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#geregelt, Sexualstrafrecht

Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Wo: Amtsgericht Recklinghausen
Wann: 02.12.2024
Ergebnis: Freiheit gesichert

Vor dem Schöffengericht Recklinghausen wurde ein Mandant wegen Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) angeklagt. Trotz des ernsten Tatvorwurfs von 15 Dateien und der drohenden Freiheitsstrafe gelang es Strafverteidiger Ippolito, eine Strafe am unteren Rand des Strafrahmens durchzusetzen – auf Bewährung. Freiheit gesichert!

Ausgangslage

Dem Mandanten wurde vor dem Schöffengericht in Recklinghausen eine schwere Straftat vorgeworfen: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB).

Der Tatvorwurf umfasste 15 Dateien.

Das Sexualstrafrecht sieht für diese Straftaten keine Geldstrafe mehr vor, sondern nur noch Freiheitsstrafe. Umso wichtiger ist es, in diesen Fällen eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um die Freiheit des Mandanten zu schützen.

Strategie: Strafmilderungsgründe

Strafverteidiger Ippolito gelang es, eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen in das Strafverfahren einzuführen. Hierzu zählten etwa:

  1. Reue und Einsicht des Mandanten,
  2. Darstellung der Umstände, die hierzu geführt haben und
  3. Schadenswiedergutmachung.

Ergebnis: Freiheit

Durch die engmaschige Betreuung und die umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte Strafverteidiger Ippolito den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographische Inhalte (§ 184b StGB) legen.

Hierdurch gelang es Strafverteidiger Ippolito die Staatsanwaltschaft und das Gericht davon überzeugen, eine Bewährungsstrafe am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens auszusprechen.

Ergebnis: Freiheit des Mandanten gesichert!

Fazit: Strategische Vorbereitung zahlt sich aus

Gerade in Fällen von Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen.

Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern!

Ergebnis: Bewährung. Keine Haft. Freiheit geschützt!

Häufige Fragen (FAQ)

1. Droht bei Kinderpornographie immer eine Freiheitsstrafe?

Ja. Das Gesetz sieht bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte keine Geldstrafe mehr vor, sondern Freiheitsstrafe. Ob diese zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt vom Einzelfall ab sowie von der Verteidigungsstrategie.

2. Welche Rolle spielen Strafmilderungsgründe?

Strafmilderungsgründe wie Reue, Einsicht, Therapie oder Schadenswiedergutmachung können entscheidend sein, um eine Haftstrafe in eine Bewährungsstrafe umzuwandeln.

3. Was bedeutet eine Bewährungsstrafe für das Führungszeugnis?

Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe wird zwar im Bundeszentralregister eingetragen, aber der Mandant kann weiter in Freiheit leben – vorausgesetzt, er hält sich an die Bewährungsauflagen.

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