Anwalt für Strafrecht erklärt

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen dem Vorwurf gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) bekommen haben, klingt das sofort bedrohlich. Vielleicht machen Sie sich Sorgen:

  • Droht mir jetzt eine Gefängnisstrafe?
  • Werde ich einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen?
  • Kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden?

All diese Fragen und Unsicherheiten sind völlig normal. Hier erfahren Sie vom Anwalt für Strafrecht:

  • Was als gefährliche Körperverletzung gilt
  • Welche Strafe bei gefährlicher Körperverletzung droht
  • Ob und wann ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt
  • Wann die gefährliche Körperverletzung verjährt
  • Und wie ein Strafverteidiger das Verfahren zur Einstellung bringen kann

1. Was ist eine gefährliche Körperverletzung?
(+ Beispiele)

Das Gesetz beschreibt in § 224 des Strafgesetzbuches (StGB), wann eine Körperverletzung besonders gefährlich ist und deshalb als gefährliche Körperverletzung härter bestraft werden soll.

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB stellt eine Qualifikation zur (einfachen) Körperverletzung nach § 223 StGB dar.

  • Qualifikation bedeutet, dass neben der (einfachen) Körperverletzung zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, wodurch das Unrecht der Tat erhöht und eine härtere Strafe gerechtfertigt wird.

So heißt es in § 224 Abs. 1 StGB:

„Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Strafverteidiger Ippolito:

Eine gefährliche Körperverletzung ist eigentlich eine ganz „normale“ Körperverletzung – aber mit besonders gefährlichem Verhalten, zum Beispiel wenn jemand mit einem Baseballschläger zuschlägt, heimlich Medikamente verabreicht oder zusammen mit anderen angreift

Die einzelnen Tathandlungen einer gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB

In den Nummern 1. bis 5. werden Handlungen beschrieben, wodurch eine Körperverletzung besonders gefährlich für das Opfer werden kann. Begeht eine Person die Körperverletzung entsprechend dieser Nummern, droht eine Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung.

Nr. 1: Gift oder anderen gesundheitsschädliche Stoffe

Eine gefährliche Körperverletzung liegt nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann vor, wenn sie durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen wird.

Was ist „Gift“?

Gift ist jeder Stoff – egal ob aus der Natur oder aus dem Labor –, der im konkreten Fall die Gesundheit eines Menschen schädigen kann. Entscheidend ist dabei, wie viel davon gegeben wird, wie es verabreicht wird und wie empfindlich die betroffene Person ist.

Hierzu zählen etwa:

  • Pflanzliche Gifte, wie Nikotin (Tabak),
  • Tierische Gifte, wie Schlange- oder Spinnengift oder
  • Andere Gifte, wie Alkohol, Ammoniak, Methanol oder Säuren

Was sind „andere gesundheitsschädliche Stoffe“?

Es gibt neben Giften auch andere Stoffe, die die Gesundheit schädigen können – einfach dadurch, wie sie wirken, zum Beispiel weil sie sehr heiß, ätzend oder scharfkantig sind.

Es spielt keine Rolle, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist – relevant ist nur, dass er dem Körper schaden kann.

Hierzu zählen etwa:

  • Kochende Flüssigkeiten oder tiefgefrorenes Material, die bei Körperkontakt die Gesundheit erheblich beeinträchtigen.
  • Ätzende Flüssigkeiten, wie Säuren, die beim Aufbringen auf den Körper oder beim Einbringen in den Körper erhebliche Gesundheitsschäden hervorrufen.
  • Gase, wie Tränengas, Reizgas oder Rauch aufgrund eines Verbrennungsvorgangs, können gesundheitsschädliche Stoffe sein.
  • Schlafmittel und k.o.-Tropfen oder Betäubungsmittel werden auch erfasst ebenso wie zu hoch dosierte Arzneimittel.

Ihre Freiheit an erster Stelle

Oberstes Ziel von Strafverteidiger Ippolito ist es, Ihre Freiheit zu schützen. Hieran wird sich die gesamte Verteidigungsstrategie ausrichten.

Nr. 2: Waffe oder gefährliches Werkzeugs

224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt es besonders unter Strafe, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Die Einwirkung auf den Körper und die Gesundheit erfolgt bei der anderen Person dabei grundsätzlich von außen, während bei Nr. 1 typischerweise durch gesundheitsschädliche Stoffe von innen Gesundheitsgefahren entstehen.

Was ist eine „Waffe“?

Waffen sind Gegenstände, die dazu gebaut wurden, um schwere Verletzungen bei anderen zu verursachen.

Hierzu zählen etwa:

  • Kampfmesser,
  • Stichwaffen,
  • Schlagringe,
  • Schlagstöcke oder
  • Schusswaffen aller Art, insbesondere Gaspistolen oder Schreckschusswaffen, wenn bei ihnen Gas, Hitze oder Munitionsbestandteile durch den Lauf nach vorn austritt

Was sind „andere gefährliche Werkzeuge“?

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der so benutzt wird, dass er im konkreten Fall schwere Verletzungen verursachen kann.

Wichtig: Dinge, die fest verbaut sind, wie eine Wand oder ein Treppengeländer, zählen dagegen nicht dazu.

Hierzu zählen etwa:

  • Küchenmesser,
  • Fahrender PKW,
  • Feuerzeug,
  • Zigarette,
  • Eisenstange,
  • Schwere,
  • Pfefferspray,
  • Rasierklinge,
  • Baseballschläger oder
  • festes Schuhwerk.

Nr. 3: Gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls

224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft, wenn die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird.

Strafschärfend ist dabei nicht, dass eine schwerere Verletzung beim Opfer droht (Nr. 1 und Nr. 2), sondern hier bestehet eine erhöhte Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Tatbegehung.

  • Ein Überfall ist ein Angriff, auf den man sich nicht vorbereiten kann und mit dem man nicht rechnet.
  • Hinterlistig wird der Überfall, wenn die Person ihre wahre (Schädigungs-)Absicht gezielt verbirgt, um dem Opfer die Möglichkeit zur Verteidigung zu erschweren.

Beispiele für hinterlistige Überfälle:

  • Man täuscht vor, friedlich zu sein, greift dann aber plötzlich an.
  • Man verabreicht heimlich Alkohol, Drogen oder K.-o.-Tropfen, um das Opfer bewusstlos oder handlungsunfähig zu machen.
  • Man versteckt sich, lauert dem Opfer auf und greift es an, ohne dass es sich darauf vorbereiten kann.
  • Aber: Ein plötzlicher Angriff von hinten oder das Ausnutzen eines Überraschungsmoments stellen für sich betrachtete keinen hinterlistigen Überfall dar.

Nr. 4: Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten 

224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verschärft eine Körperverletzung zu einer gefährlichen Körperverletzung, wenn diese mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Der Gesetzgeber sieht eine gemeinschaftliche Tatbegehung als besonders gefährlich an, weil:

  • Höheres Verletzungsrisiko: Mehrere Angreifer können erheblich schwerere Verletzungen beim Opfer verursachen.
  • Erschwerte Verteidigung: Ein Opfer, das sich mehreren Tätern gleichzeitig gegenübersieht, hat kaum eine Möglichkeit, sich effektiv zu verteidigen.

Wichtig: Die Körperverletzung wird gemeinschaftlich mit einem Beteiligten begangen, wenn mindestens zwei Personen bewusst zusammenwirken, um das Opfer zu verletzen.

Beispiel:

  • Zwei Personen schlagen bewusst und gewollt auf eine Person ein, während eine dritte Person von außen zuschaut und etwaige Fluchtwege für das Opfer versperrt.

Frühe Einstellung des Verfahrens

Bereits im Ermittlungsverfahren setzt Strafverteidiger Ippolito alles daran, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – um Ihnen eine belastende Hauptverhandlung zu ersparen.

Nr. 5: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Eine Körperverletzung wird nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als besonders gefährlich angesehen, wenn sie durch eine Handlung erfolgt, die geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.

Behandlung bezieht sich auf die Handlung, nicht auf das Ergebnis:

  • Es geht nicht darum, ob das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr schwebte oder lebensgefährlich verletzt wurde.
  • Entscheidend ist allein, ob die Handlung generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.

Beispiele für lebensgefährdende Behandlungen:

  • Das Überziehen einer Plastiktüte über den Kopf,
  • Würgen, insbesondere wenn es zu Atemnot oder einer Unterbrechung der Blutzufuhr ins Gehirn kommt,
  • Verabreichen von Substanzen, die die Atemwege blockieren,
  • Ein kräftiger Kopfstoß,
  • Stiche mit Messer in die Brust, Bauch oder Rücken oder
  • Steinwürfe von Autobahnbrücken auf vorbeifahrende Autos
  • Achtung: Auch weniger intensive Einwirkungen können lebensgefährlich sein, wenn sie sich summieren oder das Opfer gesundheitlich vorbelastet ist.

Achtung: Nicht jede gefährliche Handlung erfüllt dieses Merkmal. Nicht lebensgefährdend sind etwa:

  • Ein einfaches Zu-Boden-Werfen.
  • Nicht jedes Würgen – hier kommt es insbesondere auf Dauer, Stärke und Konstitution des Opfers an.
  • Auch ein einfacher Schlag oder Tritt ist nicht per se lebensgefährdend, es sei denn, er trifft eine besonders empfindliche Stelle oder wird mit erheblicher Gewalt ausgeführt.

2. Ist ein Strafantrag nötig, um ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung einzuleiten?

Nein. Um eine gefährliche Körperverletzung strafrechtlich zu verfolgen bedarf es keinen Strafantrag des Opfers.

Gelangen Informationen zur Polizei, dass eine gefährliche Körperverletzung begangen worden sein könnte, muss sie von Amts wegen – also eigenständig – ein Strafverfahren und Ermittlungen einleiten (§ 152 Abs. 2 StPO).


Achtung: Selbst die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) setzen keinen Strafantrag voraus, um strafrechtlich von Seiten der Polizei verfolgt zu werden.

Erforderlich ist insoweit aber ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 StGB).


3. Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?

Die Strafe für eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB kann stark variieren, je nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Normalstrafrahmen für eine gefährliche Körperverletzung liegt bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.

Wichtig: Bei einer gefährlichen Körperverletzung ist grundsätzlich keine Geldstrafe als Strafe möglich!

Minder schwerer Fall

In minder schweren Fällen reduziert sich allerdings die Strafe auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Ob ein minder schwerer Fall bei einer gefährlichen Körperverletzung vorliegt, ist nicht immer eindeutig.

Das Gericht muss eine umfassende Gesamtwürdigung vornehmen, bei der viele Faktoren berücksichtigt werden, etwa:

a) Vorgeschichte der Tat:

  • Gab es eine Provokation oder ein Verhalten des Opfers, das die Tat beeinflusst hat?
  • War die Tat eine einmalige Entgleisung oder Teil eines wiederholten Musters?

b) Täterpersönlichkeit:

  • Zeigt der Täter Reue oder Einsicht?
  • Gibt es belastende Umstände im persönlichen Umfeld, die das Verhalten erklären könnten?

c) Schwere der Verletzungen:

  • Welche Verletzungen hat das Opfer erlitten?
  • Wurde bereits eine Schadenswidergutmachung durchgeführt?
  • Wie schwerwiegend sind die Folgen, wie z. B. Dauerfolgen oder Erwerbsminderungen?

d) Heilungsdauer:

  • Wie lange hat die Genesung gedauert?
  • Gab es Komplikationen, die die Schwere der Tat erhöhen?

Wichtig: Die mildernden Faktoren müssen die strafverschärfenden Umstände eindeutig überwiegen, damit ein minder schwerer Fall angenommen werden kann!

Strafverteidiger Ippolito:
Beim
Vorwurf gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) sieht das Gesetz keine Geldstrafe mehr vor, sondern ausschließlich Freiheitsstrafe! Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden, um Ihre Freiheit zu schützen.

4. Droht ein Eintrag ins Führungszeugnis bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung?

Ob ein Eintrag wegen gefährlicher Körperverletzung ins Führungszeugnis droht, hängt davon ab, ob es zur Verurteilung gekommen ist oder nicht.

Kann das Strafverfahren wegen des Vorwurfs gefährliche Körperverletzung zur Einstellung gebracht werden, erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Kommt es zu einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, muss mit einem Eintrag ins Führungszeugnis gerechnet werden.

  • Denn ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten kommt es zu einer Eintragung im Führungszeugnis, § 32 Abs. 2 Nr. 5b Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Wann wird der Eintrag im Führungszeugnis wegen gefährlicher Körperverletzung wieder gelöscht?

Das hängt von der tatsächlichen Verurteilung ab:

  • Nach 3 Jahren bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG.
  • Nach 5 Jahren bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG.

Gemeinsam #regeln

Strafverteidiger Ippolito unterstützt Sie auch menschlich in dieser schweren Zeit.
Gemeinsam entwickeln Sie mit ihm eine Verteidigung für Ihren Fall.

5. Wann verjährt eine gefährliche Körperverletzung?

Ist eine Straftat verjährt, kann eine Person hiernach nicht mehr bestraft werden (§ 78 Abs. 1 StGB).

Das bedeutet: Wenn innerhalb dieser Zeit keine Anklage erhoben wird, kann die Tat nicht mehr geahndet werden.

Wie lange die Verjährungsfrist ist, hängt von der Strafandrohung des konkreten Gesetzes ab.

  • Die gefährliche Körperverletzung seiht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vor.
  • Für solche Delikte bestimmt das StGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

6. Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf gefährliche Körperverletzung helfen?

Durch einen Strafverteidiger kann das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung unter Umständen frühzeitig zur Einstellung gebracht werden. Das hat den Vorteil:

  • Keine öffentliche Hauptverhandlung
  • Keine Strafe
  • Kein Eintrag ins Führungszeugnis

Es gibt unterschiedliche Wege, wie eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann – etwa im frühen Stadion des Ermittlungsverfahrens oder aber in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

Ein möglicher Weg, die Verfahrenseinstellung beim Vorwurf gefährliche Körperverletzung zu erzielen, ist der mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO. Mögliche Verteidigungsstrategien:

  • Kein Tatnachweis: Es fehlen Beweise, dass gerade Sie die Ihnen vorgeworfene gefährliche Körperverletzung begangen haben sollen, etwa weil Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
  • Keine Straftat: Es bestehen Umstände, die keine Straftat wegen gefährlicher Körperverletzung begründen, etwa weil die Voraussetzungen der oben ausgeführten § 224 Nr. 1 bis 5 StGB nicht vorliegen oder Sie in Notwehr (§ 32 StGB) oder im Notstand (§§ 34, 35 StGB) gehandelt haben.

Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO)

Eine weitere Möglichkeit das Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zur Einstellung zu bringen ist die Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO.

Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Geldauflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld des Beschuldigten nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 StPO).

Hier muss Ihr Strafverteidiger der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Gründe in einem schriftlichen Einstellungsantrag liefern, die eben genau das belegen.

Einzugehen ist insbesondere auf:

  1. Kriminelle Energie
  2. Vorstrafen
  3. Besondere Umstände, die zur Tat geführt haben
  4. Reue/Einsicht
  5. (Versuch der) Schadenswiedergutmachung
  6. Belastungen/Veränderungen durch das Strafverfahren
  7. Folgen/Auswirkungen der Straftat für das Opfer

Bei erfolgreichem Vorgehen Ihres Strafverteidigers kann so die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung erreicht werden.

FAQs – Häufige Fragen | Vorwurf gefährliche Körperverletzung

Antworten, die weiterhelfen

Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn eine Körperverletzung besonders gefährlich ist, etwa durch Waffen, Gifte, hinterlistige Überfälle oder lebensgefährliche Handlungen.

Sie ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) und wird härter bestraft.

Waffen sind z. B. Messer, Schlagringe oder Schusswaffen. Hierbei kann sich an das Waffengesetz orientiert werden.

Gefährliche Werkzeuge können Alltagsgegenstände wie Scheren, Pfefferspray oder ein Auto sein – wenn sie geeignet sind, durch ihre Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Eine Handlung, die generell geeignet ist, das Leben zu gefährden – z. B. Würgen, Stiche in den Bauch oder Schläge gegen den Kopf.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob das Opfer tatsächlich lebensgefährlich verletzt wurde.

Eine Körperverletzung ist „gemeinschaftlich“ begangen, wenn mindestens zwei Täter am Tatort zusammenwirken, also gemeinsam handeln. Es reicht, wenn das Opfer sich gegen mehrere Täter nicht wehren kann – selbst wenn nur einer zuschlägt.

Ja. Der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ist strafbar (§ 224 Abs. 2 StGB i. V. m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB). Das bedeutet: Bereits das Ansetzen zur Tat – selbst wenn keine Verletzung eintritt – kann geahndet werden.

Die Strafe ist aber regelmäßig milder (§ 23 Abs. 2 StGB).

Ja – aber sie ist dann nicht strafbar.

Wenn der Täter in einer Notwehrlage handelt, und die Verteidigung geeignet, erforderlich und geboten ist, um den Angriff zu beenden (§ 32 StGB), entfällt die Strafbarkeit – auch wenn dabei etwa ein gefährliches Werkzeug eingesetzt oder das Leben des Angreifers gefährdet wurde.

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) bezieht sich auf die Art der Tatausführung (z. B. mit Waffen, gemeinschaftlich oder das Leben gefährdend).

Die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) bezieht sich auf die Folgen der Tat – etwa, wenn das Opfer das Augenlicht verliert, dauerhaft entstellt ist oder ein Körperglied verliert.

Ein minder schwerer Fall kann angenommen werden, wenn z. B.

  • das Verhalten des Opfers provozierend war,
  • der Beschuldigte Reue zeigt,
  • der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und/oder
  • die Verletzungen vergleichsweise gering sind.

Das Gericht wägt alle Umstände sorgfältig ab – dabei müssen die mildernde Aspekte überwiegen.

Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Innerhalb dieser Zeit kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  • In minder schweren Fällen kann das Gericht eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängen.

Wichtig: Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Ja, bei einer Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe erfolgt in der Regel ein Eintrag ins Führungszeugnis.

Bei einer Verfahrenseinstellung hingegen (z. B. nach §§ 170 Abs. 2 oder 153a StPO) erfolgt aber kein Eintrag.

Nein, ein Strafantrag ist nicht erforderlich.

Die gefährliche Körperverletzung wird von Amts wegen verfolgt, sobald die Polizei davon erfährt.

Bei gefährlicher Körperverletzung ist das nicht entscheidend, da es sich um ein Offizialdelikt handelt.  Das Strafverfahren läuft auch ohne Zustimmung oder Strafanzeige des Opfers weiter.

Eine polizeiliche Vorladung ist meist der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden. 
Lassen Sie sich nicht verunsichern! 
In diesem Moment können Fehlentscheidungen gravierende Folgen haben.  Die wichtigste Regel lautet: Keine Aussage ohne Anwalt!
Viele Beschuldigte denken, dass sie die Sache schnell „aufklären“ können, wenn sie mit der Polizei sprechen. Das ist ein gefährlicher Irrtum! 
Schon kleinste Unstimmigkeiten oder unbedachte Aussagen können fatale Konsequenzen haben.
Beachten Sie:
  1. Einer polizeiliche Vorladung müssen Sie nicht nachkommen.
  2. Es gibt keine Nachteile, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen.
  3. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.

Sobald Sie eine Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) erhalten, sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen.

Strafverteidiger Ippolito übernimmt für Sie die Kommunikation mit der Polizei und sagen den Termin zur Vernehmung für Sie ab.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Strafverteidiger das Verfahren z. B. nach:

  • § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatnachweis) oder
  • § 153a StPO (gegen Geldauflage)

zur Einstellung bringen – ohne Hauptverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis.

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    Aktuelle Erfolge | Strafrecht & Sexualstrafrecht

    Ihr Strafverteidiger

    Yannic Ippolito

    Ausschließliche Tätigkeit als Strafverteidiger
    Spezialisierung auf Sexualstrafrecht
    Dozent für Strafrecht an d. Universität Düsseldorf
    Dozent für Strafrecht am Landgericht Düsseldorf
    Doktorand mit Station am King’s College (London)
    Zertifizierter Personal und Business Coach (ILS)
    Kanzlei in Saarbrücken
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      Danach wissen Sie

      1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl

      Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.


      2. Tatvorwurf | Verteidigung

      Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.


      3. Strafverfahren | Dauer

      Wie das Strafverfahren von hier aus weitergeht und wie lange alles dauern kann.


      4. Nächste Schritte | Plan

      Was Sie als nächstes tun sollten und was nicht. Wie die Verteidigung am besten vorbereitet wird.


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