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Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte über Telegram

Wo: Amtsgericht Rheine
Wann: 22.07.2025
Ergebnis: Freispruch

Vor dem Schöffengericht Rheine stand der Mandant wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB). Dank einer technischen Verteidigungsstrategie konnte Strafverteidiger Ippolito nachweisen, dass kein Besitzwille bestand – Freispruch und Freiheit gesichert. Hierüber wurde in den Westfälschen Nachrichten berichtet.

Ausgangslage

Dem Mandanten wurde vor dem Amtsgericht in Rheine (Schöffengericht) eine schwere Straftat vorgeworfen: Besitz kinderpornographischer Inhalte (Kinderpornographie).

Der Tatvorwurf umfasste 60 Dateien.

Das Strafrecht sieht für diese Straftaten keine Geldstrafe mehr vor, sondern nur noch Freiheitsstrafe.

Umso wichtiger ist es, in diesen Fällen eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um die Freiheit des Mandanten zu schützen.

Strategie: Kein Besitzwille

Strafverteidiger Ippolito gelang es, das Gericht davon zu überzeugen, dass dem Mandanten kein Willen zum Besitz der Kinderpornographie nachgewiesen werden kann. Dies tat Strafverteidiger Ippolito anhand einer technischen Argumentation:

  • Die verbotenen Dateien konnte lediglich im „versteckten“ Dateipfad „Telegram“ auf dem Handy nachgewiesen werden
  • Bei dieser App kann auch ein automatischer Download aktiviert werden, der auch Kinderpornographie ohne das Wissen des Nutzers herunterladen kann

Ergebnis: Freispruch

Durch diese technische Verteidigung konnte Strafverteidiger Ippolito für den Mandanten beim Vorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) das bestmögliche Ergebnis erreichen: Freispruch!

Fazit: Spezialisierter Strafverteidigung

Gerade beim Tatvorwurf Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) ist es wichtig. einen spezialisierten Strafverteidiger mit der Verteidigung zu beauftragen.

Nur so kann es gelingen, die Freiheit des Mandanten am Ende zu sichern und ein Fehlurteil mit empfindlichen Strafen zu vermeiden!

Ergebnis: Freispruch!

Presse: Bericht in den Westfälischen Nachrichten

Der Freispruch für den Mandanten fand auch überregional Beachtung. In einem Bericht der Westfälischen Nachrichten wurde das Verfahren vor dem Schöffengericht Rheine zusammengefasst.

Dort wurde insbesondere hervorgehoben, dass die angeblich belastenden Dateien lediglich im versteckten App-Verzeichnis auftauchten und der automatische Download in der genutzten Messenger-App eine unbewusste Speicherung möglich machte – ein zentraler Punkt der Verteidigungsstrategie.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Was bedeutet „kein Besitzwille“ bei kinderpornographischen Dateien?

Kein Besitzwille liegt vor, wenn die Dateien zwar technisch vorhanden sind, der Beschuldigte sie aber nicht bewusst gespeichert hat. Das kann z. B. bei automatischen Downloads in Apps wie Telegram der Fall sein.

2. Können automatisch heruntergeladene Dateien strafbar sein?

Ja, der bloße Besitz kann strafbar sein – es sei denn, nachweisbar ist, dass der Beschuldigte keinen Besitzwillen hatte. Eine spezialisierte Verteidigung kann hier entscheidend sein.

3. Warum ist bei solchen Vorwürfen ein spezialisierter Strafverteidiger wichtig?

Gerade bei technischen Fragen und schwerwiegenden Vorwürfen wie Kinderpornographie ist Fachwissen entscheidend. Ein erfahrener Strafverteidiger kann durch technische Analysen und Beweisführung einen Freispruch erreichen.

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