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Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie, § 184b StGB

Das Strafrecht sieht für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB) empfindliche Strafen vor: Freiheitsstrafe statt Geldstrafe. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung.

Zahlreiche Fälle konnte Strafverteidiger Ippolito erfolgreich beenden durch:

  • Einstellung,
  • Bewährung oder
  • Freispruch.

Aktuelle Erfolge beim Vorwurf Besitz und Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b StGB):

22.07.2025


Wo: Amtsgericht Rheine (Schöffengericht)
Tatvorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: 60 Dateien
Worum es ging: Die Dateien fanden sich nur im versteckten Telegram-Verzeichnis; durch automatische Downloads fehlte der nachweisbare Besitzwille. Zum Fall

Ergebnis: Freispruch.

10.06.2025


Wo: Amtsgericht Hagen (Schöffengericht)
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: 180 Dateien
Worum es ging: Chats in einem Erotikportal; trotz zweier Hausdurchsuchungen wurden Reue, Therapie-Bereitschaft und persönliche Umstände überzeugend eingebracht. Zum Fall

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert.

28.05.2025


Wo: Amtsgericht Dülmen
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: ca. 750 Dateien
Worum es ging: Erotikchat-Kontext; trotz emotionaler Belastung (Ehe/ Umfeld) überzeugten Reue, Therapie und Wiedergutmachung. Zum Fall

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert.

05.05.2025


Wo: Amtsgericht Langen
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) sowie Jugendpornographie (§ 184c StGB)
Anzahl: ca. 7.500 Dateien
Worum es ging: Teilweise Uploads über Discord; umfassende Vorbereitung und Strafmilderungsgründe (Reue, Therapie, Lebensumstände). Zum Fall

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert.

28.04.2025


Wo: Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: Einzelne Dateien
Worum es ging: WhatsApp-Gruppenfall; akribische Aktenanalyse deckte Lücken auf (kein belegbarer Upload/ Besitz, nicht jede Datei pornografisch). Zum Fall

Ergebnis: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts – keine Anklage, kein Eintrag.

23.01.2025


Wo: Amtsgericht Lüdinghausen
Tatvorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: 50 Dateien
Worum es ging: Nachweis nur im Gerätespeicher-Cache; teils lediglich Thumbnails — damit kein tragfähiger Besitznachweis. Zum Fall

Ergebnis: Freispruch

20.01.2025


Wo: Amtsgericht Herne
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: 3 Dateien
Worum es ging: Facebook-Kontext, drohende Ausreise aus Deutschland bei Verurteilung. Umfassende Vorbereitung und Strafmilderungsgründe führten trotz schwerwiegender Vorwürfe zur Einstellung. Zum Fall

Ergebnis: Einstellung gegen Geldauflage – keine Strafe, kein Eintrag.

06.01.2025


Wo: Amtsgericht Saarlouis (Schöffengericht)
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) sowie Jugendpornographie (§ 184c StGB)
Anzahl: ca. 11.000 Dateien
Worum es ging: Trotz hoher Datenmenge (StA forderte 3,5 Jahre Haft) wurden zahlreiche Strafmilderungsgründe (Reue, Therapie, Schadenswiedergutmachung) belegt. Zum Fall

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert.

02.12.2024


Wo: Amtsgericht Recklinghausen (Schöffengericht)
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: 15 Dateien
Worum es ging: Intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung; Darstellung der persönlichen Umstände, Reue und Schadenswiedergutmachung. Zum Fall

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert.

08.11.2024


Wo: Amtsgericht Bochum (Schöffengericht)
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) sowie Jugendpornographie (§ 184c StGB)
Anzahl: ca. 3.500 Dateien
Worum es ging: Sammlung über mehrere Jahre. Strafmildernde Faktoren (Reue, Therapie, Wiedergutmachung) Zum Fall

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert.

21.10.2024


Wo: Amtsgericht Bochum (Schöffengericht)
Tatvorwurf: Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)
Anzahl: ca. 850 Dateien
Worum es ging: Engmaschige Betreuung; Reue, Therapie-Bereitschaft und Wiedergutmachung überzeugten Gericht und Staatsanwaltschaft. Zum Fall

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Was war in den § 184b-Fällen meist entscheidend?

Technische Details (z. B. automatische Downloads, Dateipfade, Metadaten), fehlender Besitzwille, frühe Strategiearbeit (Schaffen von Strafmilderungsgründen), sowie nachvollziehbare Schritte zur Verantwortungsübernahme (Therapie, Schadenswiedergutmachung) bei geeigneter Konstellation.

2. Kann „kein Besitzwille“ zu einem Freispruch führen?

Ja – wenn Dateien ohne Kenntnis/Willen auf dem Gerät landeten (z. B. durch automatische Downloads oder App-Caches) und dies technisch belegbar ist. Jeder Fall ist anders – die Beweisführung ist entscheidend.

3. Führt eine Verurteilung immer zum Führungszeugniseintrag?

Regelmäßig ja – darum zielt Strafverteidiger Ippolito frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens ab. Kann dies aufgrund der Beweislage nicht gelingen, steht die Freiheit des Mandanten an erster Stelle: Bewährung statt Haft, um Freiheit und Zukunft zu sichern.

4. Droht bei § 184b StGB immer eine Haftstrafe?

Das Gesetz sieht nur Freiheitsstrafe vor. Durch eine frühe und erfahrene Strafverteidigung kann jedoch bei klarere Beweislage in vielen Fällen eine Bewährungsstrafe erreicht werden – insbesondere bei Geständnis, Therapieansatz und günstigen persönlichen Umständen.

5. Welche Rolle spielen Durchsuchungen und sichergestellte Datenträger?

Bei Vorwürfen nach § 184b StGB bilden Hausdurchsuchungen und ausgewertete Festplatten/Handys oft die Grundlage der Anklage. Hier ist entscheidend, ob wirklich eine aktiver Umgang mit den Dateien nachweisbar ist oder nur automatisch gespeicherte Dateien vorliegen.

 


Hier erkläre ich Ihnen den Tatvorwurf „Kinderpornographie“ (§ 184b StGB) und zeige bewährte Strategien zur Verteidigung auf:
Anwalt erklärt: § 184b StGB + FAQs

– Strafverteidiger Yannic Ippolito

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