Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Versuchte räuberische Erpressung bei der Freundin
Ausgangslage: Eskalation unter Alkoholeinfluss
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, versucht zu haben, seiner damaligen Freundin Bargeld abzunehmen – und dies unter Anwendung körperlicher Gewalt.
Nach der Anklage soll es auf offener Straße zu einer Eskalation gekommen sein: Der Mandant habe die Frau gegen ein Auto gestoßen und ihren Kopf mehrfach gegen das Fahrzeug geschlagen, um an das Geld zu gelangen.
Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage vor dem Amtsgericht Saarlouis (Schöffengericht) wegen versuchter räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung.
Herausforderung: Belastende Beweise und hoher Strafrahmen
Für den Mandanten war schnell klar, dass dieser Vorwurf existenzbedrohend ist. Denn die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor – selbst im Versuchsstadium drohte eine erhebliche Haftstrafe.
Zudem stellte sich die Beweislage zunächst als äußerst ungünstig dar:
- Die Verletzungen der Freundin waren ärztlich dokumentiert
- Ein unbeteiligter Zeuge hatte den Streit auf der Straße beobachtet
- Auch die Tochter der Freundin war anwesend und konnte den Konflikt bestätigen
Hinzu kam eine besonders prekäre Situation: Der Mandant befand sich wegen einer anderen Straftat bereits in Haft. Eine weitere Verurteilung hätte unweigerlich zu einer verlängerten Freiheitsentziehung geführt.
Strategie: Keine Tatnachweis aus Rechtsgründen
Strafverteidiger Ippolito analysierte die Ermittlungsakte akribisch – Seite für Seite, Aussage für Aussage. Dabei stieß er auf ein scheinbar nebensächliches, rechtlich jedoch entscheidendes Detail:
Das Geld, um das es in der Auseinandersetzung ging, stammte ursprünglich von der Mutter des Mandanten. Sie hatte es der Freundin übergeben – ausdrücklich für ihren Sohn.
Hier setzte die Verteidigung an. Denn eine räuberische Erpressung setzt zwingend voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Vermögensbereicherung anstrebt. Diese liegt jedoch nicht vor, wenn der Mandant zum Tatzeitpunkt einen rechtlichen Anspruch auf das Geld hatte.
Anders formuliert: Wer die Herausgabe seines eigenen Geldes verlangt, erfüllt nicht den Tatbestand der räuberischen Erpressung – selbst dann nicht, wenn das Verhalten ansonsten strafbar sein mag.
Zudem stellte Ippolito weitere strafmildernde Aspekte heraus:
- Alkohol: Die alkoholbedingte Enthemmung
- Affekt: Den situativen Charakter der Tat
- Beziehung: Den weiterhin bestehenden Kontakt zwischen Mandant und Freundin nach dem Vorfall
Ergebnis: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe – gegen die Staatsanwaltschaft
Diese Verteidigungslinie war erfolgreich. Das Gericht folgte der Argumentation, dass dem Mandanten der schwere Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung nicht nachgewiesen werden konnte.
Übrig blieb lediglich eine versuchte Nötigung in Verbindung mit Körperverletzung – ein deutlich geringerer Strafrahmen.
Obwohl die Staatsanwaltschaft weiterhin eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung forderte, konnte Strafverteidiger Ippolito das Gericht in seinem ausführlichen Plädoyer überzeugen, von einer Haftstrafe abzusehen. Das Urteil lautete schließlich: Geldstrafe.
Ergebnis: Geldstrafe. Kein Haft. Freiheit des Mandanten geschützt.
Fazit: Akribische Aktenarbeit entscheidet über Freiheit
Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass selbst bei scheinbar erdrückender Beweislage akribische Aktenanalyse den entscheidenden Unterschied machen kann.
Nicht jede gewalttätige Auseinandersetzung mit Geldbezug ist automatisch eine räuberische Erpressung. Die genaue Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen kann den Tatvorwurf grundlegend verändern – oder sogar vollständig entkräften.
Durch präzise strafrechtliche Argumentation gelang es Strafverteidiger Ippolito, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuwenden und die Freiheit des Mandanten zu sichern.
Ergebnis: Geldstrafe. Keine Haft. Freiheit des Mandanten gesichert.
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FAQs zum Fall
1. Wann liegt eine räuberische Erpressung rechtlich vor?
Eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine rechtswidrige Vermögensbereicherung vollzieht. Besteht ein rechtlicher Anspruch auf das Geld, entfällt dieser Tatbestand.
2. Warum war der rechtliche Anspruch auf das Geld hier entscheidend?
Da das Geld ursprünglich von der Mutter des Mandanten stammte und für ihn bestimmt war, fehlte es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung – ein zentrales Tatbestandsmerkmal der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB.
3. Welche Bedeutung hatte das Urteil für den Mandanten?
Statt einer drohenden Freiheitsstrafe erhielt der Mandant lediglich eine Geldstrafe. Seine Freiheit konnte trotz ungünstiger Ausgangslage gesichert werden.
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