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#geregelt, Sexualstrafrecht

Vorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern vor über 25 Jahren nach Haftstrafe

Wo: Landgericht Hannover
Wann: 02.06.2026
Ergebnis: Bewährung

Vor dem Landgericht Hannover ging es für den Mandanten in der Berufung wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) um seine Freiheit. In erster Instanz war er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden. Strafverteidiger Ippolito stellte den außergewöhnlichen Zeitablauf, die inzwischen gefestigten Lebensverhältnisse sowie eine geständige Einlassung und die Bereitschaft zur Zahlung von Schmerzensgeld in den Mittelpunkt. Ergebnis: Bewährung statt Haft – Freiheit und Lebensgrundlage des Mandanten und seiner Familie gesichert.

Ausgangslage: Mehr als zwei Jahre Haft nach erster Instanz

Für den Mandanten ging es in der Berufung vor dem Landgericht Hannover um seine Freiheit.

In erster Instanz war er wegen des mehrfachen Vorwurfs des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden.

Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB. Wäre das erstinstanzliche Urteil bestehen geblieben, hätte der Mandant seine Haftstrafe antreten müssen.

Die Tatvorwürfe lagen zu diesem Zeitpunkt bereits rund 25 Jahre zurück.

Seitdem hatte sich das Leben des Mandanten grundlegend verändert. Er hatte sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufgebaut und lebte in gefestigten familiären und persönlichen Verhältnissen.

Mit dem erstinstanzlichen Urteil stand all das auf dem Spiel.

Herausforderung: Nach dem ersten Urteil drohte Haft

Das Berufungsverfahren war für den Mandanten die entscheidende zweite Chance.

Wäre die Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bestätigt worden, hätte er seine Freiheit verloren. Gleichzeitig hätte eine Inhaftierung die über viele Jahre aufgebaute berufliche, wirtschaftliche und familiäre Lebensgrundlage massiv gefährdet.

Auch die Beweislage war herausfordernd.

Wie häufig bei lange zurückliegenden Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht stand eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Mittelpunkt. Objektive Beweismittel für das damalige Kerngeschehen standen nicht zur Verfügung. Der Bewertung der Aussagen und des lange zurückliegenden Geschehens kam daher besondere Bedeutung zu.

Gleichzeitig lag zwischen den Tatvorwürfen und der Berufungsverhandlung ein außergewöhnlich langer Zeitraum von ca. 25 Jahren.

Genau darin lag ein entscheidender Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Das Ziel war klar: Die bereits verhängte Haftstrafe musste in eine bewährungsfähige Strafe verändert werden.

Verteidigungsstrategie: 25 Jahre Entwicklung in den Mittelpunkt stellen

Strafverteidiger Ippolito suchte frühzeitig das Gespräch mit dem Landgericht.

Ziel war es, einen Weg zu finden, der eine neue Bewertung der Rechtsfolgen ermöglichte und insbesondere einen tatsächlichen Haftantritt verhinderte.

Dabei wurde auch die Nebenklagevertretung einbezogen. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs sollte eine für die Verfahrensbeteiligten tragfähige Lösung gefunden werden, mit der das Verfahren endgültig beendet werden konnte.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Ippolito schließlich eine Verständigung an.

Im Rahmen der gefundenen Lösung erklärte sich der Mandant zu einer geständigen Einlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bereit.

Für die Verteidigung waren insbesondere folgende Punkte entscheidend:

  • der außergewöhnliche Zeitablauf von rund 25 Jahren,
  • die seitdem eingetretene persönliche Entwicklung des Mandanten,
  • seine heute gefestigten familiären Verhältnisse,
  • seine stabile wirtschaftliche Lebensgrundlage,
  • die geständige Einlassung,
  • sowie die Bereitschaft, durch die Zahlung von Schmerzensgeld Verantwortung zu übernehmen.

Mit zunehmendem Zeitablauf kann auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs bei der konkreten Strafzumessung anders zu bewerten sein. Gleichzeitig musste berücksichtigt werden, welcher Mensch rund zwei Jahrzehnte nach den Tatvorwürfen vor dem Gericht stand.

Es ging damit nicht allein um die Vergangenheit.

Entscheidend war auch die Frage, ob es nach rund 20 Jahren noch erforderlich war, den Mandanten aus seinen heutigen stabilen Lebensverhältnissen herauszureißen und tatsächlich in Haft zu nehmen.

Ergebnis: Bewährung statt Haft

Die Verteidigungsstrategie war erfolgreich. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Das Landgericht Hannover verhängte eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Damit musste der Mandant die nach dem erstinstanzlichen Urteil drohende Haft nicht antreten.

Für ihn und seine Familie war dieses Ergebnis von existenzieller Bedeutung. Er konnte in seinem familiären Umfeld bleiben, seine wirtschaftliche Lebensgrundlage erhalten und sein Leben in Freiheit fortführen.

Die Berufung wurde damit tatsächlich zur entscheidenden zweiten Chance.

Ergebnis: Bewährung statt Haft. Freiheit und Lebensgrundlage des Mandanten und seiner Familie gesichert.

Fazit: Die Berufung kann die entscheidende zweite Chance sein

Gerade im Sexualstrafrecht beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) kann ein erstinstanzliches Urteil das gesamte bisherige Leben eines Menschen infrage stellen.

Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Dann geht es im Berufungsverfahren ganz unmittelbar um die Frage, ob der Mandant tatsächlich in Haft muss.

Eine Berufung ermöglicht eine erneute Tatsachenverhandlung und damit auch eine neue Bewertung der Rechtsfolgen.

Hier war der außergewöhnliche Zeitablauf von rund 20 Jahren ein wesentlicher Ansatzpunkt. Hinzu kamen die mittlerweile gefestigten Lebensverhältnisse, die geständige Einlassung und die Bereitschaft, durch die Zahlung von Schmerzensgeld Verantwortung zu übernehmen.

Strafverteidiger Ippolito konnte diese Faktoren im Rahmen einer Verständigung zusammenführen und erreichen, dass aus einer drohenden tatsächlichen Haftstrafe eine Bewährungsstrafe wurde.

Ohne den Erfolg in der Berufung hätte der Mandant nach dem erstinstanzlichen Urteil seine Freiheit verloren.

Ergebnis: Bewährung statt Haft. Freiheit und Lebensgrundlage gesichert.

FAQ zum Fall

1. Kann in der Berufung aus einer Haftstrafe noch eine Bewährungsstrafe werden?

Ja. In der Berufung wird die Sache grundsätzlich erneut verhandelt. Dabei können auch die Rechtsfolgen neu bewertet werden. In diesem Fall konnte die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren so verändert werden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich wurde.

2. Welche Bedeutung kann ein sehr langer Zeitablauf im Strafverfahren haben?

Ein außergewöhnlich langer Zeitraum zwischen Tat und Hauptverhandlung kann bei der Strafzumessung Bedeutung erlangen. Entscheidend ist dabei immer der konkrete Einzelfall. Hier lagen zwischen den Tatvorwürfen und der Berufungsverhandlung rund 25 Jahre, in denen sich die Lebensverhältnisse des Mandanten grundlegend verändert hatten.

3. Was bedeutet eine Verständigung im Strafverfahren?

Bei einer Verständigung können Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und gegebenenfalls weitere Verfahrensbeteiligte unter den gesetzlichen Voraussetzungen über den möglichen weiteren Verlauf und die Rechtsfolgen des Verfahrens sprechen. Ein wesentlicher Bestandteil kann eine geständige Einlassung sein. Die konkrete Entscheidung über Schuld und Strafe bleibt jedoch Aufgabe des Gerichts.

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