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Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte in WhatsApp-Gruppe

Wo: Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Wann: 28.04.2025
Ergebnis: Einstellung

Vor der Staatsanwaltschaft Düsseldorf stand der Mandant wegen des Vorwurfs der Verbreitung und Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) im Fokus. Trotz schwerem Tatvorwurf und drohendem Eintrag ins Führungszeugnis konnte Strafverteidiger Ippolito durch akribische Aktenanalyse und Aufdeckung erheblicher Beweislücken eine Einstellung erreichen – keine Anklage, keine Strafe, kein Eintrag.

Ausgangslage

Der Mandant war Teil einer Chatgruppe in WhatsApp. Dort sollen kinderpornographische Inhalte geteilt worden sein – von dem Mandanten.

Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Strafverfahren ein. Der Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).

Herausforderung: Freiheit und Job bedroht

Ein schwerer Vorwurf – und noch schwereren Folgen: Für diese Straftat sieht das Strafgesetz keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafe vor.

Der Mandant drohte also nicht nur seine Freiheit zu verlieren, sondern auch seine beruflichen Perspektiven.

Denn: Er befand sich mitten im Bewerbungsprozess. Ein Eintrag im Führungszeugnis hätte bedeutet: Jobchance weg.

Strategie: Lücken in der Akte aufdecken

Strafverteidiger Ippolito arbeitete akribisch. Er ging jeden Punkt der Ermittlungsakte durch – Datei für Datei, Satz für Satz, Datum für Datum.

Dabei fielen entscheidende Lücken in der Aktenlage auf:

  • Nicht alle der vorgeworfenen Dateien hatten eine pornographischen Charakter
  • Es gab keine stichhaltigen Beweis, dass gerade der Mandant die verbotenen Dateien hochgeladen hatte
  • Es gab keine stichhaltigen Beweise, dass der Mandant Kinderpornographie auf seinem Handy besessen hat

Dann folgte die juristische Argumentation:

  1. Keine eindeutige technische Spur zum Mandanten
  2. Keine klar zuordenbare Handlung zu den kinderpornographischen Dateien
  3. Höchste Zweifel an der Täterschaft wegen Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)

Ergebnis: Einstellung

Strafverteidiger Ippolito konnte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf überzeugen:

  1. Kein hinreichender Tatverdacht = kein Tatnachweis
  2. Keine Anklage und damit keine Hauptverhandlung
  3. Kein Eintrag im Führungszeugnis

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens!

Fazit: Akribisch nach Fehlerquellen suchen

Gerade bei solch gravierenden Tatvorwürfen wie der Verbreitung und dem Besitz kinderpornographischer Inhalte ist eine gründliche Verteidigung entscheidend.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Keine Anklage. Keine Strafe. Kein Eintrag im Führungszeugnis.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Was bedeutet eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren?

Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren heißt, dass das Strafverfahren ohne Hauptverhandlung und ohne Strafe endet. Für den Mandanten bedeutet das: keine öffentliche Hauptverhandlung und kein Eintrag im Führungszeugnis.

2. Welche Rolle spielen Beweislücken in solchen Verfahren?

Wenn nicht eindeutig nachweisbar ist, dass der Mandant den kinderpornographischen Inhalt besessen oder verbreitet hat, fehlt der hinreichende Tatverdacht – das Verfahren muss dann eingestellt werden (§ 170 Abs. 2 StPO).

3. Warum ist eine genaue Analyse der Ermittlungsakte wichtig?

Gerade bei Vorwürfen wie Kinderpornographie (§ 184b StGB) können schon kleine Unstimmigkeiten in den Beweisen den Unterschied machen. Eine akribische Prüfung schützt vor Fehlurteilen.

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