Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Exhibitionistische Handlung auf der Bolkerstraße
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf fand das Verfahren gegen den Mandant wegen des Vorwurfs einer exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) statt. Zwei Zeuginnen hatten behauptet, der Mandant habe sich in der Düsseldorfer Innenstadt entblößt und vor ihnen masturbiert. Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen hatte, legte Strafverteidiger Ippolito Einspruch ein. Ergebnis: Freispruch – keine Strafe, kein Eintrag im Führungszeugnis, Kostenerstattung.
Ausgangslage: Exhibitionistische Handlung im Strafbefehl
Der Mandant hielt sich während der Fußball-Europameisterschaft in der Düsseldorfer Innenstadt auf. Er stand längere Zeit an einem Aufsteller im Bereich des Eingangs zur bekannten Bolkerstraße.
Plötzlich traten zwei junge Frauen an ihn heran und beschuldigten ihn, eine exhibitionistische Handlung begangen zu haben. Die beiden Zeuginnen verständigten sofort Polizeibeamte, sodass der Mandant noch vor Ort mit dem Vorwurf konfrontiert wurde.
Im weiteren Verlauf beantragte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf einen Strafbefehl wegen exhibitionistischer Handlung (§ 183 StGB). Strafverteidiger Ippolito legte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte, so dass es vor dem Amtsgericht Düsseldorf zum Prozess kam.
Herausforderung: Zwei Belastungszeuginnen
Erschwerend war, dass es sich nicht um eine typische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht handelte. Denn: Zwei Zeuginnen – Schwestern – behaupteten übereinstimmend, den angeblichen Vorfall beobachtet zu haben.
Allerdings ergab sich aus der Ermittlungsakte ein möglicher entscheidender Ansatzpunkt: Der Eingangsbereich der Bolkerstraße wird teilweise videoüberwacht.
Strategie: Videoanalyse und Widersprüche in der Belastungsaussage
Strafverteidiger Ippolito beantragte in ergänzender Akteneinsicht, ihm das Videomaterial zur Verfügung zu stellen.
Die Analyse des Videomaterials ergab aus Sicht der Verteidigung ein deutlich anderes Bild des Geschehens:
- Der Mandant stand bereits längere Zeit an dem Aufsteller
- Ausgehend von der Körperpositionierung und Körperbewegung lag eine exhibitionistische Handlung fern
- Erst danach näherten sich die beiden Zeuginnen
Auf dem Video war zudem zu erkennen, dass die Frauen zunächst mehrere Sekunden stehen blieben, den Mandanten beobachteten und eine dabei eine Zigarette rauchten, bevor die andere die Polizei verständigten.
In der Hauptverhandlung wurde das Video thematisiert. Die Hauptbelastungszeugin geriet nach dem Vorhalt der Aufnahmen in mehrere Widersprüche und Inkonsistenzen hinsichtlich des angeblichen Tatablaufs.
Auf die Vernehmung der zweiten Zeugin, der anderen Schwester, wurde schließlich einvernehmlich verzichtet.
Ergebnis: Freispruch beim Vorwurf exhibitionistische Handlung in Düsseldorf
Auf Grundlage der Videoaufnahme sowie der widersprüchlichen Aussage der Belastungszeugin folgten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht der Argumentation von Strafverteidiger Ippolito.
Der Mandant wurde vom Vorwurf der exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) freigesprochen.
Im Anschluss prüfte Strafverteidiger Ippolito zudem, ob sich die Hauptbelastungszeugin möglicherweise wegen falscher Verdächtigung oder uneidlicher Falschaussage strafbar gemacht haben könnten.
Ergebnis: Freispruch – keine Strafe, kein Eintrag im Führungszeugnis, Kostenerstattung durch die Staatskasse.
Fazit: Objektive Beweise können entscheidend sein
Der Fall zeigt eindrucksvoll, welche Bedeutung objektive Beweismittel im Strafverfahren haben können.
Gerade bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht steht häufig Aussage gegen Aussage. In diesem Verfahren war es anders: die Existenz von zwei Belastungszeuginnen erschwerte die Verteidigung zunächst.
Erst durch die sorgfältige Analyse der Ermittlungsakte, die Sicherung der Videoaufnahmen und die gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte gezeigt werden, dass der Vorwurf der exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) nicht haltbar war.
So gelang es, eine strafrechtliche Verurteilung vollständig abzuwenden und die Unschuld des Mandanten vor Gericht nachzuweisen.
Das im Raum stehende Urinieren des Mandanten an dem Aufsteller, würde an sich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese wäre allerdings zwischenzeitlich verjährt gewesen, so dass der Mandant auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verurteilt werden konnte.
Ergebnis: Freispruch – keine Strafe, kein Eintrag im Führungszeugnis.
Ähnlicher Erfolg:
FAQ zum Fall
1. Was gilt rechtlich als exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB)?
Nach § 183 StGB macht sich ein Mann strafbar, wenn er eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Entscheidend ist dabei ein bewusstes Entblößen und Handeln in sexueller Motivation.
2. Kann die Strafe aus einem Strafbefehl noch verhindert werden?
Ja. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der der Vorwurf vollständig überprüft wird.
3. Welche Rolle spielen Videoaufnahmen im Strafverfahren?
Videoaufnahmen können objektive Beweise liefern und Aussagen von Zeugen bestätigen oder widerlegen. In vielen Fällen können sie entscheidend dafür sein, den tatsächlichen Ablauf eines Geschehens aufzuklären.
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Strafrecht ⋅ Sexualstrafrecht
Weitere Erfolge | Aussage gegen Aussage
Vorwurf: Vergewaltigung nach intimer Situation mit zwei Frauen
Wo: Amtsgericht MünsterErgebnis: BewährungVorwurf: Vergewaltigung bei Schulfreundin der eigenen Tochter
Wo: Landgericht Frankfurt am MainErgebnis: EinstellungIhr Strafverteidiger

Yannic Ippolito
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Danach wissen Sie
1. Vorladung | Anklage | Strafbefehl
Wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl richtig verhalten.
2. Tatvorwurf | Verteidigung
Was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Strategien zur Verteidigung bestehen.
3. Strafverfahren | Dauer
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