordnungen tatsächlich überein?
  2. Metadaten-Analyse: Nur eine akribische Auswertung der Rohdaten kann zeigen, ob es sich um echte, gelöschte oder automatisiert erzeugte Inhalte handelt.
  3. Überprüfung der Übermittlungswege: Wurde die Weitergabe der Daten von NCMEC an BKA oder LKA formell korrekt und im Rahmen internationaler Rechtshilfe abgewickelt?

Gerade in Verfahren mit NCMEC-Hinweisen kann es gelingen, durch eine gezielte Verteidigungsstrategie erhebliche Zweifel zu erzeugen.

Selbst wenn der Anfangsverdacht nicht vollständig ausgeräumt werden kann, lässt sich eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO erreichen – etwa gegen Zahlung einer Geldauflage.

Das Ergebnis:

  • Keine öffentliche Hauptverhandlung
  • kein Urteil
  • kein Eintrag im Führungszeugnis

Beim Vorwurf nach § 184b StGB braucht es einen spezialisierten Verteidiger. Hier sieht das Gesetz keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafe vor. Zum Schutz Ihrer Freiheit verbinde ich juristische mit technischer Expertise.

Strafverteidiger Yannic Ippolito

3. Hausdurchsuchung wegen Verdacht Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB)

Hausdurchsuchungen in Saarbrücken oder Düsseldorf dienen bei Verfahren wegen § 184b StGB dem Zweck, Speichermedien zu beschlagnahmen.

Alle Datenträger werden anschließend digitalforensisch ausgewertet – teils über viele Monate bis Jahre. Dabei werden auch Metadaten, Hash-Werte, Speicherorte, Vorschaubilder (Thumbnails) und der Nutzungsverlauf analysiert.

Sichergestellt werden dabei regelmäßig:

  • PCs, Laptops, Smartphones, Tablets
  • externe Festplatten, USB-Sticks, SD-Karten
  • Cloud-Zugangsdaten, E-Mail-Accounts, Chat-Verläufe
  • Kleidung, Bettwäsche oder Kameras bei Verdacht auf eigene Herstellung

Typische Fehler bei einer Durchsuchung

Viele Beschuldigte reagieren in dieser Stresssituation falsch – aus Schock oder Angst, „kooperativ“ erscheinen zu wollen.

Besonders gefährlich bei einer Durchsuchung sind:

  1. Freiwillige Herausgabe von Passwörtern oder PINs: Diese Angaben ermöglichen eine tiefere und schnellere Auswertung aller Geräte. Das kann später nicht rückgängig gemacht werden.

  2. Unterschreiben von „Einverständniserklärungen“: Diese Formulare sind rechtlich problematisch. Sie sollen eine freiwillige Herausgabe der Datenträger dokumentieren – und machen spätere Beweisanträge gegen die Verwertung nahezu unmöglich.

  3. Spontane Aussagen wie „Ich wollte nur schauen“ oder „Das war ein Versehen“: Solche Sätze werden als Teilgeständnisse gewertet und prägen den weiteren Verlauf der Ermittlungen.

Deshalb gilt:

Nichts unterschreiben, nichts erklären, keine Passwörter herausgeben!

Nur der Verteidiger sollte nach Akteneinsicht prüfen, welche Daten wirklich gesichert wurden und ob die Maßnahme rechtmäßig war.

4. Mein Vorgehen als Strafverteidiger in Saarbrücken und Düsseldorf

In Verfahren wegen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB) mit NCMEC-Meldungen oder Durchsuchungen setze ich auf eine technisch fundierte und taktisch kluge Verteidigung:

  • Akteneinsicht & Datensicherung: Ich fordere die vollständige Ermittlungsakte an – inklusive NCMEC-Bericht, forensischer Sicherungsprotokolle und Auswertungsberichte der Polizei
  • Forensische Analyse: Überprüfung der Hash-Werte, Zeitstempel und Metadaten – oft ergeben sich Diskrepanzen, die den Tatverdacht erheblich schwächen
  • Rechtmäßigkeitsprüfung: Wurde die Durchsuchung formell korrekt nach §§ 102 ff. StPO angeordnet? Wurde „Gefahr im Verzug“ unzulässig genutzt, um einen richterlichen Beschluss zu umgehen?
  • Strategie auf Einstellung: Durch gezielte Stellungnahmen, Anträge und alternative Bewertungen (z. B. fehlender Vorsatz, technische Fehlzuordnung, kein Besitzwille) gelingt in vielen Fällen eine Einstellung oder bei klarer Beweislage die Sicherung der persönlichen Freiheit

Strafverteidiger Yannic Ippolito: Spezialisiert auf Verteidigung bei § 184b-Verfahren in Düsseldorf und Saarland

Rechtsanwalt Ippolito ist auf das Strafrecht und Sexualstrafrecht spezialisiert. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit besteht in der Verteidigung gegen den Vorwurf Besitz, Erwerb oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).

Seine Kanzlei Straf.Law hat zwei Sitze – in Düsseldorf (NRW) und Saarbrücken (Saarland).

Er verteidigt seine Mandanten beim Vorwurf nach § 184b StGB in Düsseldorf sowie ganz NRW sowie in Saarbrücken und im gesamten Saarland.

  • Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Ausbilder für Strafrecht am Landgericht Düsseldorf und zertifizierter Coach
  • Kanzlei in Düsseldorf & Saarbrücken

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FAQs – Häufige Fragen | Polizeiliche Vorladung im Sexualstrafrecht

Antworten, die weiterhelfen

Ja. Nach § 184b StGB ist bereits der Besitz oder das bewusste Weiterleiten einer einzelnen Datei strafbar.

In vielen Fällen kann aber bei einer sehr kleinen Anzahl von Dateien eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Nein. Wenn auf den Datenträgern strafbare Kinderpornographie gefunden wurde.

Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob eine Trennung des Speichermediums von der Hardware möglich ist, etwa bei einem PC-Tower und einer Festplatte.

Ist Ihre Hardware „sauber“, muss die Polizei Ihnen die Speichermedien herausgeben.

Mehrere Monate bis Jahre. Je nach Anzahl der Datenträger sowie der Verschlüsselung.

Das kommt auf de Beweislage an. Je weniger Dateien gefunden werden, desto höher die Chance auf Einstellung oder Freispruch durch eine spezialisierte Verteidigung.

Bei einer Vielzahl von gefundenen Dateien ist das Ziel: Freiheit schützen!

Nein. Sie sind nicht verpflichtete, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.

Schweigen Sie, beauftragen Sie einen Strafverteidiger und lassen Sie den Termin bei der Polizei absagen.

Erst nach Akteneinsicht sollte sich zum Tatvorwurf geäußert werden – wenn überhaupt.

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    Strafrecht ⋅ Sexualstrafrecht

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      Danach wissen Sie

      1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl

      Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.


      2. Tatvorwurf | Verteidigung

      Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.


      3. Strafverfahren | Dauer

      Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.


      4. Nächste Schritte | Plan

      Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.


      5. Kosten | Festpreis

      Was die Strafverteidigung kosten wird und welche Ratenzahlung möglich ist.