Anwalt für Strafrecht erklärt

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, § 184b StGB

Wenn Ihnen die Straftat Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie (§ 184b StGB) vorgeworfen wird, steht für Sie sehr viel auf dem Spiel. Denn dieser Tatvorwurf wiegt schwer und ist ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht.

Beim bloßen Verdacht, dass Sie Straftaten in Verbindung mit Kinderpornographie begangen haben, sehen Sie Ihre Freunde, Familie und Arbeitskollegen regelmäßig „mit anderen Augen“.

Hinzu kommt Ihr persönlicher Scham, den Sie nach einer Hausdurchsuchung und in Verbindung mit dem Vorwurf „Kinderpornographie“ haben. All das führt zu einer belastenden Situation für Sie.

Das weiß ich aus der Verteidigung vieler Mandanten gegen diesen Tatvorwurf.

Deswegen ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig einem auf den Tatvorwurf von Besitz, Verbreitung und Erwerb von kinderpornographischen Inhalten spezialisierten Strafverteidiger wenden, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

1. Wann spricht das Gesetz von Kinderpornographie?

Entscheidend für eine Bestrafung ist, ob es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um „Kinder“ handelt und ob diesem Inhalt ein pornographischer Charakter zugeschrieben werden kann.

a. Bis wann ist man „Kind“ im Strafrecht?

Gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB sind alle Personen „Kinder“, die unter 14 Jahre alt sind.

Achtung: Bei Personen, die zwar älter als 14 Jahre, aber jünger als 18 Jahre sind, kann strafbare  Jugendpornographie vorliegen (§ 184c StGB).

b. Was ist „Kinderpornographie“ im Strafrecht?

Der Begriff Kinderpornographie wird im Gesetz in § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB definiert. Damit ein Inhalt darunterfällt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Inhalt muss pornographisch sein und
  2. er muss einen Themenbereich umfassen, der in Buchstaben a bis c der Vorschrift beschrieben wird, z. B. die Darstellung des Geschlechtsverkehrs mit einem Kind.

Wichtig: Diese beiden Punkte müssen inhaltlich zusammenhängen. Fehlt diese Verbindung, fällt der Inhalt nicht unter die Strafvorschrift Kinderpornographie (§ 184b StGB), sondern eventuell nur unter § 184 StGB.

Wie wird beurteilt, ob Kinderpornographie vorliegt?

Bei der Beurteilung, ob Kinderpornographie vorliegt, wird immer die Gesamtdarstellung betrachtet; etwa:

  • Altershinweise,
  • Dateiname und
  • Bildinhalt)

Entscheidend ist also der Eindruck, den der Inhalt insgesamt vermittelt – nicht, welche Absichten die Person hatte, die ihn erstellt oder verbreitet hat.

 


Achtung: Auch „Scheinkinder“ gelten als Kinder Ist die dargestellte Person zwar tatsächlich älter als 14 Jahre, kann dennoch strafbare Kinderpornographie vorliegen.

Denn wirkt diese Person auf einen objektiven Betrachter noch wie ein Kind, dann gilt diese Person strafrechtlich auch als Kind.

Das tatsächliche Alter spielt dann keine Rolle, selbst wenn es feststellbar wäre. Solche Personen werden als „Scheinkinder“ bezeichnet.

Wichtig: Auch Inhalte mit scheinbar erwachsenen Darstellern können strafbar sein, wenn sie wie Kinder wirken.


Was gilt als „sexuelle Handlung“ (Nr. 1a) in § 184b Abs. 1 StGB?

Der erste Themenbereich umfasst in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind.

Die Definition von „sexuellen Handlungen“ im Gesetz (§ 184h Nr. 1 StGB) ist nicht ganz einfach, aber entscheidend:

  • Es muss sich hierbei um Handlungen von gewisser Erheblichkeit handeln. D.h., belanglose oder alltägliche Berührungen zählen nicht dazu.
  • Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 reicht jedoch jede sexuelle Handlung im Zusammenhang mit einem Kind aus, um strafbare Kinderpornographie zu besitzen oder zu verbreiten.

Es muss dabei nicht zwingend ein sexueller Missbrauch nach den §§ 176 ff. StGB vorliegen, auch wenn solche Fälle weiterhin im Mittelpunkt des Verbots der Kinderpornographie stehen.

Was gilt als „Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ (Nr. 1b) in § 184b Abs. 1 StGB?

Ist dem Bild oder Video keine „sexuelle Handlung“ (Buchstabe a) zu entnehmen, kann eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB in Betracht kommen.

Hier wird die „Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ erfasst.

Dies ist etwa bei den sog. „Posing-Bildern der Fall. Hierunter fallen Bilder, die etwa

  • ein nacktes Kind in einer sexuell aufreizenden Pose zeigen oder
  • ein nacktes Kind überraschend in einer geschlechtsbetonten Haltung fotografieren – auch wenn das Kind nicht bewusst posiert.

Was bedeutet „aufreizend geschlechtsbetont“?

Der Begriff „aufreizend geschlechtsbetont“ entspricht dem Begriff „sexuell aufreizend“ in Buchstabe c der Strafvorschrift des § 184b StGB.

Eine sexuell aufreizende Wiedergabe liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Fokus stehen.

Das Gesetz verlangt zudem, dass das Kind in solchen Fällen ganz oder teilweise unbekleidet sein muss.

Was fällt darunter?

  • So etwa, wenn auf einem Bild die Genitalien offen zur Schau gestellt bzw. die Beine eines abgebildeten Mädchens gespreizt sind. Ebenso, wenn der nackte Brustbereich eines Mädchens im Fokus der Aufnahme steht.

Was fällt nicht darunter?

Aber nicht jede Abbildung eines nackten Kindes ist automatisch strafbar. Fehlt der sexuelle Bezug, liegt keine strafbare Kinderpornographie vor.

So etwa:

  • ein Foto eines in natürlicher Körperhaltung badenden Kindes oder
  • ein Video eines nackten Kindes, das in natürlicher Pose auf dem Bett liegt; ebenso entsprechende Bilder beim Umziehen oder im Urlaub am Strand.

Keine strafbare Kinderpornographie ist es, wenn das Kind  vollständig bekleidet abgebildet ist; unabhängig von der eingenommenen Pose des Kindes.

Was gilt als „sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes“ (Nr. 1c) in  § 184b Abs. 1 StGB?

Mit der Gesetzesänderung am 27. Januar 2015 wurden die Definitionen von Kinderpornographie erweitert. Besonders betroffen waren hiervon Nahaufnahmen von kindlichen Genitalien und Gesäßen.

Eine solche Widergabe unterfällt nunmehr dem Straftatbestand von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1c StGB.

Solche Nahaufnahmen von Genitalien oder Gesäßen von Kindern müssen allerdings in sexuell aufreizende Darstellung erfolgt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn für einen durchschnittlichen Betrachter eine sexuelle Motivation erkennbar ist.

Das bedeutet:

  • Fokussierung auf bestimmte Körperteile: Der Bildinhalt muss deutlich eine sexuelle Betonung auf die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß legen.
  • Ausschluss anderer Intention: Bilder mit klar anderer Absicht – z. B. Urlaubsfotos, medizinische Aufnahmen oder künstlerische Darstellungen – fallen nicht unter strafbare Kinderpornographie.

Um dies beurteilen zu können, wird auf Folgende Kriterien abgestellt:

  • Bildkomposition: Wie ist das Foto aufgebaut?
  • Kameraperspektive: Zeigt die Perspektive eine bewusste Betonung der Körperteile?
  • Bildausschnitt: Wird gezielt auf die Genitalien oder das Gesäß fokussiert?
  • Haltung des Kindes: In welcher Position wurde das Kind dargestellt?

Strafverteidiger Ippolito:
An dieser Stelle sehen Sie, wie wichtig es ist, eine auf den Vorwurf von Kinderpornographie spezialisierten Strafverteidiger zu wählen. Denn im Einzelfall kann sich hier Potenzial für die Strafverteidigung zugunsten des Beschuldigten ergeben und das Strafverfahren bereits frühzeitig zur Einstellung gebracht werden.

Ihre Freiheit an erster Stelle

Oberstes Ziel von Strafverteidiger Ippolito ist es, Ihre Freiheit zu schützen. Hieran wird sich die gesamte Verteidigungsstrategie ausrichten.

2. Fällt auch fiktive Kinderpornographie darunter?

Viele wissen nicht, dass auch fiktive Darstellung von Kinderpornographie unter den Straftatbestand der Kinderpornographie fallen können und strafbar sein kann!

Es reduziert sich dann aber die Strafe.

So heißt es in § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB:

„Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“

Was bedeutet „tatsächliches Geschehen“?

Ein „tatsächliches Geschehen“ liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung, wie in einem Foto oder Video dargestellt, in der Realität stattgefunden hat. Auch Live-Übertragungen von tatsächlichen Geschehnissen fallen hierunter.

Somit unterfällt nur Realpornographie und nicht Fiktivpornographie diesem Erfordernis.

  • Animes, Comics, Zeichentrickfilme, pornografischen Zeichnungen, Romane oder Gedichte geben damit kein „tatsächliches Geschehen“ dar.

Was bedeutet „wirklichkeitsnah“?

Eine Darstellung gilt als wirklichkeitsnah, wenn ein durchschnittlicher Betrachter sie bereits anhand des äußeren Erscheinungsbildes für eine echte Abbildung eines Kindes halten könnte.

  • Zeichnungen, Comics oder Zeichentrickfilme gelten dagegen als erkennbar künstlich. Solche Inhalte fallen nicht unter die wirklichkeitsnahen Darstellungen und werden deshalb nur in bestimmten Fällen (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafrechtlich geahndet.

Auch bei fiktiven Darstellungen spielt die Einschätzung eines verständigen Beobachters eine Rolle.

Entscheidend ist, ob das gezeigte Kind als minderjährig wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob es tatsächlich existiert.

Fazit

Auch fiktive Kinderpornographie kann von § 184b StGB erfasst werden und strafbar sein! Voraussetzung ist aber, dass der Inhalt „wirklichkeitsnah“ ist.

Erkennbar künstliche Darstellungen werden nicht von § 184b StGB erfasst.

Der Besitz solcher Inhalte ist deswegen straffrei. Verwischt diese Grenze und ist von einem verständigen Beobachter nicht klar zu erkennen, dass der Inhalt „künstlich“ ist, liegt hierin strafbare Kinderpornographie.

Wichtig: Bei fiktiven Inhalten ist entscheidend, ob sie „real wirken“ – nicht ob sie es sind!

3. Welches Verhalten ist strafbar? (+ Beispiele)

In Verbindung mit Kinderpornographie sind verschiedene Handlungen strafbar. Das Strafgesetz in § 184b StGB kennt etwa:
  1. Verbreiten von Kinderpornographie
  2. Besitz von Kinderpornographie und
  3. Erwerb von Kinderpornographie.

a. Verbreiten von Kinderpornographie

Zunächst ist es strafbar, Kinderpornographie zu verbreiten, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Kinderpornographie wird „verbreitet“, wenn diese einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird – also an eine nicht festgelegte, nicht mehr kontrollierbare Gruppe von Menschen.

Achtung: Dabei spielt es keine Rolle, ob die Empfänger die Inhalte tatsächlich ansehen und zur Kenntnis nehmen; allein das Schaffen der Möglichkeit, diese Kinderpornographie anzuschauen, ist strafbar.

  • Ein unkontrollierbarer Kreis ist gegeben, sobald die Kinderpornographie an eine geschlossene, aber große Gruppe weitergegeben wird. Dies stell dann eine sog. Mengenverbreitung dar.
Beispiel: Kinderpornographie wird in eine WhatsApp/Telegram-Gruppe mit 75 Mitgliedern gesendet.

Aber auch die Einzelweitergabe von Kinderpornographie ist strafbar.

Wird Kinderpornographie nur einer einzelnen Person oder wenigen Personen gezielt übermittelt, liegt zwar grundsätzlich keine Verbreitung vor – außer:
  • Man rechnet damit, dass der Empfänger die Inhalte an viele andere Personen übermitteln wird.
  • Man selbst verfolgt bewusst das Ziel, dass der Inhalt eine größere Gruppe erreicht.

Dies wird als sog. Kettenverbreitung bezeichnet.

b. Was bedeutet Verbreiten im Internet?

Das Verbreiten von Kinderpornographie über das Internet unterliegt besonderen Regeln. Zunächst wird im Internet das „physische Weitergeben“ durch die digitale Bereitstellung ersetzt.

Ein Bereitstellen von Kinderpornographie im Internet liegt vor:
  • Wenn eine Datei auf dem Computer eines Nutzers gespeichert wird – egal ob im flüchtigen Arbeitsspeicher oder auf einer Festplatte.
  • Dabei muss der Zugriff auf diese Datei möglich sein, beispielsweise durch andere Nutzer (sog. Lesezugriff).

Beispiele: Verbreiten von Kinderpornographie gegeben:

  • Upload von Kinderpornographie auf Plattformen oder Server, die für mehrere Personen zugänglich sind – etwa „Google Drive“ oder „Dropbox“.

Kein Verbreiten von Kinderpornographie:

  • Speicherung von Kinderpornographie in einem nicht-öffentlichen, rein privaten Bereich, wie bei passwortgeschützten Accounts ohne Drittzugriff – etwa bei „Google Photos“

Worauf kommt es also an?

  • Die Zugänglichkeit der Inhalte ist entscheidend: Sobald eine Datei so gespeichert wird, dass sie potenziell von anderen Personen eingesehen werden kann, liegt strafbare Verbreitung von Kinderpornographie vor.
  • Private oder geschützte Ablagen gelten dagegen nicht als Verbreitung, solange kein Zugriff Dritter möglich ist.

c. Kinderpornographie der Öffentlichkeit zugänglich machen

Wer Kinderpornographie der Öffentlichkeit zugänglich macht, macht sich strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Zugang für die Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn jede beliebe Person Zugriff auf die Kinderpornographie nehmen könnte.

Wichtig: Es bedarf keines Nachweises, dass tatsächlich auf den Inhalt durch andere Personen zugegriffen wurde! Für eine Strafbarkeit genügt es, wenn dem Adressaten die bloße Möglichkeit des Zugriffs auf Kinderpornographie eröffnet wird.

Beispiel: Sie stellen einen Hyperlink ins Internet, der von Jedermann angeklickt werden kann und der zu Kinderpornographie führt.

Keine Öffentlichkeit

„Öffentlichkeit“ ist dann zu verneinen, wenn der

  • (Internet-)Zugang gesichert ist und
  • nur wenige Personen Zugang hierzu haben.
  • Ebenso, wenn der Zugang zum WLAN nur nicht hinreichend gesichert und durch Unbefugte genutzt wird.

Frühe Einstellung des Verfahrens

Bereits im Ermittlungsverfahren setzt Strafverteidiger Ippolito alles daran, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – um Ihnen eine belastende Hauptverhandlung zu ersparen.

d.  Kinderpornographie einer anderen Person zusenden

Wer einer bestimmten Person Kinderpornographie zugänglich macht oder ihr den Besitz daran verschafft, macht sich nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

Wichtig: Strafbar ist nur, wenn es sich um eine tatsächliche oder realitätsnahe Darstellungen handelt.

Fiktive Inhalte – also computergenerierte Bilder, Zeichnungen oder frei erfundene Szenen – fallen nicht unter diesen Teil der Vorschrift.

Was bedeutet „Zugänglichmachen“?

Ein Zugänglichmachen besteht dann, wenn Kinderpornographie verschickt wird, so dass ein Lesezugriff der anderen Person möglich ist.

Achtung: Es reicht aus, wenn Kinderpornographie nur an eine einzige Person versendet wird!

Beispiel: Links, die zu Kinderpornographie führen, werden im Rahmen einer direkten Online-Kommunikation über eine App (z.B. Telegram oder Snapchat) oder eine Internetseite zwischen einzelnen oder mehreren Teilnehmern in einem Chat gepostet.

Was bedeutet „Verschaffung des Besitzes“?

Besitzverschaffung ist jede Vermittlungshandlung, die den Inhalt weiterleitet und zur vollen Verfügungsgewalt seitens des Empfängers führt.

Dies gilt sowohl für den direkten Besitz (physisch) als auch für den mittelbaren Besitz (z. B. durch digitale Übermittlung).
Achtung: Es reicht aus, wenn Kinderpornographie nur an eine einzige Person versendet wird!
Beispiel: Strafbar ist jede Form der Weitergabe, die mit dem Erwerb oder der Gebrauchsüberlassung von Kinderpornographie verbunden ist, etwa das Übersenden von Kinderpornographie in einer App (z.B. Telegram oder Snapchat) oder per Anhang bzw. Link in einer E-Mail.

e. Besitz oder Unternehmen des Abrufens von Kinderpornographie

Wer es unternimmt, Kinderpornographie abzurufen oder sich selbst den Besitz daran zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, macht sich strafbar (§ 184b Abs. 3 StGB).

Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen handelt.
Achtung: Liegt dagegen Fiktivpornographie vor, fällt dies nicht unter diesen Teil der Strafvorschrift. Auch rein wörtliche bzw. textliche Darstellungen (z.B. „Fantasie“-Chats) fallen nicht hierunter.

Unternehmen des Abrufens (§ 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB)

Kinderpornographie wird abgerufen, wenn eine Übertragung der Daten veranlasst wird und dadurch die Möglichkeit besteht, den Inhalt wahrzunehmen.

Wichtig: Eine tatsächliche Kenntnisnahme (etwa durch Abruf der Datei) wird nicht gefordert!

Beispiele:

  • Im Internet wird mittels Suchmaschine gezielt anhand typischer Abkürzungen nach Kinderpornographie gesucht.
  • Wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet aufruft und diese auf dem Bildschirm seines Computers betrachtet, ohne diese manuell abzuspeichern..

Voraussetzung ist aber, dass der technische Vorgang der Übertragung durch die eigene Handlung bewirkt wurde.

Öffnet sich automatisch und plötzlich ein Pop-Up-Fenster auf dem Bildschirm und zeigt Kinderpornographie, fehlt es an einer solchen eigenen Handlung und damit am Abrufen.
Wichtig: Damit ist das bloße Betrachten ohne eigenen (versuchten) Abruf von Kinderpornographie nicht strafbar.
  • So z.B. auch, wenn man unaufgefordert von einer anderen Person über Chat Kinderpornographie gesendet bekommt.
  • Aber Achtung: In einem solchen Fall erhält man strafbaren Besitz an der Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB.

Besitz oder Unternehmen der Besitzverschaffung (§ 184b Abs. 3 Alt. 2 und 3 StGB)

Wer es unternimmt, sich den Besitz an Kinderpornographie zu verschaffen oder Kinderpornographie besitzt, macht sich strafbar (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 bzw. 3 StGB).

Besitz an einer kinderpornographischen Datei erlangt, wer die Verfügungsgewalt über das Speichermedium hat, auf dem sich diese befindet.

Achtung: Schon wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet aufruft und auf dem Bildschirm seines Computers betrachtet, unternimmt es, sich den Besitz von Kinderpornographie zu verschaffen.

Nicht erforderlich ist ein Plan, die Datei abzuspeichern.

Das gezielte Suchen von Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt sowie das anschließende „bloße” Betrachten der Seiten, ohne die Speicherung ihres Inhalts, erfüllt den Begriff der Besitzverschaffung.


Wichtig: Notwendig ist aber ein Besitzwille, der nachgewiesen werden muss. Ein Besitzwille bedeutet, der bewusste Entschluss, diese Inhalte zu kontrollieren.

Beispiele:

    • Anhand eines Links wird Kinderpornographie auf den PC/Laptop oder das Smartphone heruntergeladen
    • Kinderpornographie wird bewusst auf externer Hardware, etwa USB-Sticks oder Festplatten abgespeichert
    • Kinderpornographie wird in einer Cloud auf einem fremden Server abgespeichert, etwa Dropbox

Gemeinsam #regeln

Strafverteidiger Ippolito unterstützt Sie auch menschlich in dieser schweren Zeit.
Gemeinsam entwickeln Sie mit ihm eine Verteidigung für Ihren Fall.

4. Welche Strafen drohen?

Der Strafrahmen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie (§ 184b StGB) setzt immer bei einer Freiheitsstrafe an.  Eine Geldstrafe ist vom Gesetz nicht vorgesehen!

  • Die in § 184b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB genannten Handlungen werden mir einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
  • Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung beträgt der Strafe mindestens zwei Jahre bis 15 Jahre.
  • Der Eigen-Besitz oder das eigene Unternehmen, Kinderpornographie abzurufen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

5. Wie ein Strafverteidiger helfen kann

Ein erfahrener Strafverteidiger kann in vielen Fällen helfen, eine Anklage zu verhindern oder schlimmere Folgen abzuwenden. Je früher Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser sind die Chancen, das Verfahren außergerichtlich zu erledigen. Viele Ermittlungsverfahren können außergerichtlich eingestellt werden, wenn nur eine geringe Anzahl von Dateien gefunden wird.

a. Kein Tatnachweis

Mit der zunehmenden Vernetzung des Internets ist auch die Verfügbarkeit strafbarer Inhalte gestiegen. Spezialeinheiten der Strafverfolgungsbehörden sind rund um die Uhr damit beschäftigt, im Netz nach potenziellen Straftätern zu suchen.

Oft erfahren Betroffene erst durch eine Hausdurchsuchung, dass sie überhaupt im Visier der Ermittler stehen.

Doch nicht jeder Vorwurf ist gerechtfertigt! Regelmäßig werden Personen zu Unrecht beschuldigt – sei es durch

  • Fehlinterpretationen,
  • technische Fehler oder eine
  • vorschnelle Bewertung durch Ermittler.

Hier setzen die Verteidigungsstrategie an, um nachzuweisen, dass Sie nicht die handelnde Person gewesen sind bzw. Ihnen die strafbare Handlung nicht zugeschrieben werden kann.

 

b. Keine Kinderpornographie (Bildbezogene Verteidigung)

Nicht jede als „verdächtig“ eingestufte Datei ist tatsächlich strafbar.
Zu prüfen ist,
  • ob die abgebildeten Personen als Kind im Sinne des Strafrechts angesehen werden können,
  • die Bilder eindeutig pornografischen Charakter haben und
  • ob es sich nicht um satirische oder künstlerische Darstellungen bzw. um eine bloße Chat-Fantasie handelt

a) In vielen Fällen gelingt es, durch eine detaillierte Analyse der Bilder nachzuweisen, dass diese nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornographie fallen.

Besonders im Bereich von Darstellungen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren sind Verfahrenseinstellungen gegen Auflagen möglich.

b) Ein weiteres wichtiges Thema in der Strafverteidigung ist die Frage, wann eine Darstellung als „teilweise unbekleidet“ gilt.

Hier gibt es immer wieder Streitfälle, da die Rechtslage nicht eindeutig ist. Strafverfolgungsbehörden argumentieren oft sehr weitreichend – doch nicht jede Darstellung in Unterwäsche, Bikini oder knapper Kleidung erfüllt automatisch den Tatbestand der Kinderpornographie.

Hier besteht Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung.

 

c. Kein Wille zum Besitz (Technische Verteidigung)

Ein entscheidender Punkt in vielen Verfahren ist die Frage, ob der Beschuldigte die Kinderpornographie bewusst besessen hat. Denn ohne Vorsatz keine Strafbarkeit!

Es gilt: Nicht jeder Fund auf einem Computer oder Smartphone ist automatisch mit einer strafbaren Handlung gleichzusetzen!

Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass der Beschuldigte die Bilder oder Videos bewusst beschafft, besessen oder verbreitet hat.

Genau hier setzt die Verteidigung an, etwa:

 

– Thumbnails (Vorschaubilder)

Diese werden von Betriebssystemen automatisch erzeugt, wenn eine Datei auf einem Computer angezeigt wird. Wird Kinderpornographie nur auf Thumbs (Dateipfad „Thumb“) gefunden, ist das kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte die zugehörigen Bilder absichtlich gespeichert hat. Aber ein Indiz.

– Cache-Speicher

Beim Surfen im Internet speichert der Browser besuchte Webseiten zwischen, um sie beim erneuten Aufruf schneller laden zu können. Es ist möglich, dass Kinderpornographie automatisch im sog. Cache zwischengespeichert wurde, ohne dass der Nutzer dies bemerkt hat.

– Automatische Downloads

Viele Messenger-Apps (etwa WhatsApp oder Telegram) laden empfangene Medien automatisch auf das Gerät aufgrund einer Voreinstellung herunter. Wenn ein Nutzer unaufgefordert Kinderpornographie geschickt bekommt, kann es sein, dass sie gespeichert wurden, ohne dass er davon etwas wusste.

– Unbeabsichtigtes Kopieren

Bei der Datenübertragung von einem alten auf ein neues Handy werden oft automatisch sämtliche Dateien übertragen – auch solche, die längst in Vergessenheit geraten sind. Wenn hierbei strafrechtlich relevante Inhalte enthalten sind, kann dies ohne Wissen geschehen sein.

– Versteckte Speicherorte

Dateien, die sich in tiefen Systemordnern oder unsichtbaren Verzeichnissen befinden, sind oft nicht ohne Spezialsoftware abrufbar. Fehlt der Zugriff auf die Inhalte, liegt auch kein Besitz im strafrechtlichen Sinne vor.

– Gelöschte Dateien

Das bloße Vorhandensein von Spuren einer Datei bedeutet nicht automatisch, dass der Beschuldigte die Datei bewusst gespeichert oder genutzt hat. Viele Funde sind auf gelöschte Daten zurückzuführen, die technisch wiederhergestellt wurden.

– Verhältnis zu legalen Inhalten

Wenn auf einem Gerät überwiegend legale Inhalte gespeichert sind und sich darunter nur vereinzelt verdächtige Dateien befinden, kann argumentiert werden, dass die illegalen Inhalte unbeabsichtigt heruntergeladen wurden. Ein Missverhältnis zwischen legalen und illegalen Inhalten kann als Indiz für das Fehlen eines Besitzwillens genutzt werden (sog. Beifang).

Strafverteidiger Ippolito:
Der
Vorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wiegt schwer. Scham, sozialer Ausschluss und die drohende Strafe sind belastend. Ebenso wie die erfolgte Hausdurchsuchung. Das Gesetz sieht für solche Taten keine Geldstrafe, sondern ausschließlich Freiheitsstrafe vor. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden, um Ihre Freiheit zu schützen.

FAQs – Häufige Fragen | Vorwurf Kinderpornographie

Antworten, die weiterhelfen

Im Strafrecht gelten Personen unter 14 Jahren als Kinder (§ 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB).

Zwischen 14 und 18 Jahren spricht man von Jugendlichen – hier greift das Verbot der Jugendpornographie (§ 184c StGB).

Kinderpornographie umfasst Darstellungen, die pornographisch sind und Kinder betreffen, etwa bei sexuellen Handlungen, aufreizenden Posen oder der sexuellen Darstellung unbekleideter Genitalien von Kindern.

Strafbar sind z. B.:

  • Sexuelle Handlungen mit oder von Kindern,

  • Aufreizende Posen unbekleideter Kinder („Posing-Bilder“),

  • Sexuell betonte Nahaufnahmen der kindlichen Genitalien oder des Gesäßes.

Ja. Wenn eine Person zwar über 14 Jahre alt ist, aber wie ein Kind aussieht („Scheinkind“), kann trotzdem strafbare Kinderpornographie vorliegen – entscheidend ist der kindliche Eindruck.

Keine strafbare Kinderpornographie liegt etwa vor

  • wenn die abgebildete Person erkennbar kein Kind im strafrechtlichen Sinn ist oder
  • der sexuelle Bezug fehlt – z.B. bei Urlaubsfotos, Alltagssituationen oder vollständig bekleideten Kindern in neutraler Haltung

Ja, auch fiktive Inhalte können strafbar sein – wenn sie wirklichkeitsnah wirken.

Erkennbar künstliche Darstellungen (z. B. Zeichnungen, Animes oder Comics) sind aber regelmäßig nicht „wirklichkeitsnah“ und deswegen nicht strafbar.

Verbreitung liegt vor, wenn kinderpornografische Inhalte an eine größere, unkontrollierbare Gruppe weitergegeben wird; z.B.

  • Posten in großen Messenger-Gruppen oder
  • Hochladen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen.

Ja. Wird Kinderpornographie gezielt an eine Person geschickt, ist das strafbar. Bereits mit dem Absenden macht man sich strafbar.

Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass die andere Person die Datei tatsächlich gesehen hat. Es reicht aus, wenn die bloße Möglichkeit bestand, diese Datei abzurufen!

Ja. Wer Kinderpornographie besitzt, sich beschafft oder gezielt aufruft, macht sich strafbar – auch wenn keine Speicherung erfolgt.

Wer bereits entsprechende Suchbegriffe eingibt, macht sich bereits strafbar!

Wichtig: Ein Wille zum Abruf dieser Dateien sowie ein Besitzwille müssen jedoch nachgewiesen werden können!

Die Strafe beginnt bei mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe für den Besitz von kinderpornographischen Inhalten.

Für das Verbreiten oder das Weiterschicken sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vor.

Achtung: Eine Geldstrafe sieht § 184b StGB nicht vor!

Die Verjährung hängt davon ab, welcher Tatbestand des Verbots von Kinderpornographie (§ 184b StGB) vorliegt und welche Strafandrohung damit verbunden ist.

a) Verbreitung/Herstellen/Versenden von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 StGB):

  • Höchststrafe: 10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Verjährung: Nach 10 Jahren

b) Gewerbsmäßige Verbreitung/Herstellung/Versenden von Kinderpornographie oder als Bande (§ 184b Abs. 2 StGB):

  • Höchststrafe: 15 Jahre Freiheitsstrafe
  • Verjährung: Nach 20 Jahren

c) Besitz/Abrufen von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB):

  • Höchststrafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Verjährung: Nach 5 Jahren

Die meisten Ermittlungsverfahren beruhen auf speziellen Cyberfahndungen durch nationale und internationale Behörden. Dabei werden gezielt Daten gesammelt, um Verdächtige zu identifizieren.

Ein wichtiger Akteur ist das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) – eine halbstaatliche Organisation aus den USA.

NCMEC durchsucht weltweit das Internet nach kinder- und jugendpornografischen Inhalten und meldet gefundene Hinweise an die Behörden der betroffenen Länder. Auch das Bundeskriminalamt (BKA) in Deutschland erhält regelmäßig Ermittlungsdatensätze von NCMEC und leitet diese an die jeweiligen Landeskriminalämter weiter.

Neben den NCMEC-Daten führen auch die Bundes- und Landeskriminalämter (BKA/LKA) eigenständige Ermittlungen durch. Dabei konzentrieren sich die Fahnder auf folgende Tatbestände:

  • Upload und Download von illegalem Material
  • Verdächtige Chats und Online-Kommunikation
  • Bestimmte Google-Suchanfragen
  • Teilnahme an einschlägigen WhatsApp-, Telegram- oder Snapchat-Gruppen

Plattformen wie Facebook, Instagram, Discord, Dropbox oder Knuddels stehen dabei ebenso im Fokus der Ermittler.

Eine polizeiliche Vorladung kann – neben der Hausdurchsuchung – der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden sein. 
Lassen Sie sich nicht verunsichern! 
In diesem Moment können Fehlentscheidungen gravierende Folgen haben.  Die wichtigste Regel lautet: Keine Aussage ohne Anwalt!
Viele Beschuldigte denken, dass sie die Sache schnell „aufklären“ können, wenn sie mit der Polizei sprechen. Das ist ein gefährlicher Irrtum! 
Schon kleinste Unstimmigkeiten oder unbedachte Aussagen können fatale Konsequenzen haben.
Beachten Sie:
  1. Einer polizeiliche Vorladung müssen Sie nicht nachkommen.
  2. Es gibt keine Nachteile, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen.
  3. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.

 

Sobald Sie eine Vorladung wegen Verbreitung, Besitz oder Erwerb von Kinderpornographie (§ 184b StGB) erhalten, sollten Sie einen spezialisierten Strafverteidiger beauftragen.
Strafverteidiger Ippolito übernimmt für Sie die Kommunikation mit der Polizei und sagen den Termin zur Vernehmung für Sie ab.

Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Kinderpornographie kann sich über viele Monate oder sogar Jahre hinziehen.

Der genaue Zeitrahmen hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Dauer der Auswertung der beschlagnahmten Datenträger.

Der häufigste Einstieg in ein Strafverfahren ist eine Hausdurchsuchung. Dabei werden in der Regel folgende Gegenstände beschlagnahmt:

  • Computer
  • Laptops
  • Handys
  • Tablets
  • Externe Festplatten
  • USB-Sticks
  • Speicherkarten.

Die sichergestellten Geräte werden zur IT-Forensik der Polizei oder des Landeskriminalamts gebracht. Dort erfolgt eine technische Auswertung.

Das Problem:

  • Die Auswertung dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten
  • In einigen Fällen kann es noch länger dauern, wenn die Behörden überlastet sind

Während dieser langen Zeit des Wartens bleibt der Betroffene oft im Unklaren über den Stand des Verfahrens.

Erst nach Abschluss der technischen Auswertung erhält der Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte.

Wichtig: Ein erfahrener Strafverteidiger nutzt die Zwischenphase und entwickelt mit Ihnen eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie!

Viele Mandanten fragen sich, ob eine Sexualtherapie hilfreich sein kann, wenn sie mit dem Vorwurf Kinderpornographie konfrontiert werden.

Die Antwort darauf ist individuell und hängt stark von den persönlichen Umständen ab.

Wenn Sie unschuldig in das Verfahren geraten sind und keinerlei Neigung oder Konsum solcher Inhalte haben oder hatten, dann ist eine Therapie überflüssig.

In diesem Fall sollte sich die Verteidigung ausschließlich auf die Widerlegung des Tatvorwurfs konzentrieren.

Kurz gesagt: Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden, ist eine Therapie nicht nötig und möglicherweise sogar kontraproduktiv!

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie ein Problem in diesem Bereich haben, oder wenn Sie wissen, dass Sie sich mit diesem Thema auseinandersetzen müssen, dann kann eine Sexualtherapie ein wichtiger Schritt sein:

  • Therapie bedeutet keine Schuldeingeständnis – sondern persönliche Reflexion und Prävention.
  • Der Therapeut unterliegt der Schweigepflicht.

Falls das Verfahren eingestellt oder mit einem Freispruch endet, haben Sie die Therapie „nur“ für sich gemacht – ein wertvoller Schritt zur Vermeidung künftiger Risiken.

Ist eine Verurteilung wahrscheinlich oder unumgänglich, kann eine begonnene Sexualtherapie der wichtigste strafmildernde Faktor sein.

  • Gerichte werten eine freiwillige Therapie als Zeichen von Einsicht und Verantwortungsbewusstsein.
  • Frühzeitige Therapie kann das Strafmaß erheblich senken und eine Bewährungsstrafe ermöglichen.

Strafverteidiger Ippolito berät Sie diskret und strategisch dazu, ob eine Sexualtherapie in Ihrem Fall sinnvoll ist oder nicht.

Zunächst steht Ihnen der Strafverteidiger menschlich zur Seite. Dieser Tatvorwurf ist immer sehr belastend. Häufig ist der Strafverteidiger die einzige Person im unmittelbaren Umfeld, der von den Vorwürfen weiß. In dieser schweren Zeit unterstützt Sie Ihr Anwalt.

Ein spezialisierter Strafverteidiger analysiert genau, ob der Tatnachweis gegen Sie überhaupt erbracht werden kann.

Es gibt mehrere Verteidigungsansätze, etwa:

  1. Kein Tatnachweis: Oft geraten Unschuldige ins Visier der Ermittlungen – etwa durch technische Fehler, Fehlinterpretationen oder voreilige Schlussfolgerungen. Die Verteidigung kann hier nachweisen, dass Sie nicht der Täter sind oder Ihnen die Handlung nicht sicher zugeordnet werden kann.

  2. Keine strafbare Darstellung: Nicht jede Datei ist automatisch kinderpornografisch. Es wird geprüft, ob die dargestellten Personen wirklich strafrechtlich als Kinder gelten, ob die Inhalte pornographisch sind oder ob es sich etwa um satirische, künstlerische oder bloß fantasiebezogene Inhalte handelt.

  3. Kein Besitzwille: Strafbar ist nur der vorsätzliche Besitz. Technische Ursachen wie automatisch gespeicherte Vorschaubilder (Thumbnails), Cache-Dateien, automatische Downloads in Messenger-Apps, unbemerkte Dateiübertragungen, versteckte Ordner, gelöschte Dateien oder einzelne verdächtige Inhalte inmitten legaler Dateien können zeigen, dass kein bewusster Besitz vorlag.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung. Strafverteidiger Ippolito berät Sie zu diesem sensiblen Thema vertraulich und diskret. Heute.

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    #geregelt

    Aktuelle Erfolge | Vorwurf Kinderpornographie

    Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte über Telegram
    Wo: Amtsgericht Rheine
    Ergebnis: Freispruch
    Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte über Telegram
    Wo: Amtsgericht Lüdinghausen
    Ergebnis: Freispruch
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte im Erotikchat
    Wo: Amtsgericht Hagen
    Ergebnis: Bewährung
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte im Erotikchat
    Wo: Amtsgericht Dülmen
    Ergebnis: Bewährung
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte über Discord
    Wo: Amtsgericht Langen (Hessen)
    Ergebnis: Bewährung
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte in WhatsApp-Gruppe
    Wo: Staatsanwaltschaft Düsseldorf
    Ergebnis: Einstellung
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte über Facebook
    Wo: Amtsgericht Herne
    Ergebnis: Einstellung
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Wo: Amtsgericht Saarlouis
    Ergebnis: Freiheit gesichert
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Wo: Amtsgericht Recklinghausen
    Ergebnis: Freiheit gesichert
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Wo: Amtsgericht Bochum
    Ergebnis: Bewährung
    Vorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Wo: Amtsgericht Bochum
    Ergebnis: Bewährung

    Ihr Strafverteidiger

    Yannic Ippolito

    Ausschließliche Tätigkeit als Strafverteidiger
    Spezialisierung auf Sexualstrafrecht
    Dozent für Strafrecht an d. Universität Düsseldorf
    Dozent für Strafrecht am Landgericht Düsseldorf
    Doktorand mit Station am King’s College (London)
    Zertifizierter Personal und Business Coach (ILS)
    Kanzlei in Saarbrücken
    Kanzlei in Düsseldorf
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    Klartext von Mandanten

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      Danach wissen Sie

      1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl

      Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.


      2. Tatvorwurf | Verteidigung

      Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.


      3. Strafverfahren | Dauer

      Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.


      4. Nächste Schritte | Plan

      Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.


      5. Kosten | Festpreis

      Was die Strafverteidigung kosten wird und welche Ratenzahlung möglich ist.