Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Diebstahl eines PKWs nach Probefahrt
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal führte gegen den noch jugendlichen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls (§ 242 StGB) eines PKWs nach einer Probefahrt. Strafverteidiger Ippolito konnte jedoch herausarbeiten, dass der Mandant nicht als Abholer des Fahrzeugs identifiziert werden kann und seine Beteiligung an der Wegnahme nicht nachweisbar ist. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – keine Anklage, keine Strafe.
Ausgangslage: Audi A6 nach Probefahrt verschwunden
Der noch junge Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Wuppertal wegen des Verdachts eines Autodiebstahls nach § 242 StGB strafrechtlich verfolgt.
Nach dem Tatvorwurf sollen zwei Personen einen zum Verkauf inserierten Audi A6 bei dem Eigentümer abgeholt haben. Unter dem Vorwand einer ernsthaften Kaufabsicht soll eine Probefahrt vereinbart worden sein. Tatsächlich sei das Fahrzeug anschließend nicht zurückgebracht, sondern entwendet worden.
Der Mandant geriet in den Fokus der Ermittlungen, weil er später gemeinsam mit zwei weiteren Personen in dem als gestohlen gemeldeten Audi von der Polizei aufgefunden wurde.
Für den Mandanten war das eine hochbelastende Situation. Er war noch jung. Trotzdem stand plötzlich der Vorwurf im Raum, an einem Autodiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Eine Anklage im Jugendstrafrecht hätte erhebliche Folgen für seine persönliche und berufliche Zukunft haben können.
Herausforderung: Im gestohlenen Fahrzeug aufgegriffen
Die Ausgangslage war äußerst ungünstig für den Mandanten: Er saß gemeinsam mit zwei weiteren Personen unmittelbar in dem Audi A6, der zuvor als gestohlen gemeldet worden war.
Allein dieser Umstand konnte aus Sicht der Ermittlungsbehörden zunächst einen erheblichen Verdacht begründen.
Für die Verteidigung war deshalb die zentrale Frage:
- War der Mandant tatsächlich an der Wegnahme des Fahrzeugs beteiligt?
- Oder saß er später nur in dem Fahrzeug, ohne zu wissen, dass es mutmaßlich gestohlen worden war?
Gerade im Jugendstrafrecht ist eine solche Unterscheidung entscheidend. Es reicht nicht aus, dass jemand später in einem verdächtigen Fahrzeug angetroffen wird. Nachgewiesen werden muss eine konkrete Beteiligung an der Tat und der erforderliche Vorsatz.
Strategie: Keine Beteiligung am Diebstahl hinreichend wahrscheinlich
Strafverteidiger Ippolito analysierte die Ermittlungsakte und insbesondere die Aussage des Fahrzeugeigentümers im Detail.
Dabei zeigte sich eine entscheidende Unstimmigkeit:
- Nach der Aussage des Verkäufers waren lediglich zwei Personen erschienen, um den Audi angeblich zu kaufen und eine Probefahrt durchzuführen.
- Später wurden jedoch drei Personen in dem Fahrzeug aufgefunden.
Noch wichtiger war die durchgeführte Wahllichtbildvorlage:
- Der Verkäufer konnte den Mandanten gerade nicht als eine der Personen identifizieren, die bei ihm erschienen waren und das Fahrzeug übernommen hatten.
Das passte zur Einlassung des Mandanten:
- Dieser hatte angegeben, an dem vermeintlichen Fahrzeugkauf überhaupt nicht beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr habe eine andere Person den Audi abgeholt und ihn erst später eingesammelt, um gemeinsam eine Spritztour zu machen. Von einem Diebstahl des Fahrzeugs habe er nichts gewusst.
Genau hier setzte die Verteidigung an:
- Der Mandant wurde nicht als Abholer des Fahrzeugs identifiziert.
- Nach der Zeugenaussage waren nur zwei Personen beim Verkäufer erschienen.
- Die spätere Anwesenheit im Fahrzeug bewies keine Beteiligung an der ursprünglichen Wegnahme.
- Auch eine sichere Kenntnis von der Herkunft des Fahrzeugs ließ sich nicht hinreichend nachweisen.
Damit fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für eine Anklage gegen den Jugendlichen.
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beim Verdacht des Autodiebstahls
Die Verteidigungsstrategie war erfolgreich.
Strafverteidiger Ippolito konnte die Staatsanwaltschaft Wuppertal davon überzeugen, dass eine Beteiligung des Mandanten an dem mutmaßlichen Diebstahl des Audi A6 nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren deshalb aus tatsächlichen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Eine Anklage und damit ein Jugendstrafverfahren vor Gericht konnten verhindert werden. Für den jungen Mandanten war dieses Ergebnis besonders wichtig, weil dadurch auch mögliche Auswirkungen auf seinen weiteren beruflichen Lebensweg vermieden wurden.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Keine Anklage. Keine Strafe.
Fazit: Anwesenheit allein beweist keinen Tatnachweis
Dass ein Beschuldigter in einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug angetroffen wird, bedeutet noch nicht automatisch, dass ihm auch der Diebstahl dieses Fahrzeugs nachgewiesen werden kann.
Entscheidend ist, ob die Ermittlungsakte eine konkrete Beteiligung an der Wegnahme und den erforderlichen Vorsatz belegt. Gerade daran fehlte es hier.
Die akribische Gegenüberstellung der Zeugenaussage, der erfolglosen Identifizierung bei der Wahllichtbildvorlage und der Einlassung des Mandanten führte zu erheblichen Zweifeln an seiner Täterschaft.
So konnte dem Jugendlichen eine Anklage mit möglichen Folgen für seine Zukunft erspart werden.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Keine Anklage. Keine Strafe.
FAQ zum Fall
1. Reicht es für einen Diebstahlvorwurf aus, in einem gestohlenen Auto zu sitzen?
Nein. Die bloße Anwesenheit in einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug beweist noch nicht, dass eine Person auch an der Wegnahme beteiligt war. Nachgewiesen werden müssen eine konkrete Tatbeteiligung und der erforderliche Vorsatz. Dieser Umstand stellt aber dennoch ein starkes Indiz für einen Tatbeteiligung dar.
2. Warum war die Wahllichtbildvorlage in diesem Fall so wichtig?
Der Fahrzeugeigentümer konnte den Mandanten nicht als eine der Personen identifizieren, die den Audi A6 abgeholt hatten. Das war ein wichtiger entlastender Umstand, weil dadurch erhebliche Zweifel an einer Beteiligung des Mandanten entstanden.
3. Was bedeutet eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Es kommt zu keiner Anklage, keiner Hauptverhandlung und keiner Strafe. Man gilt weiter als „nicht vorbestraft“.
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