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Vorwurf: Sexueller Übergriff / Vergewaltigung beim Oralverkehr

Wo: Amtsgericht Hamm
Wann: 30.04.2025
Ergebnis: Freispruch

Vor dem Schöffengericht Hamm stand der Mandant wegen des Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs / Vergewaltigung in einer früheren Beziehung. Trotz Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und drohender Mindestfreiheitsstrafe konnte Strafverteidiger Ippolito durch das Aufzeigen von Widersprüchen und einem möglichen Rachemotiv einen Freispruch erreichen – Freiheit und Ansehen des Mandanten blieben gewahrt.

Ausgangslage

Der Mandant war mit seiner damaligen Freundin in einer Beziehung. Beide hatten sogar ein gemeinsames Kind zusammen.

In vertrauter Situation kam es zu sexueller Aktivität zwischen beiden. Die Frau befand sich dabei einvernehmlich zwischen den Beinen des Mandanten und übte Oralverkehr aus.

Über ein Jahr später – nach Beziehungsende und zivilrechtlichem Streit – folgte für den Mandanten der Schock: Anklage wegen sexuellem Übergriff / Vergewaltigung zum Schöffengericht.

Der Vorwurf: Der Mandant habe ein „Stopp-Zeichen“ der Exfreundin bewusst ignoriert.

Herausforderung: Aussage gegen Aussage

Für den Tatvorwurf dieser Schwere sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Bei Vergewaltigung sogar eine Regelstrafe von mindestens zwei Jahren.

Damit stand die Freiheit des Mandanten auf dem Spiel.

Zudem bestand eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation im Sexualstrafrecht:
Keine weiteren Zeugen. Keine weiteren Beweise. Nur zwei sich widersprechende Aussagen: Die Aussage der Zeugin und die Aussage des Mandanten.

Strategie: Widersprüche und Motiv herausarbeiten

Strafverteidiger Ippolito analysierte die Belastungsaussage punktgenau und psychologisch fundiert.

Er zeigte dem Schöffengericht in Hamm in dieser Aussage-gegen-Aussage-Situation auf:

  • Die Aussage der Ex-Freundin wies Widersprüche auf

  • Das angebliche „Stopp“ war nicht klar und nicht nachweisbar und nicht logisch in den Ablauf einzuordnen

  • Der Zeitpunkt der Anzeige fiel in den Zeitraum, in dem der Mandant den Kontakt zur Ex-Freundin in Folge eines sorgerechtlichen Streits abbrach – das Motiv der Rache drängte sich auf

  • Zwischen dem behaupteten Vorfall und der Anzeige lag über ein Jahr, was ungewöhnlich lange ist

All das zusammengenommen warf ernste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage auf.

Ergebnis: Freispruch

Strafverteidiger Ippolito überzeugte mit dieser Verteidigungslinie Staatsanwaltschaft und Gericht: Die Belastungsaussage war nicht glaubhaft.

Strafverteidiger Ippolito argumentierte mit aussagepsychologischen Grundsätzen, wie sie in solchen Strafverfahren im Sexualstrafrecht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen angewendet werden müssen.

Ergebnis: Freispruch! 

Fazit: Belastungsaussage kritisch hinterfragen

In Fällen von Aussage gegen Aussage ist genaue Analyse entscheidend.
Vor allem bei schwerwiegenden Vorwürfen wie einem sexuellen Übergriff oder Vergewaltigung.

Strafverteidiger Ippolito zeigte, wie wichtig es ist:

  1. Belastungsaussagen auf innere Widersprüche zu prüfen
  2. Mögliche Falschmotive offenzulegen
  3. Zeitliche Zusammenhänge einzuordnen

Ergebnis: Freispruch. Keine Vorstrafe. Freiheit des Mandanten geschützt!

Häufige Fragen (FAQ)

1. Was bedeutet eine Aussage-gegen-Aussage-Situation?

In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gibt es keine weiteren Beweise oder Zeugen – es stehen sich nur zwei widersprechende Aussagen gegenüber. Die Glaubhaftigkeit entscheidet über den Ausgang.

2. Spielt der Zeitpunkt der Anzeige eine Rolle?

Ja. Ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang – etwa nach Streit oder Trennung – kann ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung sein und wird in der Verteidigung berücksichtigt.

3. Kann man bei schwerem Vorwurf wie Vergewaltigung freigesprochen werden?

Ja. Wenn die Belastungsaussage nicht glaubhaft ist und keine weiteren Beweise vorliegen, muss das Gericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freisprechen – auch beim Vorwurf der Vergewaltigung.

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