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Vorwurf: Besitz von Kinder- und Jugendpornographie über Chats

Wo: Amtsgericht Eschweiler
Wann: 25.11.2025
Ergebnis: Geldstrafe

Vor dem Amtsgericht Eschweiler wurde der Mandant wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Inhalte sowie jugendpornographischer Inhalte angeklagt. Insgesamt wurden ca. 350 Dateien gefunden. Trotz der hohen Anzahl an Dateien erreichte Strafverteidiger Ippolito dank strategischer Vorbereitung eine Geldstrafe – keine Freiheitsstrafe, kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Ausgangslage

Der Mandant war über viele Jahre über Chats diverser Apps und Internetseiten unterwegs. Dort soll er kinderpornographische Inhalte (Kinderpornographie) sowie Jugendpornographie heruntergeladen und abgespeichert haben.

Der Vorwurf in der Anklage: Besitz kinderpornographischer Inhalte (Kinderpornographie), § 184b StGB sowie § 184c StGB.

Die beschlagnahmten Datenträger des Mandanten wurde ausgewertet; am Ende wurde rund 350 Dateien gefunden.

Herausforderung: Freiheit bedroht

Ein schwerer Vorwurf – mit noch schwereren Folgen: Für diese Straftat sieht das Strafgesetz eigentlich keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafe vor.

Hier war allerdings die Besonderheit, dass der Mandant die Dateien zu einem Zeitpunkt heruntergeladen hat, als das Strafrecht in § 184b StGB noch eine Geldstrafe für den Besitz von Kinderpornographie vorgesehen hat.

Strategie: Strafmilderungsgründe und alte Gesetzeslage

Strafverteidiger Ippolito gelang es, eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen in das Strafverfahren einzuführen. Hierzu zählten etwa:

  1. Reue und Einsicht des Mandanten
  2. Persönliche Umstände des Mandanten
  3. Erheblicher Zeitablauf 

Zudem arbeitete Ippolito heraus, dass eine alte Fassung des § 184b StGB zur Anwendung gelangen muss. Der Vorteil: diese Variante des Strafgesetzes sah für den Besitz noch die Möglichkeit einer Geldstrafe vor – statt einzig Freiheitsstrafe.

Ergebnis: Keine Freiheitsstrafe; kein Eintrag im Führungszeugnis

Durch die engmaschige Betreuung und die umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung gelang es Strafverteidiger Ippolito das Gericht davon zu überzeugen, keine Bewährungsstrafe auszusprechen, sondern eine Geldstrafe.

Zudem blieb die Geldstrafe in einem derart niedrigen Rahmen, so dass kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgte.

Ergebnis: Keine Freiheitsstrafe, kein Eintrag ins Führungszeugnis – Geldstrafe beim Vorwurf nach § 184b StGB und § 184c StGB.

Fazit: Potenzial bei langer Verfahrensdauer nutzen

Gerade beim Tatvorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Kinderpornographie) ist es wichtig. frühzeitig eine zielführende Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten abzustimmen. Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern!

Hier war zudem die Besonderheit, dass die Tatvorwürfe so lange zurückgreifen, dass eine günstigere Variante des Strafgesetzes zur Anwendung gebracht werden konnte. Dies ermöglichte es erst überhaupt, dass hier eine Geldstrafe für den Mandanten erreicht und ein Eintrag im Führungszeugnis verhindert werden konnte.

Ergebnis: Geldstrafe. Keine Freiheitsstrafe. Kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Ist bei Vorwurf von Kinderpornographie noch eine Geldstrafe möglich?

Eigentlich Nein. Denn die aktuelle Fassung des § 184b StGB sieht selbst für den bloßen Besitz einer einzigen Datei eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vor (§ 184b Abs. 3 StGB). Bei zurückliegenden Tatvorwürfen kann es allerdings sein, dass eine Variante des § 184b StGB zur Anwendung gelangt, die noch eine Geldstrafe vorgesehen hat. (Nur) Dann kann für den Mandanten eine Geldstrafe überhaut erreicht werden.

2. Spielen Reue und Einsicht im Verfahren eine Rolle?

Ja. Reue und Einsicht sind wesentliche Faktoren in der Strafzumessung und stellen Strafmilderungsgründe dar. Gerade in Verfahren nach § 184b StGB kann dies mit der Schlüssel zur Sicherung der Freiheit des Mandanten sein.

3. Warum ist eine frühzeitige Verteidigungsstrategie so wichtig?

Je früher ein Strafverteidiger in Verfahren wegen Kinderpornographie (§ 184b StGB) eingebunden wird, desto gezielter können strafmildernde Faktoren, wie Therapie oder Schadenswiedergutmachung, begründet und damit im Ergebnis Haftstrafen vermieden werden.

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