Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht
Anwalt beim Vorwurf exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Das Wichtigste
- Die Strafe für eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB beträgt Geldstrafe bis ein Jahr Freiheitsstrafe
- Nicht jede Nacktheit in der Öffentlichkeit ist automatisch eine strafbare exhibitionistische Handlung
- Entscheidend sind Handlung, Wahrnehmung, Belästigung, sexuelle Motivation und Vorsatz
- Der Vorwurf entsteht häufig im Park, Hausflur, Schwimmbad, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum
- Bei einer polizeilichen Vorladung sollten Beschuldigte keine Aussage machen
- Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO kann je nach Fall möglich sein
- In vielen Verfahren liegt dem Vorwurf eine Aussage gegen Aussage-Konstellation zugrunde
- Straf.Law konnte vor dem Amtsgericht Düsseldorf bei diesem Tatvorwurf einen Freispruch erreichen
Eine Vorladung wegen exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) trifft Beschuldigte oft unerwartet. Der Vorwurf ist zudem unangenehm. Viele Betroffene sorgen sich sofort um Beruf, Familie und ihren Ruf.
Wichtig ist: Ein Ermittlungsverfahren ist keine Verurteilung. Auch bei einem Sexualvorwurf muss die Staatsanwaltschaft die Tat nachweisen. Nicht jedes Entblößen, nicht jede Nacktheit und nicht jede peinliche Situation erfüllt automatisch § 183 StGB.
Für Beschuldigte gilt deshalb:
- Keine Aussage bei der Polizei. Keine eigene Erklärung.
- Keine Kontaktaufnahme zur Anzeigenerstatterin.
- Erst Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie.
Auf einen Blick
- Was sind exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB?
- Welche Strafe droht bei exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB?
- Braucht die Polizei bei § 183 StGB einen Strafantrag?
- Was ist der Unterschied zwischen exhibitionistischer Handlung und sexueller Belästigung?
- Was tun bei einer polizeilichen Vorladung wegen exhibitionistischen Handlungen?
- Wie verteidigt Straf.Law beim Vorwurf exhibitionistische Handlungen?
- FAQs zum Vorwurf exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB
1. Was sind exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB?
Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB liegen vor, wenn ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt.
Nicht jede Nacktheit reicht dafür aus. Entscheidend ist, ob die Handlung sexuell motiviert war und von einer anderen Person als belästigend wahrgenommen wurde.
§ 183 StGB ist ein besonderes Sexualdelikt. Strafbar nach dieser Vorschrift kann nur ein Mann sein. Frauen können sich nicht nach § 183 StGB strafbar machen.
Nach der Rechtsprechung geht es bei § 183 StGB vor allem um das Vorzeigen des entblößten männlichen Gliedes. Hinzukommen muss eine sexuelle Motivation. Der Beschuldigte muss also gerade durch das Vorzeigen sexuelle Erregung erreichen, steigern oder befriedigen wollen.
Für die Verteidigung bedeutet das: Es reicht nicht, dass jemand nackt war oder sich entblößt hat. Es muss genau geprüft werden, ob eine exhibitionistische Handlung im Rechtssinn vorliegt.
Der BGH zum Begriff der exhibitionistischen Handlung
Eine exhibitionistische Handlung ist nach dem BGH (Urteil vom 29.01.2015 – 4 StR 424/14) dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch, durch die Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.
Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus.
Strafverteidiger Ippolito:
Nicht jede Nacktheit stellt automatisch eine strafbare exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB dar.
2. Welche Strafe droht bei exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB
Bei exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bei Ersttätern kann je nach Aktenlage auch eine Einstellung in Betracht kommen. Entscheidend sind Beweislage, Vorstrafen, Einlassungsverhalten und die Einzelheiten des Tatvorwurfs.
Eine Verurteilung kann trotzdem ernste Folgen haben. Es geht nicht nur um die Strafe. Auch droht unter Umständen ein Eintrag im Führungszeugnis, Reputationsverlust am Arbeitsplatz oder im sozialen Leben.
Gerade deshalb sollte früh geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO möglich ist. Das kommt in Betracht, wenn sich der Tatvorwurf nicht hinreichend wahrscheinlich nachweisen lässt. Möglich ist je nach Fall auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen.
3. Braucht die Polizei bei § 183 StGB einen Strafantrag?
Nein, nicht unbedingt. § 183 StGB stellt ein sog. relatives Antragsdelikt dar. Die behauptete Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Eine Verfolgung ohne Strafantrag ist aber möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Deshalb muss die Frage des Strafantrags immer anhand der Ermittlungsakte geprüft werden.
Ein Strafantrag ist nicht dasselbe wie eine Strafanzeige. Eine Strafanzeige informiert die Behörden über einen möglichen Sachverhalt. Ein Strafantrag ist die Erklärung der mutmaßlich Geschädigten, dass die konkrete Strafverfolgung gewünscht wird.
Bei § 183 StGB ist der Strafantrag besonders wichtig. Fehlt ein wirksamer Strafantrag, kann das ein Verteidigungsansatz sein. Trotzdem darf ein Beschuldigter nicht einfach darauf vertrauen, dass das Verfahren deswegen automatisch eingestellt wird.
Die Staatsanwaltschaft kann ein besonderes öffentliches Interesse bejahen. Das kommt etwa in Betracht, wenn
- Vorstrafen im Raum stehen,
- ein besonders sensibler Ort betroffen ist oder
- weitere besondere Umstände hinzukommen.
Für die Verteidigung bedeutet das: Es muss geprüft werden, ob ein Strafantrag vorliegt, ob er rechtzeitig gestellt wurde und ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse angenommen hat.
4. Was ist der Unterschied zwischen exhibitionistischer Handlungen und sexueller Belästigung?
Die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus. Bei exhibitionistischen Handlungen (§ 183 StGB) gibt es gerade keine körperliche Berührung. Die behauptete Belästigung erfolgt durch Wahrnehmung.
- Der typische Vorwurf bei einer exhibitionistischen Handlung ist, dass ein Mann sein entblößtes Glied vorgezeigt hat, um sich sexuell zu erregen.
- Der typische Vorwurf bei einer sexuellen Belästigung ist dagegen, dass Anfassen der Brust oder des Gesäßes.
Die Abgrenzung ist wichtig. Sie entscheidet darüber, welcher Tatbestand überhaupt geprüft wird. Sie kann auch Einfluss auf Strafrahmen, Einstellungsmöglichkeiten und Verteidigung haben.
Für die Verteidigung bedeutet das: Die rechtliche Einordnung darf nicht ungeprüft übernommen werden. Entscheidend ist, was genau passiert sein soll und welcher Tatbestand wirklich erfüllt sein kann.
5. Was tun bei einer polizeilichen Vorladung wegen exhibitionistischen Handlungen?
Bei einer Vorladung wegen exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) sollten Beschuldigte nicht zur Polizei gehen und keine Aussage machen.
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter muss nicht wahrgenommen werden. Der richtige Schritt ist Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger.
Viele Beschuldigte möchten den Vorwurf sofort erklären. Das ist verständlich. Es ist aber gefährlich. Ohne Akteneinsicht weiß der Beschuldigte nicht, was genau behauptet wird und welche Beweise vorliegen.
Richtig ist:
- keine Aussage bei der Polizei,
- nicht zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gehen,
- keine Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin
- keine Erklärungen gegenüber Arbeitgeber, Nachbarn oder Familie
- keine Nachrichten oder Daten löschen, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen,
- Strafverteidiger beauftragen,
Auch gut gemeinte Erklärungen können später schaden. Sie können Widersprüche erzeugen oder als Teilgeständnis verstanden werden. Deshalb gilt: Erst die Akte. Dann die Strategie.
6. Wie verteidigt Straf.Law beim Vorwurf exhibitionistische Handlungen?
Straf.Law verteidigt Beschuldigte beim Vorwurf exhibitionistische Handlungen (183 StGB) mit einem klaren Ablauf.
- Zuerst wird geschwiegen.
- Dann wird Akteneinsicht beantragt.
- Danach werden Aussage, Identifizierung, Wahrnehmung, Vorsatz und rechtliche Einordnung geprüft.
In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage. Dann kommt es auf genaue Aussageanalyse an. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Ratgeber zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht.
Für die Verteidigung sind besonders wichtig:
- War der Beschuldigte sicher identifizierbar?
- Gab es eine Verwechslung?
- Wie waren Ort, Zeit, Lichtverhältnisse und Entfernung?
- Was genau will die belastende Person gesehen haben?
- Gab es Widersprüche in der Aussage?
- Gab es weitere Zeugen oder objektive Beweise?
- Kann eine sexuelle Motivation nachgewiesen werden?
- Wurde die Handlung tatsächlich als belästigend wahrgenommen?
- Liegt ein wirksamer Strafantrag vor?
- Kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO in Betracht?
Rechtsanwalt Yannic Ippolito ist Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Seit 2019 ist Rechtsanwalt Ippolito in der Strafrechtslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig. Seit 2024 bildet er im Strafrecht am Landgericht Düsseldorf aus.
Straf.Law verteidigt Beschuldigte bei Sexualdelikten insbesondere in Düsseldorf und Nordrhein-Westfalen sowie in Saarbrücken und dem Saarland.
Freispruch vor dem Amtsgericht Düsseldorf beim Vorwurf exhibitionistische Handlungen
Straf.Law konnte in einem Verfahren beim Vorwurf exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB vor dem Amtsgericht Düsseldorf einen Freispruch erreichen.
→ Zum Fall
Der Fall zeigt: Auch bei einem belastenden Sexualvorwurf darf nicht vorschnell von einer Verurteilung ausgegangen werden. Entscheidend sind Akteneinsicht, Aussageanalyse, Identifizierung und konkrete Beweiswürdigung.
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FAQs zum Vorwurf exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB
Nein. Nicht jede Nacktheit in der Öffentlichkeit ist nach § 183 StGB strafbar. Erforderlich ist eine exhibitionistische Handlung im Rechtssinn. Entscheidend sind sexuelle Motivation, Wahrnehmung, Belästigung und Vorsatz.
Bei exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Je nach Fall kann auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO möglich sein. Das hängt von Beweislage, Vorstrafen und Verteidigungsstrategie ab.
Nein. Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Sie sollten auch keine Aussage machen. Straf.Law sagt den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab und beantragt Akteneinsicht.
Ja. Eine Einstellung kann möglich sein, wenn der Vorwurf nicht hinreichend wahrscheinlich nachweisbar ist. Das gilt etwa bei Zweifeln an Identifizierung, Wahrnehmung, sexueller Motivation oder Strafantrag. Auch eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO kann im Einzelfall in Betracht kommen.
Ja. Ein Freispruch ist möglich, wenn das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Straf.Law konnte vor dem Amtsgericht Düsseldorf bei diesem Tatvorwurf einen Freispruch erreichen. Jeder Fall muss aber einzeln geprüft werden.
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Yannic Ippolito
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Strafverteidiger Ippolito: 











