Strafrecht | Strafverteidigung

Vorwurf: Heimliches Herstellen von Jugendpornographie von der Exfreundin
Ausgangslage: Beziehung, Drogen und ein schwerer Vorwurf
Der Mandant stand in jungen Jahren bereits unter schwierigen Lebensumständen. Er war drogenabhängig, stand unter gesetzlicher Betreuung und verbrachte aufgrund seiner Suchtprobleme zeitweise Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen.
Während einer Beziehung mit einer jugendlichen Freundin kam es zu einem folgenschweren Vorfall. Dem Mandanten wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, intime Situationen beim Geschlechtsverkehr heimlich mit dem Handy gefilmt und diese Videos anschließend an die beste Freundin seiner damaligen Partnerin weitergeleitet zu haben.
Damit lautete der Vorwurf: Herstellung und Verbreitung von Jugendpornographie in zwei Fällen. Die gesetzlichen Strafandrohungen sind ernst: Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Herausforderung: Erdrückende Beweislage
Die Ausgangslage war für die Verteidigung schwierig:
- Die Frau in den Videos konnte zweifelsfrei als die ehemalige Partnerin des Mandanten identifiziert werden.
- Auch die Handynummer, über die die Videos verschickt wurden, war eindeutig dem Mandanten zugeordnet.
- Damit war klar: Es gab keinen Spielraum, den Tatnachweis in Frage zu stellen.
Besonders bedrohlich: Das Gesetz sieht zwar auch Geldstrafe vor, aber eben auch Freiheitsstrafe. Demnach war auch die Freiheit des Mandanten in Gefahr. Für einen jungen Mann in einer ohnehin schon schwierigen Lebenslage wäre das ein massiver Einschnitt gewesen – mit kaum absehbaren Folgen für seine Zukunft.
Strategie: Steuerungsminderung und Affekthandlung
Strafverteidiger Ippolito setzte die Verteidigung strategisch an den entscheidenden Punkten an. Statt die Beweislage zu leugnen, stellte er die Umstände in den Mittelpunkt, die für eine Milderung der Strafe sprechen:
- Steuerungsminderung wegen Drogenkonsum (§ 21 StGB):
Der Mandant befand sich zur Tatzeit unter starkem Drogeneinfluss. Damit konnte argumentiert werden, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. - Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr:
Das Versenden der Videos geschah im Kontext einer emotional belastenden Trennung. Die Weiterleitung an die beste Freundin war eine unüberlegte Kurzschlussreaktion – keine geplante Tat mit Wiederholungsabsicht. - Persönliche Entwicklung:
Seit dem Vorfall hatte sich der Mandant von seiner Ex-Partnerin gelöst. Er zeigte klare Reue und Einsicht in sein Verhalten. Zudem wurde betont, dass ein solcher Fehltritt in seinem Leben einmalig war.
Damit stellte die Verteidigung nicht nur die Tat, sondern auch die Lebensumstände des Mandanten in den Mittelpunkt. Drogenprobleme, eine schwierige Kindheit und der Umstand, dass er unter Betreuung stand, waren wichtige Faktoren.
Ergebnis: Geldstrafe – keine Haft
Das Gericht folgte der Argumentation von Strafverteidiger Ippolito. Es erkannte an, dass die Steuerungsfähigkeit des Mandanten zum Tatzeitpunkt aufgrund seines Drogenkonsums erheblich eingeschränkt war.
Zudem konnte glaubhaft gemacht werden, dass keine Wiederholungsgefahr bestand und der Mandant seitdem einen positiven Lebenswandel eingeleitet hatte.
Dank der erfolgreichen Verteidigung konnte eine Freiheitsstrafe abgewendet und die Freiheit des Mandanten geschützt werde. Das Gericht verhängte (nur) eine Geldstrafe.
Ergebnis: Geldstrafe. Keine Freiheitsstrafe. Freiheit gesichert!
Fazit: Den Menschen in den Mittelpunkt rücken
Dieser Fall zeigt deutlich, dass Strafverteidigung nicht nur auf den Tatvorwurf, sondern auch auf die individuellen Umstände des Mandanten blicken muss.
- Schwierige Lebenslagen wie Suchtprobleme oder psychische Belastungen sind entscheidend für die juristische Bewertung.
- Reue und Einsicht des Mandanten spielen eine große Rolle für das Strafmaß.
- Verteidigung heißt nicht immer Leugnen, sondern auch gezielt aufzeigen, warum trotz Schuld kein Freiheitsentzug gerechtfertigt ist.
Nur durch diese Kombination konnte Strafverteidiger Ippolito erreichen, dass der Mandant seine Freiheit behielt – und die Chance, sein Leben neu zu ordnen.
Ergebnis: Geldstrafe. Keine Haft. Freiheit geschützt!
FAQ zum Fall
1. Welche Strafe droht beim Vorwurf Jugendpornographie?
Das Gesetz (§ 184c StGB) sieht beim Herstellen oder Verbreiten von Jugendpornographie eine Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.
2. Welche Rolle spielte das Drogenproblem des Mandanten?
Der nachgewiesene Konsum von Drogen führte dazu, dass seine Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB vermindert war. Das konnte strafmildernd berücksichtigt werden.
3. Bedeutet eine Geldstrafe einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Eine Geldstrafe kann unter Umständen im Führungszeugnis erscheinen. Es kommt dabei auf die Straftat sowie auf die Höhe der Geldstrafe an. Grundsätzlich werden Geldstrafen bis 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Es bestehen aber Ausnahmen.
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