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Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, § 176a StGB (Cybergrooming)

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt (§ 176a StGB), auch als Cybergrooming bezeichnet, gehört zu den belastendsten Vorwürfen im Sexualstrafrecht.

Oft beginnt es mit einem scheinbar harmlosen Chat, doch die rechtlichen Folgen sind massiv. Da § 176a StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht, steht bei einer Verurteilung fast immer die berufliche und soziale Existenz auf dem Spiel.

Wer wegen Cybergrooming beschuldigt wird, gerät schnell in eine Abwärtsspirale. Meist erfahren Betroffene erst durch eine Hausdurchsuchung von dem Verfahren. Smartphones, Computer und Festplatten werden beschlagnahmt und forensisch ausgewertet.

In dieser Situation ist ein kühler Kopf entscheidend. Machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei. Kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Nur so können Sie Ihre Rechte wahren und eine öffentliche Hauptverhandlung im besten Fall verhindern.

1. Was ist unter sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (Cybergrooming) nach § 176a StGB zu verstehen?

Unter Cybergrooming versteht man insbesondere das gezielte Einwirken auf Kinder über das Internet, um sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen.

Rechtlich ist dies in § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelt. Es muss also gerade nicht zu keinem körperlichen Kontakt gekommen sein, damit eine Strafbarkeit vorliegt.

Maßgeblich ist, dass der Täter mittels Telekommunikation (z. B. Instagram, Snapchat oder Gaming-Chats) auf ein Kind unter 14 Jahren in sexueller Art und Weise einwirkt.

§ 176a StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder

3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

Strafverteidiger Ippolito:

Nicht jede Chatnachricht ist strafbar – und nicht jeder Vorwurf führt zur Anklage. Entscheidend ist, dass die Verteidigung früh beginnt, bevor sich Verdächtigungen verfestigen.

2. Welche Handlungen gelten als Cybergrooming nach § 176a StGB?

Nicht jede Nachricht an einen Minderjährigen ist strafbar.

Für eine Verurteilung wegen Cybergrooming (§ 176a StGB9 müssen spezifische Handlungen in Form eines „Einwirkens“ vorliegen, etwa:

  • Sexuelle Themen: Das Ansprechen von sexuellen Praktiken oder Vorlieben.
  • Aufforderung zu Bildern: Die Bitte um den Versand von Nacktbildern oder Videos (Sexting).
  • Versand von Pornographie: Das Zeigen oder Versenden von pornographischen Inhalten an das Kind.

Achtung: Auch wenn der Chatpartner in Wahrheit ein verdeckter Ermittler der Polizei ist, bleibt die Handlung als „untauglicher Versuch“ strafbar, sofern der Beschuldigte glaubte, mit einem echten Kind zu schreiben (§ 176a Abs. 3 S. 2 StGB)

Wann liegt kein strafbares „Einwirken“ im Sinne von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB vor?

Nicht jeder digitale Kontakt erfüllt die Voraussetzungen des Cybergrooming. Damit eine Strafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, reicht es nicht aus, einem Kind lediglich eine Datei oder Nachricht zu übermitteln.

Entscheidend ist, ob der Beschuldigte gezielt versucht hat, psychisch Einfluss auf das Kind zu nehmen, um es in Richtung sexueller Handlungen zu bewegen.

Das Gesetz verlangt ein aktives Einwirken, also mehr als nur einseitige Kontaktaufnahmen. Es muss erkennbar sein, dass der Inhalt beim Kind eine Auseinandersetzung mit sexuellen Themen auslösen oder fördern sollte.

Bleibt eine Datei unbeantwortet oder reagiert das Kind erkennbar nicht, fehlt es häufig schon an dieser Interaktionsebene. Auch sexuelle Anspielungen oder Bilder begründen nicht automatisch eine Strafbarkeit. Es kommt immer darauf an, ob ein echter kommunikativer Einflussversuch vorliegt – etwa durch Nachfragen, Aufforderungen oder das gezielte Aufbauen von Vertrauen mit sexualisierter Zielrichtung.

Ihre Freiheit an erster Stelle

Oberstes Ziel von Strafverteidiger Ippolito ist es, Ihre Freiheit zu schützen. Hieran wird sich die gesamte Verteidigungsstrategie ausrichten.

3. Wie hoch ist die Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a StGB?

Cybergrroming nach § 176a StGB ist als schweres Sexualdelikt eingestuft und sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren vor (§ 176a Abs. 1 StGB).

Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor; ebenso keinen minderschweren Fall.

Faktoren, die die Strafe beeinflussen

Typische Strafzumessungskriterien bei Cybergrooming (§ 176a StGB) sind:

  • Inhalt der Kommunikation: War der Chat stark sexualisiert, direkt und zielgerichtet? Oder eher vage, zurückhaltend, ohne klare Absicht?
  • Dauer und Häufigkeit: Handelte es sich um eine einmalige Nachricht oder um längere, wiederholte Kontaktaufnahmen?
  • Zeitpunkt der Tat: Liegt der Chat mehrere Jahre zurück oder handelt es sich um einen aktuellen Vorwurf?
  • Zusätzliche Straftaten: Wurden z. B. pornographische Inhalte übersendet (§ 184b StGB) oder ein reales Treffen angebahnt (§ 176b StGB)? Oder blieb es ausschließlich beim digitalen Kontakt?
  • Persönliche Verhältnisse: Ist der Beschuldigte vorbestraft? Gab es bereits ähnliche Vorwürfe?
  • Verhalten nach der Tat: Hat sich der Beschuldigte einsichtig gezeigt, Kontakt abgebrochen oder sich entschuldigt?
  • Einlassungsverhalten: Wurde die Tat eingeräumt, erklärt oder bestritten?

Strafverteidiger Ippolito:

Ein strafbares Einwirken liegt nur vor, wenn der Kontakt über das bloße Übermitteln hinausgeht und erkennbar darauf abzielt, das Kind aktiv in eine sexuelle Richtung zu beeinflussen – genau hier setzt die spezialisierte Strafverteidigung an, um unscharfe Grenzen klar herauszuarbeiten.

Frühe Einstellung des Verfahrens

Bereits im Ermittlungsverfahren setzt Strafverteidiger Ippolito alles daran, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – um Ihnen eine belastende Hauptverhandlung zu ersparen.

4. Erfolgt bei einer Verurteilung wegen Cybergrooming ein Eintrag im Führungszeugnis?

Ob es bei sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176aStGB zu einem Eintrag im Führungszeugnis kommt, hängt maßgeblich davon ab, ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht.

Kein Eintrag bei Einstellung im Ermittlungsverfahren

Wird das Strafverfahren noch im Ermittlungsverfahren eingestellt – etwa mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) –erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis.

Wann kommt es zu einem Eintrag?

Kommt es zu einer Verurteilung, muss mit einem Eintrag in das Führungszeugnis gerechnet werden.

Zwar regelt § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, dass

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder
  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten

in der Regel nicht zu einem Eintrag in das Führungszeugnis führen.

Hiervon macht aber § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG eine Ausnahme für den Fall des Cybergroomings:

Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

Strafverteidiger Ippolito:

Kommt es im Fall des § 176a StGB zu einer Verurteilung, muss mit einem Eintrag in das Führungszeugnis gerechnet werden. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung.

5. Cybergroomig als Beamter: Was droht neben einer Verurteilung?

Für Beamte wie Polizisten, Lehrer, Soldaten, Justizvollzugsbedienstete oder Verwaltungsbeamte hat eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) ganz gravierende Folgen. Es drohen:

  • Dienstentfernung: Sofortige und automatische Entfernung aus dem Dienst mit Rechtskraft des Urteils.
  • Pensionsverlust: Die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche entfallen vollständig.
  • Disziplinarverfahren: Häufig wird parallel zur strafrechtlichen Aufarbeitung ein Disziplinarverfahren geführt.
  • Rufschädigung: Bereits ein anhängiges Ermittlungsverfahren kann dienstlich bekannt werden – was zu Suspendierung oder Umsetzung führen kann.

Automatische Entfernung aus dem Dienst bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr

Wer als Beamter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt wird – egal ob mit oder ohne Bewährung –, verliert automatisch seinen Beamtenstatus, wenn er wegen es eine Vorsatztat gewesen ist.


§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG sagt für Landesbeamte ausdrücklich:

Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahrverurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.“

Gleiches wird in § 41 BBG für Bundesbeamte geregelt.


Achtung: Diese Regelung greift auch dann, wenn die Verurteilung nichts mit dem Beruf zu tun hatte. Allein die Höhe der Strafe und der Vorsatz reichen aus.

Automatischer Verlust der Pension bei Freiheitsstrafe ab zwei Jahre

Auch Ruhestandsbeamte (also Beamte im Ruhestand mit Versorgungsanspruch) sind nicht vor disziplinarischen Konsequenzen geschützt.

Wer im Ruhestand wegen Cybergrooming nach § 176a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder darüber verurteilt wird, verliert automatisch mit Rechtskraft des Urteils seine Pensionsansprüche.


§ 59 Abs. 1 Nr. 2a BeamtVG sagt ausdrücklich:

Ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter.

6. Was ist der Unterschied zwischen Cybergrooming (§ 176a StGB) und sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)?

Der zentrale Unterschied zwischen § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) und § 176a StGB (Cybergrooming) liegt im Kontakt zur realen Welt – und der körperlichen Komponente.

§ 176 StGB greift immer dann, wenn es zu körperlichen Übergriffen kommt: also zu Berührungen, sexuellen Handlungen oder anderen körpernahen Übergriffen gegenüber einem Kind unter 14 Jahren. Ein tatsächliches Treffen oder körperlicher Kontakt ist hier Voraussetzung für die Strafbarkeit.

§ 176a StGB hingegen schützt Kinder bereits vor dem eigentlichen Missbrauch. Es geht um die digitale Anbahnung sexueller Kontakte – typischerweise über Chatnachrichten, soziale Netzwerke oder Online-Games. Die Besonderheit: Es ist keine körperliche Berührung nötig, nicht einmal ein reales Treffen. Bereits das gezielte Einwirken über das Internet mit sexueller Absicht kann genügen, um den Straftatbestand zu erfüllen.

In der Praxis heißt das: Wer einem vermeintlichen Kind im Chat sexuelle Absichten signalisiert – etwa durch Andeutungen, Bilder oder die Planung eines Treffens –, kann sich bereits nach § 176a StGB strafbar machen, selbst wenn das Kind nie existierte (z. B. bei verdeckten Ermittlungen der Polizei).

7. Verjährung bei Cybergrooming: Wie lange kann die Tat verfolgt werden?

Die Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht sind komplex und wurden in den letzten Jahren massiv verschärft.

  1. Frist: Die reguläre Verjährungsfrist für Cybergrooming beträgt 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB)
  2. Ruhen der Verjährung: Besonders wichtig ist, dass die Verjährung bei Taten zum Nachteil von Kindern ruht. Das bedeutet, die 10-jährige Frist beginnt erst zu laufen, wenn das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB)
  3. Praktische Folge: Eine Tat kann somit theoretisch noch verfolgt werden, bis das mutmaßliche Opfer 40 Jahre alt ist.

Gemeinsam #regeln

Strafverteidiger Ippolito unterstützt Sie auch menschlich in dieser schweren Zeit.
Gemeinsam entwickeln Sie mit ihm eine Verteidigung für Ihren Fall.

Strafverteidiger Ippolito:

Bei Cybergrooming beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn das Kind 30 Jahre alt ist – bis dahin ruht die Verjährung. Die Tat kann also noch Jahrzehnte später verfolgt werden.

8. Welche Beweise sind beim Vorwurf Cybergrooming wichtig?

Im Unterschied zu vielen anderen Sexualdelikten spielt beim Vorwurf des Cybergrooming (§ 176a StGB) die digitale Beweislage eine zentrale Rolle. Körperliche Spuren fehlen – stattdessen stützt sich das Verfahren fast ausschließlich auf elektronische Daten:

  • Chatverläufe: Die wichtigsten Beweise sind die exportierten Protokolle aus Messenger-Diensten wie WhatsApp, Instagram, Snapchat oder Discord. Inhalt und Verlauf der Kommunikation werden auf eine sexuelle Zielrichtung geprüft.
  • IP-Adressen & Providerdaten: Über die IP-Adresse lässt sich der Internetanschluss ermitteln, von dem aus kommuniziert wurde. Diese Daten sind oft der erste Ermittlungsansatz zur Identifizierung des Beschuldigten.
  • Gerätesicherstellungen: Bei Hausdurchsuchungen werden Smartphones, Tablets und Computer beschlagnahmt. Die Geräte werden forensisch untersucht – auch gelöschte Inhalte können häufig rekonstruiert werden.
  • Aussage des Kindes: Auch wenn ein Chatprotokoll vorliegt, wird das betroffene Kind (oder der Lockvogel in Ermittlungsfällen) regelmäßig polizeilich befragt, um den Kontext, die Wirkung und das Kommunikationsverhalten zu bewerten.

Für die Verteidigung ist entscheidend, die Beweismittel kritisch auf ihre Herkunft, Vollständigkeit und Beweisqualität zu prüfen – denn oft zeigen sich genau dort Ansatzpunkte für Zweifel oder Entlastung.

9. Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen beim Vorwurf Cybergrooming (§ 176a StGB)?

Bei Vorwürfen nach § 176a StGB (Cybergrooming) basiert die Anklage fast immer auf digitalen Spuren – und genau hier liegt das Einfallstor für eine effektive Verteidigung.

Strafverteidiger Ippolito hinterfragt die Beweise nicht nur inhaltlich, sondern auch auf rechtlicher und technischer Ebene:

IP-Adressen & Providerdaten

Lässt sich der Beschuldigte zweifelsfrei dem Anschluss zuordnen – oder könnten auch Dritte Zugriff gehabt haben?

Zeitstempel und Metadaten

Passen Uhrzeiten, Geräteaktivität und Onlinezeiten zusammen oder ergeben sich Widersprüche zur Darstellung des Geschehens?

Tatbestandsmerkmal „Einwirken“

Lässt sich tatsächlich ein aktives, zielgerichtetes Einwirken im Sinne des Gesetzes nachweisen?

Technische Auswertung

Wurden Chatverläufe oder Inhalte aus dem Kontext gerissen? Sind Screenshots manipulierbar oder lückenhaft?

Beweisverwertungsverbote

Wurden bei der Sicherung von Geräten, bei der Auswertung oder der Datenerhebung in Folge der Hausdurchsuchung rechtsstaatliche Grenzen überschritten?

Cybergrooming-Vorwürfe verlangen präzise juristische Arbeit. Denn schon kleine Ungenauigkeiten bei der Beweisführung oder rechtlichen Bewertung können zwischen Anklage und Einstellung, zwischen Haftstrafe und Freispruch entscheiden. Gute Verteidigung heißt deshalb: kritisch prüfen, strategisch denken – und gezielt entlasten.

Was ist die richtige Verteidigungsstrategie für Sie beim Vorwurf Cybergrooming?

Jeder Fall ist anders – besonders im sensiblen Bereich des Cybergroomings. Ob Zweifel an der Täterschaft bestehen, die Identität des Chatpartners unklar ist oder das angebliche „Einwirken“ rechtlich gar nicht tragfähig war: All das muss individuell und gründlich geprüft werden. Eine wirksame Verteidigungsstrategie entsteht nicht aus Vorlagen, sondern aus fundierter Analyse – durch einen spezialisierten Strafverteidiger, der Technik und Strafrecht zusammenbringt.

FAQs – Häufige Fragen | Vorwurf Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Antworten, die weiterhelfen

Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a StGB wird auch Cybergrooming genannt.

Cybergrooming bezeichnet das gezielte Einwirken auf Kinder unter 14 Jahren über das Internet, um sexuelle Handlungen anzubahnen. Ein körperlicher Kontakt ist nicht erforderlich. Strafbar ist bereits die digitale Kontaktaufnahme mit sexueller Zielrichtung – auch wenn am anderen Ende nur ein verdeckter Ermittler sitzt.

Strafbar sind u. a. sexuelle Gespräche, Aufforderungen zu Nacktbildern, das Versenden von Pornographie oder das Anbahnen eines Treffens mit sexuellem Hintergrund. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte bewusst auf ein Kind einwirkt – bloße Kontaktaufnahme reicht nicht.

§ 176a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Geldstrafen sind ausgeschlossen. Eine Verurteilung zu einer Haftstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden soll, sollte durch einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidigung vorbereitet werden.

Ja, bei einer Verurteilung wegen § 176a StGB erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis. Auch geringere Strafen führen hier nicht zu Ausnahmen – das Gesetz schließt dies bei Cybergrooming ausdrücklich aus.

Nur eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch verhindern den Eintrag.

§ 176 StGB setzt körperliche Übergriffe voraus – etwa Berührungen oder sexuelle Handlungen mit einem Kind.  § 176a StGB schützt Kinder bereits vor der physischen Tat, also in der digitalen Anbahnungsphase. Ein einziger Chat mit sexueller Absicht kann genügen – ohne reales Treffen und ohne körperliche Berührung.

Für Beamte wie Polizisten, Lehrer, Soldaten, Justizvollzugsbedienstete oder Verwaltungsbeamte kann eine Verurteilung wegen Cybergrooming gravierende Folgen haben. Es drohen:

  • Dienstentfernung: Sofortige und automatische Entfernung aus dem Dienst mit Rechtskraft des Urteils.
  • Pensionsverlust: Die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche entfallen vollständig.
  • Disziplinarverfahren: Häufig wird parallel zur strafrechtlichen Aufarbeitung ein Disziplinarverfahren geführt.
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Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Allerdings ruht diese Frist bei Cybergrooming bis das mutmaßliche Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 78b StGB). Die Tat kann also bis zum 40. Geburtstag des damaligen Kindes strafrechtlich verfolgt werden.

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