Strafrecht | Strafverteidigung

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Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte im Erotikchat

#geregelt, Sexualstrafrecht
Wo: Amtsgericht Dülmen
Wann: 28.05.2025
Ergebnis: Bewährung

Vor dem Schöffengericht Dülmen stand der Mandant wegen des Vorwurfs der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§184b StGB) in rund 750 Dateien. Trotz der schweren Anklage, die gesetzlich nur mit Freiheitsstrafe bedroht ist, konnte Strafverteidiger Ippolito durch die Einführung zahlreicher Strafmilderungsgründe – wie Reue, Therapiebereitschaft und Schadenswiedergutmachung – eine Bewährungsstrafe erreichen. Die Freiheit des Mandanten blieb geschützt.

Der Mandant war in Erotikportalen unterwegs. Dort soll er in einem Chat auch kinderpornographische Inhalte geteilt haben. Kurze Zeit später wurde beim Mandanten die Wohnung durchsucht.

Der Vorwurf in der Anklage: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).

Der Tatvorwurf umfasste ca. 750 Dateien.

Herausforderung: Freiheit bedroht

Ein schwerer Vorwurf im Sexualstrafrecht – und noch schwereren Folgen: Für diese Straftat sieht das Strafgesetz keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafe vor.

Der Mandant drohte also nicht nur seine Freiheit zu verlieren. Zumal stand er unter enormen emotionalen Stress, weil diese Strafverfahren seine Ehe belastete.

Strategie: Strafmilderungsgründe

Strafverteidiger Ippolito gelang es, eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen in das Strafverfahren einzuführen. Hierzu zählten etwa:

  1. Reue und Einsicht des Mandanten,
  2. Therapiebereitschaft und
  3. Schadenswiedergutmachung.

Ergebnis: Freiheit

Durch die engmaschige Betreuung und die umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Ippolito den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) legen.

Dadurch gelang es Strafverteidiger Ippolito das Gericht davon zu überzeugen, eine Bewährungsstrafe auszusprechen.

Ergebnis: Freiheit des Mandanten gesichert!

Fazit: Strategische Vorbereitung zahlt sich aus

Gerade beim Tatvorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen.

Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern!

Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit geschützt!

Häufige Fragen (FAQ)

1. Droht bei dem Vorwurf Besitzes kinderpornographischer Inhalte immer eine Haftstrafe?

Ja. Nach aktueller Rechtslage sieht das Gesetz keine Geldstrafe vor. Eine spezialisierte Verteidigungsstrategie kann jedoch oft eine Bewährungsstrafe ermöglichen – oder gar einen Freispruch!

2. Welche Rolle spielt Reue vor Gericht?

Reue und Einsicht können bei der Strafzumessung entscheidend sein. In Verbindung mit glaubhaften Therapiebereitschaften können sie beim Vorwurf Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie zu einer deutlichen Strafmilderung führen.

3. Ist Schadenswiedergutmachung bei Kinderpornographie möglich?

Ja, in begrenztem Rahmen. Zwar kann der eigentliche Schaden nicht rückgängig gemacht werden, doch aktive Bemühungen, Verantwortung zu übernehmen, können strafmildernd wirken.

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    Strafrecht ⋅ Sexualstrafrecht

     

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