Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Bedrohung des Nachbarn
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führte gegen den Mandanten ein Strafverfahren wegen Bedrohung (§ 241 StGB). Strafverteidiger Ippolito gelang es, durch gezielte Aufarbeitung der räumlichen Gegebenheiten und der Aussagequalität eine Anklage zu verhindern. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens – keine Anklage, keine Gerichtsverhandlung, kein Eintrag ins Führungszeugnis.
Ausgangslage: Eskalierter Nachbarschaftsstreit
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen Nachbarn in der gemeinsamen Wohnanlage mit dem Leben bedroht zu haben. Nach Darstellung des Belastungszeugen soll der Mandant aus seiner Wohnung heraus durch ein Fenster eine entsprechende Drohung ausgesprochen haben. Hintergrund seien wiederkehrende Streitigkeiten im Haus gewesen, die sich über einen längeren Zeitraum aufgebaut hätten.
Auf Grundlage dieser Anzeige leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung (§ 241 StGB) ein.
Für den Mandanten war dies ein erheblicher Einschnitt: Der Vorwurf einer Bedrohung ist kein Bagatelldelikt und kann – je nach Ausgestaltung – strafrechtlich wie auch sozial erhebliche Folgen haben. Ihm drohten eine Anklage, eine öffentliche Hauptverhandlung und ein möglicher Eintrag im Führungszeugnis.
Herausforderung: Aussage gegen Aussage `mal anders
Der Fall war rechtlich anspruchsvoll, weil es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelte. Objektive Beweise wie Tonaufnahmen, neutrale Zeugen oder sonstige belastbare Beweismittel existierten nicht.
Solche Konstellationen sind zwar besonders häufig im Sexualstrafrecht anzutreffen, kommen jedoch – wie dieser Fall zeigt – auch in anderen Bereichen des Strafrechts vor.
Das Verfahren stand und fiel allein mit der Frage, ob die belastende Aussage des Nachbarn konkret, widerspruchsfrei und plausibel genug war, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Für den Mandanten bestand das erhebliche Risiko, dass allein auf Grundlage der gegnerischen Darstellung eine Anklage erhoben wird – mit allen persönlichen und beruflichen Konsequenzen, die ein solches Verfahren nach sich zieht.
Strategie: Plausibilität prüfen, Kontext herstellen
Strafverteidiger Ippolito setzte früh auf eine engmaschige Zusammenarbeit mit dem Mandanten. Ziel war es, den behaupteten Tatablauf nicht nur juristisch, sondern auch tatsächlich in Zweifel zu ziehen.
Der Mandant fertigte Lichtbilder der räumlichen Gegebenheiten an – von der Fensterposition und der Sichtachse. Anhand dieser Fotos argumentierte Ippolito, dass die behauptete Bedrohung nicht realistisch möglich war.
Parallel dazu analysierte Strafverteidiger Ippolito die Aussage des Belastungszeugen detailliert. Dabei zeigte sich, dass diese:
- nur sehr vage und detailarm war,
- keine nachvollziehbare Eskalationslogik erkennen ließ und
- unklar blieb, wie sich das Geschehen aufgelöst haben soll.
Diese Punkte wurden in einem ausführlich begründeten Einstellungsantrag gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zusammengeführt. Der Fokus lag darauf aufzuzeigen, dass die Belastungsaussage weder in sich schlüssig noch ausreichend belastbar war, um Anklage zu erheben.
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf folgte der Argumentation von Strafverteidiger Ippolito. Sie kam zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung vorliegt.
Das Ermittlungsverfahren wurde daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Für den Mandanten bedeutete dies:
- keine Anklage,
- keine Hauptverhandlung,
- kein Eintrag im Führungszeugnis.
Der Vorwurf der Bedrohung war damit vollständig vom Tisch.
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsstadium.
Fazit: Strafverteidigung beginnt oftmals mit Details
Dieser Fall zeigt, dass erfolgreiche Strafverteidigung nicht allein im Gerichtssaal stattfindet. Gerade im Ermittlungsverfahren kann durch frühes, strukturiertes und faktenbasiertes Vorgehen eine Anklage verhindert werden.
Die enge Zusammenarbeit mit dem Mandanten, das Einbeziehen tatsächlicher Gegebenheiten und eine präzise juristische Bewertung der Aussagequalität waren hier entscheidend. Durch diese Kombination konnte ein belastendes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung (§ 241 StGB) frühzeitig beendet werden.
Ergebnis: Einstellung des Strafverfahrens. Keine Strafe. Kein Eintrag im Führungszeugnis.
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FAQ zum Fall
1. Reicht die Aussage eines Nachbarn für eine Anklage wegen Bedrohung aus?
Manchmal. Für eine Anklage wegen Bedrohung (§ 241 StGB) muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Steht lediglich die Aussage eines Nachbarn gegen das Bestreiten des Beschuldigten und fehlen objektive Beweise, kommt es auf eine Prüfung der Belastungsaussage an. Ein Verteidiger kann darauf hinwirken, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt.
2. Welche Rolle spielen räumliche Gegebenheiten bei Bedrohungsvorwürfen?
Eine zentrale Rolle. Ob eine Bedrohung überhaupt wahrnehmbar gewesen sein kann, hängt stark von Entfernungen, Sichtachsen und baulichen Gegebenheiten ab. Lichtbilder und eine genaue Rekonstruktion des Tatortes können entscheidend sein, um die Plausibilität einer Aussage zu widerlegen.
3. Was bedeutet eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO für den Beschuldigten?
Eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts bedeutet, dass keine Anklage erhoben wird. Es kommt zu keiner Hauptverhandlung, es gibt keine Strafe und keinen Eintrag im Führungszeugnis. Der Beschuldigte gilt weiterhin als nicht vorbestraft.
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