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Vorwurf: Gefährliche Körperverletzung mit einem Bambusstock

Wo: Amtsgericht Saarlouis
Wann: 08.12.2025
Ergebnis: Einstellung
Der Mandant wurde vor dem Amtsgericht Saarlouis wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Trotz einschlägiger Vorstrafen, laufender Bewährung und einer drohenden Haftstrafe konnte Strafverteidiger Ippolito das Verfahren vollständig zur Einstellung bringen.  Ergebnis: Einstellung. Keine Strafe. Freiheit des Mandanten gesichert.

Ausgangslage: Konflikte in der Beziehung

Der Mandant lebte in einer konfliktreichen Beziehung mit seiner damaligen Freundin. Die Partnerschaft war seit längerer Zeit von Streitigkeiten geprägt, die sich nicht nur auf verbale Auseinandersetzungen beschränkten, sondern auch immer wieder in körperliche Übergriffe mündeten.

Vor diesem Hintergrund erhob die Staatsanwaltschaft Saarbrücken erneut Anklage gegen den Mandanten. Ihm wurde vorgeworfen, seine Freundin mit einem Bambusstock geschlagen zu haben.

Die Anklage vor dem Amtsgericht Saarlouis lautete daher auf gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – ein Delikt, das im Strafrecht besonders schwer wiegt und nur Freiheitsstrafen vorsieht.

Herausforderung: Vorstrafen, Bewährung, Haftgefahr

Die Ausgangslage für die Verteidigung war ausgesprochen schwierig. Der Mandant war bereits erheblich und einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft. Zudem stand er zur angeblichen Tatzeit unter laufender Bewährung. Erschwerend kam hinzu, dass gegen ihn noch ein weiteres Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vor einem anderen Gerichten anhängig war.

Das Gesetz sieht für die gefährliche Körperverletzung eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vor gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Angesichts der Vorbelastungen drohte dem Mandanten nicht nur der Widerruf der Bewährung, sondern eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Ein einfaches Bestreiten des Tatvorwurfs war in dieser Konstellation keine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie.

Strategie: Umgrenzungsfunktion der Anklage

Strafverteidiger Ippolito setzte daher auf eine konsequente strafprozessuale Verteidigung. In der Hauptverhandlung befragte er die Belastungszeugin detailliert und präzise zu dem angeblichen Tatgeschehen – insbesondere zu Ort, Ablauf und Zeitpunkt der Tat.

Dabei zeigte sich eine entscheidende Unstimmigkeit: Die Zeugin datierte den behaupteten Vorfall auf einen völlig anderen Zeitraum, nämlich mehrere Monate später als in der Anklageschrift angegeben.

Dieser Punkt war von zentraler Bedeutung. Denn das Gericht ist an die durch die Anklage umgrenzte Tat gebunden. Nach der sogenannten Umgrenzungsfunktion der Anklage (§§ 200 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO) darf das Gericht nicht über einen anderen Lebenssachverhalt urteilen, als ihn die Staatsanwaltschaft in der Anklage konkret beschrieben hat.

Durch die abweichende Tatzeit änderte sich der Lebenssachverhalt wesentlich. Es lag damit nicht mehr dieselbe prozessuale Tat vor, über die das Gericht entscheiden durfte.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Auf dieser Grundlage konnte Strafverteidiger Ippolito das Gericht davon überzeugen, dass eine Verurteilung prozessual unzulässig wäre. Die Anklage trug den in der Hauptverhandlung geschilderten Sachverhalt nicht mehr.

Das Amtsgericht Saarlouis folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren vollständig ein. Es erging kein Urteil, keine Strafe wurde verhängt, und es kam zu keiner Haft

Ergebnis: Einstellung. Keine Strafe. Freiheit des Mandanten gesichert.

Fazit: Prozessrecht entscheidet über Freiheit

Dieser Fall zeigt eindrücklich, dass sich auch bei scheinbar auswegloser Beweislage das Blatt in der Hauptverhandlung wenden kann. Zeugenaussagen sind das häufigste, aber zugleich unsicherste Beweismittel im Strafprozess.

Hier war nicht die Frage entscheidend, ob es in der Beziehung Gewalt gab, sondern ob das Gericht über genau diese Tat urteilen durfte. Die klare Anwendung der Umgrenzungsfunktion der Anklage bewahrte den Mandanten vor einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Der Fall unterstreicht, wie essenziell vertiefte Kenntnisse im Strafprozessrecht für eine effektive Strafverteidigung sind. Sie können – wie hier – den Unterschied zwischen Haft und Freiheit ausmachen.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens. Kein Urteil. Keine Strafe. Keine Haft. Freiheit des Mandanten geschützt.


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FAQs zum Fall

1. Warum konnte das Verfahren trotz schwerem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) eingestellt werden?

Entscheidend war, dass die Belastungszeugin den angeblichen Tatzeitpunkt anders schilderte als in der Anklageschrift angegeben. Dadurch lag prozessual nicht mehr dieselbe Tat vor, über die das Gericht entscheiden durfte. Wegen dieser Abweichung war eine Verurteilung rechtlich nicht möglich.

2. Was bedeutet die Umgrenzungsfunktion der Anklage im Strafprozess?

Die Anklage legt verbindlich fest, über welchen konkreten Lebenssachverhalt das Gericht urteilen darf. Weicht der Sachverhalt – etwa durch eine andere Tatzeit – wesentlich davon ab, darf das Gericht keine Verurteilung aussprechen (§§ 200, 264 StPO).

3. Welche Bedeutung hatte die Einstellung für den Mandanten?

Die Einstellung bedeutete, dass es kein Urteil und keine Strafe gab. Der Mandant blieb trotz erheblicher Vorbelastungen und laufender Bewährung straffrei und musste insbesondere keine Haft antreten.

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