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#geregelt, Sexualstrafrecht

Vorwurf: Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach mehrfacher Hausdurchsuchung

Wo: Amtsgericht Köln
Wann: 20.02.2026
Ergebnis: Bewährung

Vor dem Schöffengericht Köln musste sich der Mandant wegen Verbreitung und Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) verantworten. Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens waren Meldungen des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC), die zu zwei Hausdurchsuchungen führten. Strafverteidiger Ippolito stellte den persönlichen Kontext, die Einordnung der zweiten Meldung sowie die Einsicht des Mandanten in den Mittelpunkt der Verteidigung. Ergebnis: Bewährung – gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft. Freiheit des Mandanten gesichert.

Ausgangslage: Zwei Hausdurchsuchungen und internationaler NCMEC-Meldung

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornografische Inhalte im Sinne des § 184b StGB besessen und teilweise verbreitet zu haben.

Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war – wie in vielen vergleichbaren Fällen – eine Meldung der amerikanischen Behörde National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Diese Meldung wurde über an deutsche Ermittlungsbehörden weitergeleitet.

Infolge dieser Meldung wurde die Wohnung des Mandanten durchsucht und mehrere elektronische Geräte sichergestellt. Die spätere Auswertung der Datenträger ergab insgesamt rund 750 Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt.

Im weiteren Verlauf der Ermittlungen kam es jedoch zu einer zweiten NCMEC-Meldung, die eine weitere Hausdurchsuchung auslöste. Dadurch entstand aus Sicht der Ermittlungsbehörden der Eindruck, der Mandant habe sein Verhalten trotz der ersten Maßnahmen fortgesetzt.

Herausforderung: Zwei Hausdurchsuchungen und frühere Vorstrafe

Die Ausgangslage war für den Mandanten äußerst schwierig.

Zum einen sieht § 184b StGB keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe vor. Damit stand unmittelbar die persönliche Freiheit des Mandanten auf dem Spiel.

Zum anderen verschärfte die zweite Hausdurchsuchung die Situation erheblich. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden konnte dies den Eindruck erwecken, der Mandant sei uneinsichtig oder habe sein Verhalten fortgesetzt.

Zusätzlich belastend war eine frühere strafrechtliche Verurteilung: Der Mandant war vor über 15 Jahren bereits einmal wegen eines Sexualdelikts zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Diese Vorbelastung erhöhte das Risiko, dass das Gericht von einer Wiederholungsgefahr ausgehen und eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängen könnte.

Strategie: Kontext erklären, Reue und Einsicht zeigen

Strafverteidiger Ippolito stellte im Verfahren den gesamten Kontext der Vorwürfe in den Mittelpunkt der Verteidigung.

Dabei wurde insbesondere herausgearbeitet:

  1. warum es trotz der ersten Durchsuchung zu einer zweiten Meldung und damit zu einer weiteren Durchsuchung gekommen war,
  2. dass der Mandant Einsicht und Reue zeigte,
  3. dass er bereit war, sich therapeutisch mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen,

sowie dass die frühere Verurteilung mehr als 15 Jahre zurücklag und eine nachhaltige abschreckende Wirkung entfaltet hatte.

Ziel der Verteidigung war es, deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine fortgesetzte kriminelle Entwicklung, sondern um ein Verhalten handelte, das sich ausschließlich im digitalen Bereich abgespielt hatte und das der Mandant nun aktiv aufarbeiten wollte.

Ergebnis: Bewährung gegen Antrag der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Für den Mandanten hätte dies einen unmittelbaren Haftantritt bedeutet.

Das Gericht folgte jedoch der Argumentation der Verteidigung. Es entschied, dem Mandanten noch einmal die Chance zu geben, sich außerhalb des Strafvollzugs zu bewähren und sich therapeutisch mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen.

Die verhängte Freiheitsstrafe wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB) wurde daher zur Bewährung ausgesetzt.

Ergebnis: Bewährung – gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft. Freiheit des Mandanten gesichert.

Fazit: Spezialisierte Verteidigung bei § 184b StGB entscheidend

Der Fall zeigt, wie entscheidend eine spezialisierte Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB sein kann. In diesen Verfahren steht regelmäßig unmittelbar die Freiheit des Mandanten auf dem Spiel.

Gerade bei erschwerenden Umständen – wie einer zweiten Hausdurchsuchung oder einer früheren einschlägigen Verurteilung – bedarf es einer besonders sorgfältigen Verteidigungsstrategie.

Durch eine intensive Vorbereitung des Mandanten und eine überzeugende Darstellung seiner persönlichen Entwicklung gelang es hier, trotz des Antrags der Staatsanwaltschaft eine Bewährungsstrafe zu erreichen und so die Freiheit des Mandanten zu sichern.

Ergebnis: Bewährung – Freiheit und Zukunft des Mandanten geschützt.

FAQs zum Fall

1. Droht bei § 184b StGB immer eine Haftstrafe?

Das Gesetz sieht in § 184b StPO ausschließlich Freiheitsstrafe vor. Ob diese tatsächlich vollstreckt wird oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls und der Verteidigungslinie ab.

2. Welche Rolle spielen NCMEC-Meldungen in solchen Verfahren?

Viele Ermittlungen wegen kinderpornografischer Inhalte beginnen mit Meldungen der amerikanischen halbstaatlichen Behörde NCMEC, das verdächtige Uploads oder Chats an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.

3. Kann trotz hoher Dateimengen noch eine Bewährungsstrafe möglich sein?

Ja. Entscheidend sind neben der Anzahl der Dateien insbesondere Faktoren wie Einsicht, Reue, persönliche Entwicklung, Therapieansätze und die individuelle Lebenssituation des Angeklagten.

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    Yannic Ippolito

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