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Vorwurf: Urkundenfälschung und Betrug im Pflegedienst

Wo: Staatsanwaltschaft Krefeld
Wann: 04.02.2026
Ergebnis: Einstellung

Die Staatsanwaltschaft Krefeld leitete gegen die Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit der Abrechnung von Pflegeleistungen ein. Der Vorwurf bezog sich auf angeblich gefälschte Abrechnungsbögen gegenüber Krankenkassen und einem Hauptauftraggeber. Strafverteidiger Ippolito arbeitete die tatsächlichen Rollen- und Verantwortungsstrukturen innerhalb des Unternehmens klar heraus und zeigte auf, dass der Mandantin kein strafbares Verhalten zuzurechnen war. Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Ausgangslage: Abrechnungsvorwürfe im Pflegedienstbereich

Die Mandantin betrieb nebenberuflich ein Unternehmen im Bereich von Pflegedienstleistungen. Sie selbst war nicht pflegend tätig, sondern organisierte Pflegeeinsätze und beauftragte hierfür Subunternehmen, die die Leistungen unmittelbar bei den pflegebedürftigen Personen vor Ort erbrachten.

Auftraggeber der Mandantin war jeweils ein größeres Unternehmen aus dem Pflegesektor, das die Einsätze koordinierte und die Abrechnung gegenüber Krankenkassen bündelte.

Die Staatsanwaltschaft Krefeld warf der Mandantin vor, Abrechnungsbögen über angeblich erbrachte Pflegeleistungen gefälscht und diese sowohl gegenüber Krankenkassen als auch gegenüber dem Hauptauftraggeber eingereicht zu haben. Auf dieser Grundlage sollen Zahlungen erfolgt sein, obwohl die Pflegeleistungen tatsächlich nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien.

Die Vorwürfe lauteten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sowie Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB).

Herausforderung: Berufliche Zukunft in Gefahr

Die Mandantin bestritt die Vorwürfe entschieden. Sie war selbst zu keinem Zeitpunkt pflegend tätig und sah sich durch das Ermittlungsverfahren erheblich belastet.

Besonders schwer wog, dass das Verfahren ihren hauptberuflichen Karriereweg massiv zu gefährden drohte. Das Nebengewerbe hatte sie zwischenzeitlich bereits abgemeldet. Die Sorge war groß, durch eine frühere unternehmerische Tätigkeit strafrechtlich eingeholt zu werden – mit potenziell gravierenden beruflichen und persönlichen Konsequenzen.

Strategie: Klare Rollen- und Verantwortungsabgrenzung

Strafverteidiger Ippolito erarbeitete gemeinsam mit der Mandantin eine detaillierte schriftliche Einlassung. Zentrales Ziel war es, die tatsächlichen Zuständigkeiten innerhalb der Unternehmensstruktur nachvollziehbar darzustellen.

Herausgearbeitet wurde insbesondere:

  1. die organisatorische Rolle der Mandantin als Vermittlerin und Koordinatorin,
  2. dass sie keine Pflegeleistungen vor Ort erbrachte,
  3. dass sie keine Abrechnungsbögen ausfüllte, unterzeichnete oder gegenzeichnete,
  4. dass die Abrechnung auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Subunternehmen erfolgte,
  5. und dass unzutreffende Abrechnungen – sofern überhaupt – allein aus dem Bereich der Subunternehmen stammen konnten.

Zudem wurde aufgezeigt, dass die Mandantin selbst möglicherweise Opfer eines Betruges geworden war, indem sie auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung der beauftragten Subunternehmen vertraute.

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht

Die Staatsanwaltschaft Krefeld folgte der Argumentation der Verteidigung vollständig. Mangels hinreichenden Tatverdachts stellte sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Es wurde keine Anklage erhoben. Für die Mandantin bedeutete dies die vollständige Entlastung von den strafrechtlichen Vorwürfen sowie die Sicherung ihres beruflichen und persönlichen Werdegangs.

Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens – keine Anklage, keine Strafe.

Fazit: Verantwortung richtig zuordnen

Der Fall zeigt, wie entscheidend eine präzise Analyse von Rollen und Zuständigkeiten in komplexen Unternehmensstrukturen mit Haupt- und Subunternehmen ist.

Nicht jede Abrechnung, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erweist, begründet automatisch eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Maßgeblich ist, wer welche Handlung tatsächlich vorgenommen hat und wem ein vorsätzliches Täuschungsverhalten zuzurechnen ist.

Ein strategisch sauber aufgebauter Verteidigungsansatz kann in wirtschaftsstrafrechtlichen Konstellationen den Ausschlag geben, um ein Ermittlungsverfahren frühzeitig und endgültig zu beenden.

Ergebnis: Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO

 


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FAQ zum Fall

1. Wann liegt bei Abrechnungen im Pflegedienst ein Betrug vor?

Ein Betrug (§ 263 StGB) setzt hierbei voraus, dass jemand vorsätzlich falsche Angaben macht, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Fehler oder Täuschungen durch Subunternehmen sind nicht automatisch dem Auftraggeber strafrechtlich zuzurechnen.

2. Kann man für Abrechnungen bestraft werden, die Subunternehmer erstellt haben?

Nur dann, wenn nachweisbar ist, dass der Auftraggeber die falschen Abrechnungen kannte, veranlasste oder bewusst weiterleitete.

3. Was bedeutet eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts beendet, dann kommt zu keiner Anklage, keiner Hauptverhandlung und zu keinem Eintrag im Führungszeugnis.

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