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Vorwurf: Besitz von Kinderpornographie über WhatsApp-Gruppe

Wo: Amtsgericht Neuss
Wann: 27.11.2025
Ergebnis: Einstellung

Vor dem Amtsgericht Neuss (Strafrichter) stand der noch jugendliche Mandant wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (9 Dateien). Strafverteidiger Ippolito stellte die Tatumstände und die Einsicht des jungen Mandanten in den Vordergrund. So erreichte er die Einstellung des Verfahrenskeine Strafe, kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Ausgangslage: Öffentliche WhatsApp-Gruppe

Der junge Mandant war begeistert vom Fußball. Deswegen trat er in unterschiedliche WhatsApp-Gruppen ein, worin sich über die Bundesliga und den aktuellen Transfermarkt ausgetauscht wurde.

Doch dann kam es dazu, dass in dieser Chat-Gruppe kinderpornographische Inhalte (Kinderpornographie) eingestellt wurden – und von dem jungen Mandanten heruntergeladen und auf dem Smartphone abgespeichert wurden. Insgesamt handelte es sich um 9 verbotene Dateien.

Der Vorwurf in der Anklage: Besitz kinderpornographischer Inhalte (Kinderpornographie).

Herausforderung: Beruflicher Werdegang bedroht

Für den jungen Mandanten hätte eine Verurteilung wegen § 184b StGB schwerwiegende Folgen. Es drohte ein Eintrag im Führungszeugnis und damit die Gefahr, dass er seine beruflichen Ziele nicht mehr erreichen konnte.

Strategie: Einsicht, Reue und Tatumstände

Strafverteidiger Ippolito entwickelte mit dem Mandanten gemeinsam eine Strategie, um eine Strafe abzuwenden. Diese umfasste etwa:

  1. Reue und Einsicht des Mandanten
  2. Tatumstände: Keine aktive Suche nach Kinderpornographie, sondern „Beifang“ durch die WhatsApp-Gruppe
  3. Berufliche Folgen für den Mandanten und seine Lebensplanung

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Durch diese Verteidigungsstrategie konnte Strafverteidiger Ippolito Staatsanwaltschaft und Gericht überzeugen, dass der Mandant keine kriminelle Energie besaß und eine Verurteilung nicht sachgemäß gewesen wäre. So konnte er für den jungen Mandanten trotz des schweren Tatvorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Inhalte die Einstellung des Verfahrens erreichen.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Keine Strafe.

Fazit: Umstände des Einzelfalls

Gerade beim Tatvorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Kinderpornographie) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen. Wichtig ist dabei auch der Blick auf den konkreten Einzelfall.

Gerade die persönliche Umstände des Mandanten sowie der Tat können wichtige Ansatzpunkte bieten, um eine Freiheitsstrafe zu verhindern – vor allem im Jugendstrafrecht.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Keine Strafe. Kein Eintrag ins Führungszeugnis. Berufliche Zukunft geschützt.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Ist es strafbar, Kinderpornographie aus einer öffentliche WhatsApp-Gruppe zu empfangen?

Ja. Das Gesetz sieht für den bloßen Besitz einer einzigen kinderpornographischen Datei eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor – sofern der Besitzwille dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann. Wer also solche Inhalte aus Gruppen auf dem Smartphone bewusst speichert mach sich strafbar nach § 184b Abs. 3 StGB.

2. Was ist der Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund – nicht der Ausgleich von Unrecht durch Strafe. Diese Besonderheit gilt es in der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen, um so dem jungen Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu ermöglichen.

3. Kann das Verfahren wegen Besitz von Kinderpornographie im Jugendstrafrecht eingestellt werden?

Ja, unter Umständen kann ein Verfahren wegen Kinderpornographie im Jugendstrafrecht zur Einstellung gebracht werden. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wie etwa: Anzahl der gefundenen Dateien, Reue und Einsicht des jungen Mandanten oder Vorstrafen.

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