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#geregelt, Sexualstrafrecht

Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Wo: Amtsgericht Saarlouis
Wann: 06.01.2025
Ergebnis: Freiheit gesichert

Der Mandant wurde vor dem Schöffengericht Saarlouis wegen Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) sowie Jugendpornographie angeklagt. Trotz einer gewaltigen Datenmenge von rund 11.000 Dateien und einer Forderung der Staatsanwaltschaft nach 3,5 Jahren Haft gelang es Strafverteidiger Ippolito, eine Bewährungsstrafe zu erreichen. Ergebnis: Freiheit gesichert!

Ausgangslage

Dem Mandanten wurde vor dem Schöffengericht in Saarlouis eine schwere Straftat vorgeworfen: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) sowie Verbreitung und Besitz von Jugendpornographie.

Der Tatvorwurf umfasste ca. 11.000 Dateien.

Das Sexualstrafrecht sieht für diese Straftaten keine Geldstrafe mehr vor, sondern nur noch Freiheitsstrafe.

Umso wichtiger ist es, in diesen Fällen eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um die Freiheit des Mandanten zu schützen.

Strategie: Strafmilderungsgründe

Strafverteidiger Ippolito gelang es, eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen in das Strafverfahren einzuführen. Hierzu zählten etwa:

  1. Reue und Einsicht des Mandanten,
  2. Therapiebereitschaft und
  3. Schadenswiedergutmachung.

Ergebnis: Freiheit

Durch die engmaschige Betreuung und die umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Ippolito den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) sowie Jugendpornographie (§ 184c StGB) legen.

Aufgrund der sehr hohen Anzahl der Dateien forderte die Staatsanwaltschaft eine Haftstrafe von 3,5 Jahren!

Dennoch gelang es Strafverteidiger Ippolito das Schöffengericht in Saarlouis davon überzeugen, eine Bewährungsstrafe auszusprechen.

Ergebnis: Freiheit des Mandanten gesichert!

Fazit: Strategische Vorbereitung zahlt sich aus

Gerade beim Tatvorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen.

Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern!

Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit geschützt!

Häufige Fragen (FAQ)

1. Droht beim Vorwurf Kinderpornographie immer eine Haftstrafe?

Ja. Das Gesetz sieht bei Kinderpornographie keine Geldstrafe mehr vor, sondern nur Freiheitsstrafe. Ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt stark von den persönlichen Umständen und einer guten Verteidigung ab.

2. Welche Rolle spielen Strafmilderungsgründe im Verfahren?

Strafmilderungsgründe wie Reue, Therapiebereitschaft und Wiedergutmachung können entscheidend sein, um eine Haftstrafe in eine Bewährungsstrafe umzuwandeln. Sie zeigen dem Gericht, dass der Angeklagte Verantwortung übernimmt.

3. Was bedeutet eine Bewährungsstrafe für den Mandanten?

Eine Bewährungsstrafe bedeutet: Keine Haft, solange die Auflagen erfüllt werden. Der Mandant bleibt in Freiheit, hat aber eine Art „Bewährungszeit“, in der er sich straffrei verhalten muss. Ein Eintrag im Führungszeugnis bleibt zwar bestehen, aber das Leben kann in Freiheit weitergeführt werden.

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