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#geregelt, Sexualstrafrecht

Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte über mehrere Jahre

Wo: Amtsgericht Aschaffenburg
Wann: 11.02.2026
Ergebnis: Bewährung

Vor dem Amtsgericht Aschaffenburg musste sich der Mandant wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) verantworten. Im Zuge einer Hausdurchsuchung stellten Ermittler rund 5.000 Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt auf verschiedenen Datenträgern sicher. Strafverteidiger Ippolito setzte auf eine konsequent kooperative Verteidigungsstrategie und stellte Einsicht, Reue sowie die therapeutische Aufarbeitung des Mandanten in den Mittelpunkt der Verteidigung. Ergebnis: Bewährung – kein Haft. Freiheit des Mandanten gesichert.

Ausgangslage: Ermittlungen nach ausgeliehenem Streaming-Gerät

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg kinderpornografische Dateien gespeichert und konsumiert zu haben.

Der Ausgangspunkt der Ermittlungen war dabei ungewöhnlich: Der Mandant hatte einen Amazon-TV-Stick genutzt, auf dem sich entsprechende Dateien befanden. Dieses Gerät lieh er Bekannten aus. Dadurch entstand erstmals der Verdacht, dass sich auf seinen Datenträgern strafbare Inhalte befinden könnten.

Die Ermittlungsbehörden beantragten daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss. Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden zahlreiche elektronische Geräte sichergestellt und später forensisch ausgewertet.

Das Ergebnis der Auswertung war belastend: Auf den beschlagnahmten Datenträgern befanden sich insgesamt rund 5.000 Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt.

Herausforderung: Große Dateimenge

Der Vorwurf nach § 184b Abs. 3 StGB gehört zu den schwerwiegenden Delikten im Sexualstrafrecht. Das Gesetz sieht hierfür keine Geldstrafe, sondern ausschließlich Freiheitsstrafe vor.

Damit stand für den Mandanten unmittelbar seine persönliche Freiheit auf dem Spiel.

Besonders belastend war zudem die hohe Anzahl der Dateien. In Verfahren nach § 184b StGB wird die Menge der gespeicherten Inhalte immer strafschärfend berücksichtigt und kann sich erheblich auf die Höhe der Strafe auswirken.

Strategie: Kooperation, Einsicht und therapeutische Aufarbeitung

Der Mandant entschied sich bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens für eine kooperative Haltung gegenüber den Ermittlungsbehörden. Diese Linie wurde während des gesamten Verfahrens konsequent fortgeführt.

Strafverteidiger Ippolito stellte gezielt mehrere strafmildernde Gesichtspunkte heraus:

  1. die frühzeitige Kooperation des Mandanten im Verfahren,
  2. seine Einsicht und Reue,
  3. die Bereitschaft, sich therapeutisch mit dem eigenen Verhalten auseinanderzusetzen,
  4. sowie den Umstand, dass seit der Durchsuchung keinerlei neue strafrechtliche Auffälligkeiten vorlagen.

Diese Faktoren wurden systematisch in die Verteidigungsstrategie eingebracht. Ziel war es, den Fokus des Gerichts nicht ausschließlich auf die Dateimenge zu richten, sondern auf die persönliche Entwicklung des Mandanten und eine positive Legalprognose für die Zukunft.

Ergebnis: Bewährung statt Haft

Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht folgten letztlich der Argumentation der Verteidigung.

Trotz der hohen Anzahl der Dateien wurde wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) eine Freiheitsstrafe verhängt, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Damit konnte der unmittelbare Haftantritt verhindert und die Freiheit des Mandanten geschützt werden.

Ergebnis: Bewährung – keine Haft.

Fazit: Strategische Verteidigung in § 184b StGB-Verfahren

Der Fall zeigt, wie entscheidend eine frühzeitige und strategische Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB sein kann.

Gerade bei hohen Dateimengen ist es notwendig, dem Gericht gewichtige strafmildernde Faktoren entgegenzustellen. Kooperation, Einsicht und eine ernsthafte therapeutische Aufarbeitung können dabei eine zentrale Rolle spielen.

Durch eine konsequent auf diese Aspekte ausgerichtete Verteidigungsstrategie konnte hier erreicht werden, dass trotz des schwerwiegenden Tatvorwurfs die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und der Mandant seine Freiheit behielt.

Ergebnis: Bewährung – Freiheit und Zukunft des Mandanten geschützt.

FAQs zum Fall

1. Droht bei Besitz kinderpornografischer Inhalte immer eine Haftstrafe?

Das Gesetz sieht in § 184b Abs. 3 StPO ausschließlich Freiheitsstrafe vor. In bestimmten Fällen kann diese jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden; insbesondere dann, wenn das Gericht von einer positiven Sozialprognose für den Mandanten überzeugt werden kann.

2. Spielt die Anzahl der Dateien eine Rolle im Strafmaß?

Ja. Eine hohe Anzahl an Dateien wird strafschärfend gewertet, was regelmäßig zu einer höheren Freiheitsstrafe führen kann.

3. Können Einsicht und Therapie das Strafmaß beeinflussen?

Ja. Reue, Kooperation und eine ernsthafte therapeutische Aufarbeitung sind wichtige strafmildernde Faktoren in § 184b StGB-Verfahren. Sie spielen bei der Entscheidung über eine Bewährung eine zentrale Rolle.

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