Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht in Düsseldorf, NRW, Saarbrücken & Saarland
Kinderpornografie über eMule, BitTorrent und P2P-Netzwerke: Was Beschuldigte bei § 184b StGB wissen müssen

Das Wichtigste
- Bei eMule, eDonkey, BitTorrent oder Shareaza geht es häufig nicht nur um Besitz, sondern auch um öffentliches Zugänglichmachen nach § 184b StGB.
- P2P-Netzwerke können Dateien oder Dateiteile bereits während des Downloads anderen Nutzern anbieten.
- Ein tatsächlicher Download durch eine andere Person muss für das öffentliche Zugänglichmachen nicht immer nachgewiesen werden.
- Trotzdem ist nicht jeder P2P-Fund automatisch eine Verurteilung wegen Verbreitung oder öffentlichem Zugänglichmachen.
- Entscheidend sind Software, Freigabeordner, Client-Einstellungen, Dateifragmente, Hashwerte, IP-Ermittlung, Nutzerzuordnung und Vorsatz.
- Beschuldigte sollten keine Aussage zu Computerkenntnissen, Tauschbörsen, Downloads oder Upload-Funktionen machen.
- Keine Aussage ohne Akteneinsicht. Erst technische Auswertung prüfen, dann Verteidigungsstrategie bestimmen.
Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P) wie eMule, BitTorrent, eDonkey oder Shareaza stehen bei Ermittlungsbehörden seit Jahren im Fokus, wenn es um den Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) geht. Ein Download über solche Tauschbörsen kann strafrechtlich deutlich gefährlicher sein als ein gewöhnlicher Download über eine Website oder der Austausch einzelner Dateien über Social Media.
Der Grund liegt in der technischen Funktionsweise von P2P-Netzwerken: Dateien oder Dateiteile können bereits während des eigenen Downloads automatisch anderen Nutzern angeboten werden. Dadurch kann neben Besitz oder Sichverschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB auch der Vorwurf des öffentlichen Zugänglichmachens nach § 184b Abs. 1 StGB im Raum stehen. Für diese Tatvariante sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vor
Das bedeutet aber nicht, dass jeder §184b StGB-Vorwurf im Zusammenhang mit P2P-Netzwerken automatisch eine Verurteilung begründet. Entscheidend ist die konkrete technische Auswertung.
- Welche Software wurde genutzt?
- Welche Dateien lagen in einem Freigabeordner?
- Wurden vollständige Dateien oder nur Fragmente gefunden?
- War der P2P-Client überhaupt aktiv?
- Wurde eine Datei tatsächlich anderen Nutzern angeboten?
- Wer hatte Zugriff auf Gerät, Benutzerkonto oder Internetanschluss?
- Kannte der Beschuldigte die Upload-Funktion?
- Lassen sich Vorsatz und Besitzwille nachweisen?
Verteidigung bei § 184b StGB-Vorwurf durch Straf.Law
Yannic Ippolito ist Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Verteidigung liegt auf Verfahren wegen § 184b StGB – also dem Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.
Ziel ist häufig, eine Anklage zu verhindern, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und eine Lösung zu erreichen, die Führungszeugnis und berufliche Zukunft so weit wie möglich schützt.
Kanzlei in Düsseldorf und Saarbrücken.
→ Zu allen Erfolgen in § 184b StGB-Verfahren
→ Strafverteidigung beim Vorwurf § 184b StGB in Düsseldorf & NRW
Auf einen Blick
- Warum ist ein § 184b StGB-Vorwurf bei eMule oder BitTorrent besonders schwerwiegend?
- Wie funktionieren P2P-Netwerke wie eMule, eDonkey oder BitTorrent technisch?
- Was ist der Unterschied zwischen Besitz und öffentlichem Zugänglichmachen bei § 184b StGB?
- Ist jeder Download über eMule oder BitTorrent automatisch öffentliches Zugänglichmachen?
- Warum ist der Vorsatz bei P2P-Fällen so wichtig?
- Wie ermittelt die Polizei bei eMule, BitTorrent und Shareaza?
- Welche Verteidigungsansätze gibt es bei eMule- und BitTorrent-Vorwürfen?
- Wie hilft Straf.Law bei eMule, BitTorrent und § 184b StGB?
- FAQs zu § 184b StGB und P2P-Netzerken
1. Warum ist ein § 184b StGB-Vorwurf bei eMule oder BitTorrent besonders schwerwiegend?
Weil dabei nicht nur Besitz von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b Abs. 3 StGB), sondern auch öffentliches Zugänglichmachen (§ 184b Abs. 1 StGB) im Raum stehen kann, was deutlich höher bestraft wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten – für eine einzelne Datei!
P2P-Programme können während des eigenen Downloads Dateien oder Dateiteile anderen Nutzern anbieten. Dadurch wird aus einem vermeintlich passiven Download schnell ein aktives Handeln.
Bei einem klassischen Download wird eine Datei von einem Server auf ein Gerät geladen. Bei Peer-to-Peer-Netzwerken ist das anders. Dort tauschen Nutzer Dateien direkt miteinander. Wer eine Datei lädt, kann zugleich selbst als Quelle für andere Nutzer erscheinen.
Das ist strafrechtlich entscheidend. Denn § 184b StGB unterscheidet zwischen verschiedenen Tathandlungen. Der bloße Besitz oder das Sichverschaffen wird anders bewertet als das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen. Bei P2P-Fällen prüft die Staatsanwaltschaft daher regelmäßig, ob der Beschuldigte nicht nur konsumiert, sondern anderen Nutzern Zugriff eröffnet haben soll.
Das kann erhebliche Folgen haben:
- Höherer Strafrahmen,
- Größeres Risiko einer Anklage,
- Schwerere Bewertung durch Staatsanwaltschaft und Gericht,
- Größere Gefahr für Führungszeugnis und Beruf,
- Größere Bedeutung von Computerkenntnissen und Software-Nutzung.
Gerade deshalb darf ein Beschuldigter nicht vorschnell erklären, wie er eMule oder BitTorrent genutzt hat. Solche Angaben können später als Hinweis auf Vorsatz gewertet werden.
2. Wie funktionieren P2P-Netzwerke wie eMule, eDonkey oder BitTorrent technisch?
eMule, eDonkey und BitTorrent sind Peer-to-Peer-Netzwerke. Dateien werden dabei nicht nur von einem zentralen Server geladen, sondern zwischen vielen Nutzern ausgetauscht. Wer herunterlädt, kann zugleich Dateiteile für andere Nutzer bereitstellen.
Bei P2P-Netzwerken werden Dateien häufig in einzelne Teile zerlegt. Diese Dateiteile werden von verschiedenen Nutzern geladen und können zugleich anderen Nutzern angeboten werden. Das kann schon während des laufenden Downloads passieren.
Typische technische Begriffe in solchen Ermittlungsakten sind:
- Peer: ein Nutzer im Netzwerk
- Client: die Tauschbörsen-Software, etwa eMule, eDonkey, BitTorrent oder Shareaza
- Chunk: ein Dateiteil oder Datenblock
- Hashwert: eine Art digitaler Fingerabdruck einer Datei
- Freigabeordner: ein Ordner, aus dem Dateien anderen Nutzern angeboten werden können
- Upload: das Bereitstellen oder Übertragen von Daten an andere Nutzer
- Download: das Herunterladen von Daten auf das eigene Gerät
Die Ermittlungsakte enthält deshalb häufig technische Auswertungen: IP-Adresse, Zeitstempel, Hashwert, Dateiname, Dateigröße, Client-Informationen, Download-Status, Speicherpfade und Angaben dazu, ob die Datei oder einzelne Teile angeboten wurden.
Diese Angaben müssen genau geprüft werden. Ein Dateiname allein beweist nicht den Inhalt. Ein Hashwert ersetzt nicht jede rechtliche Bewertung. Eine IP-Adresse beweist nicht automatisch die Täterschaft. Und ein technischer Fund beweist nicht automatisch Vorsatz.
Urteil des BVerwG zur Funktionsweise von P2P-Netzwerken
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.10.2022 – 2 WD 2.22) hat die Funktionsweise des eDonkey2000-Netzwerks (genutzt z. B. durch den Client eMule) in einer Grundsatzentscheidung detailliert beschrieben:
„Die Peers können eine Datei von mehreren Quellen gleichzeitig herunterladen und somit die Download-Zeit verkürzen. Gleichzeitig können sie die fertigen Datenblöcke (Chunks) ihrer laufenden Downloads bereits an andere Peers versenden.“
Das bedeutet: Schon während eine Datei noch heruntergeladen wird, werden die bereits fertigen Dateiteile (Chunks) automatisch anderen Nutzern im Netzwerk zum Download angeboten. Ein vollständiger Download ist dafür nicht erforderlich.
3. Was ist der Unterschied zwischen Besitz und öffentlichem Zugänglichmachen bei § 184b StGB?
Besitz bedeutet, dass der Beschuldigte einen kinderpornographischen Inhalt bewusst besitzt und die Verfügungsgewalt inne hat. Öffentliches Zugänglichmachen bedeutet, dass ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird. Ein tatsächlicher Download durch einen anderen Nutzer muss dafür nicht nachgewiesen werden. Bei P2P-Netzwerken stellt genau diese Zugriffsmöglichkeit der zentrale Vorwurf dar.
Nach § 184b StGB ist zu unterscheiden:
- Besitz oder Sichverschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Diese Unterscheidung ist für Beschuldigte wichtig. Denn öffentliches Zugänglichmachen wird schwerer bestraft als bloßer Besitz. Der Grund: Wer Dateien anderen Nutzern zugänglich macht, beteiligt sich aus Sicht des Gesetzgebers stärker am Marktgeschehen.
Für P2P-Fälle bedeutet das:
- Es muss genau geprüft werden, ob die Datei wirklich öffentlich angeboten wurde,
- ob der Zugriff für andere Nutzer eröffnet war und
- ob der Beschuldigte dies wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm.
4. Ist jeder Download über eMule oder BitTorrent automatisch öffentliches Zugänglichmachen?
Nein. Ein Download über eMule oder BitTorrent stellt nicht automatisch ein strafbares öffentliches Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 StGB dar.
P2P-Programme können zwar Dateien oder Dateiteile anbieten. Die Staatsanwaltschaft muss aber die konkrete technische Bereitstellung, die Nutzerzuordnung und den Vorsatz nachweisen.
In Ermittlungsakten wird der Vorwurf manchmal sehr schnell formuliert: Tauschbörse genutzt, Datei geladen, also öffentlich zugänglich gemacht. Für die Verteidigung reicht das nicht.
Zu prüfen ist insbesondere:
- War der P2P-Client tatsächlich aktiv?
- Welche Software wurde genutzt?
- Welche Version und welche Einstellungen hatte der Client?
- Gab es einen Freigabeordner?
- Lag die Datei vollständig oder nur als Fragment vor?
- Wurde die Datei oder wurden nur Dateiteile angeboten?
- War ein Upload technisch möglich?
- Wurde die Datei anderen Nutzern angezeigt?
- Gab es Ermittlungsdownloads oder nur Treffer auf Hashwerte?
- Ist die IP-Adresse korrekt zugeordnet?
- Wer war der tatsächliche Nutzer des Geräts?
- Kannte der Beschuldigte die Upload-Funktion?
Gerade bei alten Geräten, gemeinsam genutzten Computern, Familienanschlüssen, Wohngemeinschaften oder mehreren Nutzern im Haushalt kann die Zuordnung genau zu prüfen sein. Straf.Law prüft, ob der Tatnachweis gegen genau den Mandanten reicht.
Strafverteidiger Ippolito:
Bei Verfahren wegen § 184b StGB und P2P-Netzwerken ist eine zentrale Frage: Kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass neben dem Download auch ein Upload erfolgt?
5. Warum ist der Vorsatz bei P2P-Fällen so wichtig?
Für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB reicht ein technischer Fund allein nicht aus. Der Beschuldigte muss vorsätzlich gehandelt haben. Bei P2P-Fällen kommt es deshalb darauf an, ob er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass Dateien anderen Nutzern zugänglich gemacht werden.
Der häufigste Einwand lautet: „Ich wusste nicht, dass das Programm hochlädt.“ Das kann relevant sein. Es reicht aber nicht, diese Aussage pauschal zu machen.
Für den Vorsatz können aus Sicht der Ermittlungsbehörden sprechen:
- lange Nutzung desselben P2P-Programms,
- gute Computerkenntnisse,
- sichtbare Upload-Anzeigen in der Software,
- bewusste Konfiguration von Freigabeordnern,
- systematische Suche nach bestimmten Dateien,
- mehrfache Downloads über längere Zeit,
- Ordnerstruktur und Sortierung,
- aktive Teilnahme an einschlägigen Netzwerken.
Gegen Vorsatz können sprechen:
- geringe technische Kenntnisse,
- kurze oder einmalige Nutzung,
- unklare Installation durch Dritte,
- gemeinsam genutztes Gerät,
- fehlende Hinweise auf Upload-Funktion,
- keine bewusste Freigabe,
- keine Sortierung oder Sammlung,
- nur fragmentarische oder temporäre Dateien.
Der Vorsatz ist ein zentrales Element der Verteidigung. Beschuldigte sollten deshalb keine spontanen Angaben zu Computerkenntnissen, Tauschbörsen oder Softwarefunktionen machen.
Kein Vorsatz oder bloße Schutzbehauptung?
Der häufigste Einwand von Beschuldigten lautet: „Ich wollte die Dateien nur für mich herunterladen. Ich wusste nicht, dass das Programm sie gleichzeitig hochlädt.“
Für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB ist jedoch Vorsatz erforderlich. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
Die Gerichte legen hier allerdings strenge Maßstäbe an. Es genügt der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis). Dieser liegt vor, wenn der Beschuldigte den Erfolg (das Zugänglichmachen) als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt. Die Rechtsprechung geht bei der Nutzung bekannter Tauschbörsen in der Regel davon aus, dass die Nutzer das Prinzip des „Nehmens und Gebens“ kennen.
- Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 11.01.2017 – 3d A 204/16.O) führte in einem Disziplinarverfahren gegen einen Lehrer, der die BitTorrent-Software Shareaza genutzt hatte, aus: „Die Kammer habe keinerlei Zweifel bezüglich einer vorsätzlichen Begehungsweise des Beklagten. Aufgrund seiner fundierten Computerkenntnisse sei ihm bei seinem ‚Log-in‘ in der Tauschbörse jeweils bewusst gewesen, dass er anderen Nutzern der Tauschbörse auf diese Weise den Zugriff und den Download der auf seinem PC abgespeicherten kinderpornografischen Film- und Bilddateien ermöglicht habe.“
- Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.10.2022 – 2 WD 2.22) hielt die Einlassung eines Soldaten, er habe die Upload-Funktion von eMule nicht gekannt, für unglaubhaft: „Der Senat hält es für lebensfremd, dass der Soldat im Rahmen seiner nahezu täglichen, exzessiven Nutzung von eDonkey2000 zu keinem Zeitpunkt die Informationen auf der Programmoberfläche von eMule wahrgenommen haben will, aus denen sich ergab, dass zeitgleich mit dem Herunterladen einer Datei diese für andere Nutzer zum Download hochgeladen wurde.“
Straf.Law prüft genau, ob der Einwand „kein Vorsatz“ glaubhaft vorgetragen werden kann oder nicht.
6. Wie ermittelt die Polizei bei eMule, BitTorrent und Shareaza?
Die Ermittlungen beginnen häufig mit Recherchen von Landeskriminalämtern oder spezialisierten Ermittlungsstellen in P2P-Netzwerken. Dabei werden Hashwerte (digitale Fingerabdrücke) bekannter Dateien gesucht und IP-Adressen protokolliert. Anschließend wird über den Internetanbieter der Anschlussinhaber ermittelt.
Typischerweise läuft ein P2P-Ermittlungsverfahren so ab:
- Ermittler suchen in Tauschbörsen nach bekannten Hashwerten.
- Ein Client wird als Quelle für eine Datei oder einen Dateiteil angezeigt.
- IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und Hashwert werden dokumentiert.
- Der Internetanbieter ordnet die IP-Adresse einem Anschlussinhaber zu.
- Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Durchsuchungsbeschluss.
- Bei der Hausdurchsuchung werden Datenträger gesichert.
- Computer, Festplatten, Smartphones und Clouds werden beschlagnahmt und forensisch ausgewertet.
- Die Ergebnisse werden in einem Auswertungsbericht gebündelt.
Jeder dieser Schritte kann für die Verteidigung wichtig sein. Schon kleine Fehler bei Zeitstempeln, IP-Zuordnung, Hashwerten, Client-Erkennung oder Dokumentation können Bedeutung haben.
Besonders wichtig ist: Eine IP-Adresse führt zunächst nur zu einem Anschluss. Sie beweist nicht automatisch, wer die Software genutzt hat. In Familien, Wohngemeinschaften, Büros oder bei gemeinsam genutzten Geräten muss die Täterschaft gesondert nachgewiesen werden.
7. Welche Verteidigungsansätze gibt es bei eMule- und BitTorrent-Vorwürfen?
Die Verteidigung muss technische und rechtliche Fragen zusammen prüfen. Entscheidend sind Dateiinhalt, Softwarefunktion, Freigabe, IP-Zuordnung, Nutzerzuordnung, Vorsatz und Besitzwille. Pauschale Aussagen wie „ich habe nur heruntergeladen“ oder „ich wusste nichts vom Upload“ reichen nicht aus.
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht. Erst dann kann geprüft werden, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich nachweisen können.
Wichtige Verteidigungsansätze sind:
- Angriff auf die Täterschaft: Wer hat Gerät, WLAN, Benutzerkonto oder Software genutzt?
- Prüfung der IP-Ermittlung: Stimmen IP-Adresse, Zeitpunkt, Zeitzone und Provider-Auskunft?
- Prüfung der Software: War der Client installiert, aktiv und richtig zugeordnet?
- Prüfung der Freigabe: Waren Dateien tatsächlich öffentlich erreichbar?
- Prüfung der Dateiteile: Ging es um vollständige Dateien oder nur Fragmente?
- Angriff auf den Vorsatz: Kannte der Beschuldigte die Upload-Funktion?
- Angriff auf Besitzwille: Lag bewusster Besitz oder nur technischer Zwischenspeicher vor?
- Bildbezogene Verteidigung: Sind die Dateien wirklich § 184b StGB?
- Verfahrensziel: Einstellung, Freispruch oder Strafmaßverteidigung (Schutz der Freiheit und Existenz).
Gerade in P2P-Verfahren darf die Verteidigung nicht nur juristisch argumentieren. Sie muss die Datenträgerauswertung verstehen und die technischen Annahmen der Ermittler prüfen. Genau hierin ist Straf.Law spezialisiert.
Strafverteidiger Ippolito:
Gerade in P2P-Verfahren darf die Verteidigung nicht nur juristisch argumentieren. Sie muss die IT-forensische Auswertung verstehen und die technischen Annahmen der Ermittler prüfen.
8. Wie hilft Straf.Law bei eMule, BitTorrent und § 184b StGB?
Straf.Law prüft bei P2P-Verfahren wegen § 184b StGB nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf, sondern auch die technische Beweislage. Entscheidend sind Software, Freigabe, Hashwerte, IP-Ermittlung, Speicherort, Nutzerzuordnung, Vorsatz und Besitzwille. Ziel ist eine Verteidigung, die den Vorwurf früh angreift und die Folgen für Freiheit, Führungszeugnis und Beruf begrenzt.
Rechtsanwalt Yannic Ippolito ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf § 184b StGB, digitalen Sexualdelikten, P2P-Verfahren, Messenger-Funden, Cloud-Synchronisationen, Hausdurchsuchungen und technischen Beweismitteln. Seit 2019 ist er in der Strafrechtslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig. Seit 2024 ist er Ausbilder im Strafrecht am Landgericht Düsseldorf.
Kanzlei in Düsseldorf und in Saarbrücken. Erfahrung mit Verfahren der Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Saarbrücken sowie mit digitalen Auswertungen durch LKA NRW und LKA Saarland.
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FAQs zu § 184b StGB und P2P-Netzwerken
Ja. Auch der reine Download kann Besitz oder Sichverschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB darstellen und ist strafbar. Bei P2P-Programmen kann zusätzlich öffentliches Zugänglichmachen (§ 184b Abs. 1 StGB) im Raum stehen, wenn Dateien oder Dateiteile parallel anderen Nutzern angeboten wurden. Das muss technisch und rechtlich geprüft werden.
Verbreiten setzt voraus, dass ein Inhalt tatsächlich in den Verfügungsbereich einer anderen Person gelangt. Öffentliches Zugänglichmachen liegt schon vor, wenn einem unbegrenzten Personenkreis die Zugriffsmöglichkeit eröffnet wird. Ein tatsächlicher Download durch Dritte muss nicht nachgewiesen werden.
Nicht automatisch. Thumbnails und Cache-Dateien können wichtige Hinweise sein, beweisen aber nicht ohne Weiteres bewussten Besitz, Besitzwillen oder öffentliches Zugänglichmachen. Entscheidend sind Entstehung, Sichtbarkeit, Speicherort und Kenntnis des Beschuldigten.
Die Ermittlungen beginnen fast immer mit anlassunabhängigen Recherchen der Landeskriminalämter (LKA) oder des Bundeskriminalamtes (BKA) in den P2P-Netzwerken. Die Ermittler nutzen spezielle Software, um nach bekannten Hashwerten (digitale Fingerabdrücke) von kinderpornographischen Dateien zu suchen. Bietet ein Client eine solche Datei an, protokollieren die Ermittler die IP-Adresse und den genauen Zeitpunkt.
Über eine Auskunft beim Internet-Service-Provider (z. B. Telekom, Vodafone) wird der Anschlussinhaber ermittelt. Dies führt in der Regel zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Bei der anschließenden Hausdurchsuchung werden sämtliche Datenträger (Computer, Laptops, externe Festplatten, Smartphones) beschlagnahmt und forensisch ausgewertet.
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Geben Sie keine Passwörter heraus und äußern Sie sich nicht zu Ihren Computerkenntnissen oder der genutzten Software. Kontaktieren Sie umgehend einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt.
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#geregelt
Aktuelle Erfolge | Vorwurf Kinderpornographie (§ 184b StGB)
Vorwurf: Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach mehrfacher Hausdurchsuchung
Amtsgericht KölnVorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte und automatisierter Upload in Cloud
Amtsgericht DetmoldVorwurf: Besitz von Kinderpornographie durch Instagram-Chat bei vorgespielter anderer Identität
Amtsgericht HagenIhr Strafverteidiger

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Strafverteidiger Ippolito: 











