Anwalt für Strafrecht & Sexualstrafrecht
Anwalt beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

Das Wichtigste
- Nicht jeder sexuelle Kontakt mit einer Person unter 18 Jahren ist automatisch nach § 182 StGB strafbar
- § 182 StGB betrifft bestimmte Fälle sexueller Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren
- Strafbar kann insbesondere das Ausnutzen einer Zwangslage, ein sexueller Kontakt gegen Entgelt oder das Ausnutzen fehlender sexueller Selbstbestimmung sein
- Bei § 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Bei § 182 Abs. 3 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Eine Zwangslage liegt nicht schon bei Angst, Unsicherheit oder Überforderung vor
- Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ergibt sich nicht automatisch aus dem Alter unter 16 Jahren
- Ein bloßes Geldangebot reicht nicht in jedem Fall für einen strafbaren Versuch aus
- Beschuldigte sollten bei einer Vorladung oder Hausdurchsuchung keine Aussage machen
- Ziel der Verteidigung ist eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 StGB ist für Beschuldigte sehr belastend. Häufig geht es um Kontakte über soziale Medien, Dating-Apps, Chats oder eine bereits bestehende Beziehung innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis. In den meisten Fällen besteht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstelation.
Viele Beschuldigte glauben zunächst, sie könnten den Vorwurf durch eine schnelle Erklärung bei der Polizei ausräumen. Das ist gefährlich. Gerade bei § 182 StGB kommt es auf genaue rechtliche Voraussetzungen an. Ohne Akteneinsicht ist kaum zu beurteilen, was wirklich behauptet wird und welche Beweise vorliegen.
Für Beschuldigte gilt deshalb: Schweigen. Keine Aussage bei der Polizei. Keine eigene Kontaktaufnahme zur belastenden Person. Keine Nachrichten löschen. Erst Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie.
Straf.Law ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert und verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen sexualstrafrechtlichen Verfahren – mit Standorten in Düsseldorf und Saarbrücken.
Auf einen Blick
- Wann ist sexueller Kontakt mit Jugendlichen nach § 182 StGB strafbar?
- Wann liegen Zwangslage, Entgelt oder fehlende sexuelle Selbstbestimmung nach § 182 StGB vor?
- Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StGB?
- Was sollte ich bei einer Vorladung wegen § 182 StGB tun?
- Wie verteidigt Straf.Law beim Vorwurf des § 182 StGB?
- FAQs zum Vorwurf sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
1. Wann ist sexueller Kontakt mit Jugendlichen nach § 182 StGB strafbar?
Sexueller Kontakt mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren ist nicht automatisch strafbar. § 182 StGB greift nur bei bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen. Entscheidend sind Alter, Situation, mögliche Zwangslage, Entgelt, Reife und Vorsatz.
§ 182 StGB schützt Jugendliche vor sexueller Ausnutzung. Das Gesetz erfasst vor allem drei Fallgruppen:
- sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage,
- sexuelle Handlungen gegen Entgelt,
- sexuelle Handlungen durch Personen über 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren bei Ausnutzung fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.
Für die Verteidigung ist wichtig: Nicht die Überschrift in der Anzeige entscheidet. Entscheidend ist, welche Variante des § 182 StGB tatsächlich vorgeworfen wird und ob die Voraussetzungen nachweisbar sind.
Ein großer Fehler ist es, nur auf das Alter zu schauen. Das Alter allein reicht bei § 182 StGB nicht aus. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Zwangslage, ein Entgelt oder ein Ausnutzen fehlender sexueller Selbstbestimmung vorliegt.
Genau hier setzt die Verteidigung bei Straf.Law an.
Anders bei Personen unter 14 Jahren (Kinder)
Etwas anderes gilt bei Personen unter 14 Jahren, also bei Kindern. Hier ist jeder sexuelle Kontakt strafbar. Je nach Konstellationen kommen unterschiedliche Tatvorwürfe in Betracht:
Strafverteidiger Ippolito:
Nicht jeder sexuelle Kontakt mit einer jugendlichen Person ist automatisch strafbar nach § 182 StGB. Es müssen weitere Umstände nachgewiesen werden können.
2. Wann liegen Zwangslage, Entgelt oder fehlende sexuelle Selbstbestimmung nach § 182 StGB vor?
Die zentralen Voraussetzungen bei § 182 StGB sind Zwangslage, Entgelt und fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Diese Merkmale dürfen nicht pauschal angenommen werden. Sie müssen im Einzelfall konkret festgestellt werden.
a) Zwangslage nach § 182 Abs. 1 StGB
Eine Zwangslage nach § 182 Abs. 1 StGB setzt eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis voraus. Es müssen gravierende Umstände vorliegen. Bloße Unsicherheit, Überforderung oder Angst reichen nicht aus. Diese Zwangslage muss der Beschuldigte konkret ausnutzen.
- Der BGH (Beschluss vom 16.06.2020 – 6 StR 82/20) verlangt eine „ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis“ und „bedrängende Umstände von Gewicht“.
- Bloße Hilflosigkeit oder Angst genügen nicht automatisch. Der BGH (Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 589/07) hat klargestellt, dass bloße Hilflosigkeit, Angst und Weinen „noch nicht den erforderlichen gravierenden Umstand“ begründen.
b) Sexuelle Handlungen gegen Entgelt nach § 182 Abs. 2 StGB
Bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt nach § 182 Abs. 2 StGB kommt es nicht auf eine Zwangslage an. Es muss vielmehr geprüft werden, ob wirklich eine Gegenleistung vereinbart oder gewährt wurde. Entgelt kann Geld sein. Auch andere Vorteile können eine Rolle spielen.
Aber: Nicht jedes Geschenk, jede Einladung oder jede Unterstützung ist automatisch Entgelt im Sinne des § 182 StGB.
c) Sexuelle Handlungen unter Ausnutzung fehlender Selbstbestimmungsfähigkeit, § 182 Abs. 3 StGB
Bei § 182 Abs. 3 StGB geht es um Beschuldigte über 21 Jahre und Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren. Strafbar ist nicht jeder sexuelle Kontakt in dieser Alterskonstellation. Erforderlich ist, dass die jugendliche Person dem Beschuldigten gegenüber zur sexuellen Selbstbestimmung nicht fähig war und dass der Beschuldigte dies ausgenutzt hat.
- Der BGH (Beschluss vom 18.11.2020 – 4 StR 422/19) stellt klar: Die fehlende Fähigkeit ergibt sich „nicht schon allein“ aus dem Alter unter 16 Jahren, sondern bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall.
Für die Verteidigung bedeutet das: Die Ermittlungsbehörden müssen mehr feststellen als nur Alter und sexueller Kontakt. Es geht um die konkrete Situation, Reife, Kommunikation, Kenntnis und das behauptete Ausnutzen.
3. Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StGB?
Bei § 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei § 182 Abs. 3 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 182 Abs. 4 StGB strafbar.
Die konkrete Strafe hängt stark vom Einzelfall ab. Wichtig sind
- Alter,
- Art der sexuellen Handlung,
- Kommunikationsverlauf,
- Vorleben,
- Nachtatverhalten,
- Geständnis und mögliche
- Vorstrafen.
In bestimmten Fällen kann das Gericht nach § 182 Abs. 6 StGB von Strafe absehen. Das kommt aber nur nach genauer Prüfung des Einzelfalls in Betracht.
Auch berufliche Folgen dürfen nicht unterschätzt werden. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Sexualdelikts kann Auswirkungen auf Führungszeugnis, Beruf, Studium, Approbation oder Beamtenstatus haben.
Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen muss die Belastungsaussage besonders sorgfältig geprüft werden. Es geht um Aussagekonstanz, Details, Widersprüche, Entstehung der Anzeige und mögliche Belastungsmotive.
→ Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zur Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
4. Was sollte ich bei einer Vorladung wegen § 182 StGB tun?
Bei einer polizeilichen Vorladung wegen § 182 StGB sollten Beschuldigte nicht zur Polizei gehen und keine Aussage machen. Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter zu folgen. Der richtige Schritt ist die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers.
Der Wunsch, die Sache sofort zu erklären, ist verständlich. Er ist aber gefährlich. Ohne Akteneinsicht wissen Beschuldigte nicht, was genau behauptet wird und welche Beweise vorliegen.
Richtig ist:
- keine Aussage bei der Polizei,
- keine Kontaktaufnahme zur belastenden Person,
- keine Löschung von Chats oder Dateien,
- keine Erklärungen gegenüber Arbeitgeber, Schule oder Familie,
- Strafverteidiger beauftragen,
- Akteneinsicht beantragen,
- erst danach über eine Einlassung entscheiden.
Ein Verfahren wegen § 182 StGB kann eingestellt werden. Besonders wichtig ist § 170 Abs. 2 StPO, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Eine Einstellung kann etwa in Betracht kommen, wenn eine Zwangslage nicht nachweisbar ist, kein Entgelt vorliegt, kein Ausnutzen belegt werden kann, kein Vorsatz besteht oder keine sichere Alterskenntnis nachweisbar ist.
5. Wie verteidigt Straf.Law beim Vorwurf des § 182 StGB?
Straf.Law verteidigt Beschuldigte beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) mit einer klaren Strategie.
- Zuerst wird geschwiegen.
- Dann wird Akteneinsicht beantragt.
- Danach werden Aussage, Chats, Altersangaben, Beweise und rechtliche Voraussetzungen geprüft.
Im Mittelpunkt stehen die Fragen:
- Welche Variante des § 182 StGB wird vorgeworfen?
- Wusste der Beschuldigte das Alter?
- Gab es wirklich eine Zwangslage?
- Wurde ein Entgelt vereinbart oder gewährt?
- Fehlte konkret die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?
- Gibt es entlastende Chats oder widersprüchliche Angaben?
- Ist die Belastungsaussage glaubhaft?
- Kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht?
Rechtsanwalt Yannic Ippolito ist Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf Aussage-gegen-Aussage-Verfahren.
Seit 2019 ist Rechtsanwalt Ippolito in der Strafrechtslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig. Seit 2024 bildet er im Strafrecht am Landgericht Düsseldorf aus.
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FAQs zum Vorwurf sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
Nein. Sexuelle Kontakte mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren sind nicht automatisch strafbar. § 182 StGB greift nur bei besonderen Voraussetzungen, etwa bei Ausnutzung einer Zwangslage, Entgelt oder Ausnutzung fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.
Eine Zwangslage setzt eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis voraus. Es müssen gravierende Umstände vorliegen, die die sexuelle Entscheidungsfreiheit des Jugendlichen deutlich einschränken. Bloße Angst, Unsicherheit oder Überrumpelung reichen dafür nicht automatisch aus.
Wer irrig davon ausgeht, mit einer volljährigen Person sexuellen Kontakt zu haben, unterliegt einem vorsatzausschließenden Irrtum nach § 16 StGB, so dass keine Strafbarkeit wegen § 182 StGB in Betracht kommt. Dies muss aber tragfähig begründet werden können.
Nicht zwingend. Der BGH (Beschluss v. 20.05.2026 – 4 StR 30/26) hat entschieden, dass ein bloßes Geldangebot für sexuelle Handlungen nicht in jedem Fall ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB) darstellt. Entscheidend ist, ob nach der Vorstellung des Beschuldigten noch weitere Zwischenschritte erforderlich waren.
Nein. Beschuldigte sollten ohne Akteneinsicht keine Aussage machen. Auch gut gemeinte Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden. Der richtige Weg ist Schweigen, Akteneinsicht und danach eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.
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Danach wissen Sie
1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl
Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.
2. Tatvorwurf | Verteidigung
Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.
3. Strafverfahren | Dauer
Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.
4. Nächste Schritte | Plan
Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.
5. Kosten | Festpreis
Was die Strafverteidigung kosten wird und welche Ratenzahlung möglich ist.

Strafverteidiger Ippolito: 











