Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Verbreitung pornografischer Inhalte über Instagram
Vor dem Amtsgericht Meschede musste sich der Mandant wegen Verbreitung pornografischer Inhalte gemäß § 184 StGB in drei Fällen verantworten. Strafverteidiger Ippolito setzte bei zwei Tatvorwürfen an einer entscheidenden Lücke in der Beweisführung an: Das angebliche Videomaterial war nicht mehr vorhanden und konnte nicht mehr überprüft werden. Ergebnis: Teilfreispruch. Kein Eintrag im Führungszeugnis.
Ausgangslage: Instagram-Chat unter Familienmitgliedern
Der Mandant sah sich vor dem Amtsgericht Meschede mit dem Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB konfrontiert.
Ihm wurde vorgeworfen, seinen beiden Cousinen über Instagram in insgesamt drei Fällen selbst hergestelltes sexualisiertes Video- bzw Bildmaterial übersandt zu haben. Aufgrund dieser Vorwürfe erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.
Für den Mandanten war die Situation besonders belastend. Es ging nicht nur um ein Strafverfahren. Es ging auch um einen schweren Konflikt innerhalb der eigenen Familie.
Gerade wenn strafrechtliche Vorwürfe im familiären Umfeld erhoben werden, ist die Belastung oft doppelt hoch. Neben der Sorge vor einer Strafe treten Scham, familiäre Spannungen und die Angst vor beruflichen Folgen hinzu.
Herausforderung: Eintrag im Führungszeugnis drohte
Die drei angeklagten Taten trugen für den Mandanten das Risiko einer empfindlichen Strafe.
Besonders wichtig war es, eine Strafe zu verhindern, die zu einem Eintrag im Führungszeugnis geführt hätte. Ein solcher Eintrag hätte erhebliche berufliche Folgen für den Mandanten gehabt – gerade bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht.
Zugleich war das familiäre Verhältnis durch die Vorwürfe bereits massiv belastet. Das Strafverfahren verstärkte diesen Druck zusätzlich.
Verteidigungsstrategie: Lücken in der Beweislage nutzen
Strafverteidiger Ippolito setzte in einer Lücke der Beweislage an:
Nicht sämtliche Videos, die Gegenstand der Anklage waren, konnten in der Hauptverhandlung reproduziert werden. Teile des angeblich übersandten Materials befanden sich nicht mehr auf den Smartphones der Familienmitglieder.
Die Verteidigung machte deutlich: Für eine Verurteilung reicht nicht die bloße Behauptung, es habe sich um pornografische Inhalte gehandelt. Das Gericht muss den konkreten Inhalt feststellen können. Nur dann kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 184 StGB erfüllt sind.
Für den verbleibenden dritten Tatvorwurf konzentrierte sich die Verteidigung auf die Strafzumessung. Herausgearbeitet wurden insbesondere:
- die geringe Laufzeit des Videos,
- der Umstand, dass die dargestellte Handlung durch Kleidungsstücke verdeckt war,
- der Zeitablauf seit dem Geschehen,
- sowie die bereits eingetretenen außerstrafrechtlichen Folgen innerhalb der Familie.
Die Verteidigung verfolgte damit eine zweigleisige Strategie:
- Freispruch dort, wo der konkrete Inhalt nicht mehr nachweisbar war
- und eine möglichst geringe Strafe hinsichtlich des verbleibenden Tatvorwurfs.
Ergebnis: Teilfreispruch und kein Eintrag im Führungszeugnis
Die Strategie war erfolgreich.
Gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft folgte das Amtsgericht in wesentlichen Punkten der Argumentation der Verteidigung.
Bei zwei der drei angeklagten Taten wurde der Mandant freigesprochen. Lediglich hinsichtlich eines Tatvorwurfs erfolgte eine Verurteilung.
Auch bei diesem verbleibenden Vorwurf konnte Strafverteidiger Ippolito erreichen, dass die Sanktion sehr gering ausfiel: Das Gericht verhängte als Geldstrafe lediglich 30 Tagessätze.
Damit blieb die Geldstrafe in einem Bereich, durch den ein Eintrag im Führungszeugnis durch dieses Verfahren vermieden werden konnte.
Ergebnis: Teilfreispruch. Kein Eintrag im Führungszeugnis.
Fazit: Ohne Datei kein sicherer Inhalt feststellbar
Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue Prüfung digitaler Beweismittel ist.
Gerade bei Tatvorwürfen mit Bild- oder Videodateien kommt es entscheidend darauf an, was tatsächlich noch nachgewiesen werden kann. Ist eine Datei nicht mehr vorhanden und kann ihr konkreter Inhalt nicht reproduziert werden, muss sorgfältig geprüft werden, ob der Tatvorwurf überhaupt mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bewiesen werden kann.
Die bloße Behauptung über den vermeintlichen Inhalt darf eine konkrete Beweisführung nicht ersetzen.
Hier führte genau diese technische und rechtliche Prüfung dazu, dass der Mandant in zwei von drei Fällen freigesprochen wurde. Für den verbleibenden Vorwurf konnte die Sanktion auf lediglich 30 Tagessätze begrenzt werden.
Ergebnis: Teilfreispruch. Kein Eintrag im Führungszeugnis.
FAQ zum Fall
1. Kann man wegen § 184 StGB verurteilt werden, wenn das Video nicht mehr vorhanden ist?
Eine Verurteilung setzt voraus, dass der konkrete Inhalt sicher festgestellt werden kann. Ist eine Datei nicht mehr vorhanden und kann nicht mehr geprüft werden, was genau zu sehen war, kann dies erhebliche Zweifel an der Beweisbarkeit begründen. Bestehen vernünftige Zweifel, muss das Gericht den Angeklagten freisprechen.
2. Warum war der Teilfreispruch in diesem Fall möglich?
Bei zwei der drei angeklagten Taten konnte das angeblich versandte Videomaterial nicht mehr reproduziert werden. Dadurch ließ sich nicht sicher feststellen, ob es sich tatsächlich um strafbare pornografische Inhalte im Sinne des § 184 StGB handelte.
3. Führt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem Eintrag im Führungszeugnis?
Grundsätzlich führt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Entscheidend sind jedoch immer die konkreten Umstände, insbesondere mögliche Voreintragungen.
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Yannic Ippolito
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