Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Sexuelle Belästigung unter Arbeitskollegen im privaten Umfeld
Vor dem Amtsgericht Leverkusen musste sich der Mandant wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) verantworten. Grundlage des Verfahrens war eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nach dem Ende eines zuvor einvernehmlichen Kontakts zwischen zwei Arbeitskollegen. Strafverteidiger Ippolito stellte die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage anhand aussagepsychologischer Kriterien in den Mittelpunkt der Verteidigung. Ergebnis: Freispruch!
Ausgangslage: Vorwurf nach einvernehmlichem Kontakt
Der Mandant lernte die spätere Anzeigeerstatterin über die gemeinsame Arbeitsstelle kennen. Zwischen beiden entwickelte sich zunächst ein intimes, einvernehmliches Verhältnis. Der Mandant kommunizierte von Beginn an offen, dass er keine feste Beziehung eingehen wolle. Gleichwohl kam es über einen gewissen Zeitraum zu gegenseitig gewollten sexuellen Kontakten.
Nach einiger Zeit endete der körperliche Kontakt, der freundschaftliche Umgang blieb jedoch bestehen. An einem späteren Abend brachte der Mandant der Frau eine Brille zurück und versuchte, erneut eine sexuelle Annäherung zu initiieren. Diese wurde von der Frau abgelehnt – und vom Mandanten sofort respektiert.
Für den Mandanten völlig überraschend leitete die Staatsanwaltschaft dennoch ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) ein.
Herausforderung: Aussage gegen Aussage und berufliche Folgen
Der Tatvorwurf der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) stellte im Sexualstrafrecht eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation dar. Objektive Beweise lagen nicht vor. Das Gericht musste daher ausschließlich anhand der Glaubhaftigkeit der Aussage der Anzeigeerstatterin entscheiden.
Besonders belastend war für den Mandanten, dass sich der Vorwurf im beruflichen Umfeld verbreitete. Die Anzeigeerstatterin thematisierte die Anschuldigungen gegenüber Arbeitskollegen, was zu erheblichen Spannungen, sozialer Isolation und einem nachhaltigen Vertrauensverlust führte.
Neben der strafrechtlichen Gefahr stand damit auch die berufliche und persönliche Reputation des Mandanten auf dem Spiel.
Verteidigungsstrategie: Aussagepsychologische Analyse der Belastungsaussage
Schwerpunkt der Verteidigung war eine konsequente aussagepsychologische Überprüfung der Belastungsaussage.
Strafverteidiger Ippolito analysierte die Angaben der Zeugin insbesondere im Hinblick auf:
- Widersprüche zwischen polizeilicher Aussage und Aussage vor Gericht,
- Inkonsistenzen im zeitlichen und inhaltlichen Ablauf,
- Detailarmut bei zentralen Punkten sowie gleichzeitige Überzeichnung einzelner Aspekte,
- mögliche emotionale Belastungs- und Motivlagen.
In der Hauptverhandlung konnten mehrere Unstimmigkeiten herausgearbeitet werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründeten. Ergänzend wurde eine strukturierte Einlassung des Mandanten vorbereitet, die den tatsächlichen Ablauf nachvollziehbar darstellte und verdeutlichte, dass:
- Keine Berührung in sexuell bestimmter Weise gemäß § 184i StGB vorlag.
- Kein Vorsatz zur sexuellen Belästigung bestand.
- Eine Ablehnung unmittelbar akzeptiert wurde.
Zudem wurden Kommunikationsinhalte ausgewertet, aus denen sich ergab, dass die Zeugin den Vorfall gegenüber Dritten abweichend und teilweise übersteigert schilderte. Auch mögliche emotionale Motive – etwa Enttäuschung oder Eifersucht nach dem Ende des Kontakts – wurden durch Verteidiger Ippolito aufgezeigt.
Ergebnis: Freispruch
Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung. Die Belastungsaussage wurde als nicht hinreichend glaubhaft bewertet.
Der Mandant wurde vollumfänglich freigesprochen.
Damit stand fest: Keine strafrechtliche Verantwortung, kein Eintrag im Führungszeugnis und keine Verurteilung.
Ergebnis: Freispruch!
Fazit: Aussagepsychologie entscheidet
Der Fall zeigt exemplarisch, wie entscheidend eine fundierte aussagepsychologische Analyse in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist. Gerade bei Vorwürfen der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) hängt das Verfahren häufig allein von der Qualität der Belastungsaussage ab.
Die sorgfältige Prüfung von Widersprüchen, Motivlagen und Kommunikationsverläufen kann den Unterschied zwischen Verurteilung und Freispruch ausmachen. Hier führte die konsequente Verteidigungsstrategie dazu, dass ein strafrechtlicher Fehlvorwurf vollständig aufgeklärt und der Mandant rehabilitiert wurde.
Ergebnis: Freispruch! Freiheit und soziales Ansehen des Mandanten geschützt!
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FAQ zum Fall
1. Was bedeutet Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht?
In solchen Fällen gibt es keine objektiven Beweise. Das Gericht muss allein anhand der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheiden, ob der Tatvorwurf bewiesen ist.
2. Reicht eine unerwünschte Annäherung für sexuelle Belästigung aus?
Nein. Strafbar ist nur eine Berührung in sexuell bestimmter Weise, wodurch eine Belästigung hervorgerufen wird. Zudem muss der Vorsatz der Person sich auf eine sexualbezogene Berührung als auch auf die Belästigung hierdurch beziehen.
3. Welche Rolle spielt Aussagepsychologie vor Gericht?
In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine zentrale Rolle. Widersprüche, Inkonsistenzen und mögliche Belastungsmotive können entscheidend sein, um die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu überprüfen und Fehlverurteilungen zu verhindern.
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