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Vorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach Stadtfest

Wo: Amtsgericht Ahaus
Wann: 26.01.2026
Ergebnis: Einstellung

Vor dem Amtsgericht Ahaus musste sich der junge Mandant wegen des Vorwurfs der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) verantworten. Hintergrund war eine einvernehmliche sexuelle Begegnung nach einem Stadtfest, bei der Bildaufnahmen gefertigt und später unüberlegt weitergeleitet worden sein sollen. Strafverteidiger Ippolito konnte durch die präzise Analyse der Zeugenaussagen, die Einordnung der Einvernehmlichkeit und das Aufzeigen bereits eingetretener Konsequenzen eine Verurteilung verhindern. Ergebnis: Einstellung des Strafverfahrens.

Ausgangslage: Einvernehmliche Intimität nach Stadtfest

Der noch junge Mandant besuchte ein Stadtfest, bei dem er – ebenso wie eine dort kennengelernte Frau – erhebliche Mengen Alkohol konsumierte. Im Verlauf des Abends kam man ins Gespräch, kam sich näher und es entwickelte sich eine intime Situation. Schließlich kam es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr.

Von dieser intimen Situation wurden Bilder mit dem Handy gefertigt. Diese Aufnahmen wurden später in einer Social-Media-Gruppe weitergeleitet, was das Strafverfahren auslöste.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) ein.

Herausforderung: Erstes Strafverfahren und Angst vor Folgen

Für den jugendlichen Mandanten war es das erste Strafverfahren seines Lebens. Entsprechend groß waren Nervosität, Anspannung und die Sorge vor den strafrechtlichen Konsequenzen.

Besonders belastend war die Angst vor einem Urteil mit Eintrag im Führungszeugnis, das sich dauerhaft auf Ausbildung und berufliche Zukunft ausgewirkt hätte.

Hinzu kamen bereits erhebliche außerstrafrechtliche Folgen, insbesondere massive familiäre Konflikte und persönlicher Druck. Der Mandant war emotional stark belastet und hatte sich mit den Konsequenzen seines Handelns bereits intensiv auseinandersetzen müssen.

Verteidigungsstrategie: Einvernehmlichkeit, Kontext und Reue

Im Zentrum der Verteidigung stand die sorgfältige Analyse der Zeugenaussagen. Aus den polizeilichen Angaben der Frau ergab sich, dass die Bildaufnahmen zumindest mit ihrem Einverständnis gefertigt worden waren.

In der Hauptverhandlung arbeitete Strafverteidiger Ippolito insbesondere heraus:

  • die Einvernehmlichkeit des sexuellen Kontakts,
  • die Einvernehmlichkeit der Herstellung von intimen Bildaufnahmen,
  • die erhebliche Alkoholisierung beider Beteiligten und die daraus resultierende Enthemmung,
  • den einmaligen Charakter des Vorfalls,
  • dass die betreffenden Bildaufnahmen nicht mehr existent waren,
  • dass kein weiterer Kontakt zwischen den Beteiligten bestand.

Zudem zeigte der Mandant Reue und Einsicht, übernahm ausdrücklich Verantwortung für die Weiterleitung der Bilder und entschuldigte sich hierfür in der Hauptverhandlung.

Auch die bereits eingetretenen außerstrafrechtlichen Konsequenzen wurden dem Gericht nachvollziehbar dargelegt.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Auf Grundlage dieser Verteidigungsstrategie konnte Strafverteidiger Ippolito Gericht und Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass ein belastendes Urteil nicht erforderlich ist.

Das Strafverfahren wurde gegen eine Geldauflage in Höhe von 500 Euro eingestellt. Ein Eintrag im Führungszeugnis konnte vollständig vermieden werden.

Ergebnis: Einstellung des Strafverfahrens – keine Verurteilung, keine nachhaltigen strafrechtlichen Folgen.

Fazit: Reflektion und Einsicht statt Strafe

Der Fall zeigt, dass gerade bei jungen Mandanten die Entwicklungsreife, der konkrete situative Kontext und die persönliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten von zentraler Bedeutung sind.

Entscheidend waren hier:

  1. die Einvernehmlichkeit des intimen Kontakts und der Bildherstellung,
  2. die alkoholbedingte Enthemmung,
  3. sowie die glaubhafte Reue und Distanzierung vom eigenen Verhalten.

Auch bei sensiblen Vorwürfen im Sexualstrafrecht kann eine konsequent auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigung den Weg zu einer Verfahrenseinstellung eröffnen und nachhaltige strafrechtliche Konsequenzen verhindern.

Ergebnis: Einstellung des Strafverfahrens!

FAQ zum Fall

1. Wann liegt eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) vor?

Der Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) ist erfüllt, wenn intime Bildaufnahmen unbefugt hergestellt oder weitergegeben werden. Einwilligung und Kontext spielen dabei eine zentrale Rolle.

2. Ist die Einvernehmlichkeit bei der Aufnahme rechtlich relevant?

Ja. War die Herstellung der Bildaufnahmen einvernehmlich, kann dies strafmildernd wirken – insbesondere bei der Frage, ob ein Urteil erforderlich ist.

3. Führt eine Einstellung gegen Geldauflage zu einem Eintrag im Führungszeugnis?

Nein. Bei einer Einstellung gegen Geldauflage erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis. Der Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

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