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Vorwurf: Herstellen von Kinderpornographie und sexueller Missbrauch von Kindern im Schwimmbad

Wo: Amtsgericht Köln
Wann: 02.09.2025
Ergebnis: Bewährung
Der Mandant stand vor dem Schöffengericht Köln wegen schwerer Vorwürfe: sexueller Missbrauch von Kindern sowie Herstellen von Kinderpornographie. Dank der Verteidigungsstrategie von Strafverteidiger Ippolito wurde der Vorwurf stark reduziert: Am Ende blieb eine Verurteilung wegen Jugendpornographie und einer Versuchsstrafbarkeit übrig – mit einer Bewährungsstrafe. Ergebnis: Freiheit gesichert – kein Gefängnis.

Ausgangslage: Schwere Vorwürfe im Schwimmbad

Der Mandant erholte sich regelmäßig im Schwimmbad. Dort soll er laut Anklage zwei gravierende Straftaten begangen haben:

  • Zum einen soll er durch ein Loch in der Kabinenwand mehrere Personen – darunter Kinder und Jugendliche – heimlich beim Masturbieren gefilmt haben. Dies führte zum Vorwurf des Herstellens und Besitzes von Kinderpornographie.
  • Zum anderen wurde ihm vorgeworfen, in einer Toilettenkabine einen Jungen angesprochen und ihm 50 EUR angeboten zu haben, um dessen Geschlechtsteil anfassen zu dürfen. Das war der Kernvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Schon die Anklage machte klar: Hier drohten Freiheitsstrafen. Für das Herstellen von Kinderpornographie nach § 184b StGB sieht das Gesetz ausschließlich Freiheitsstrafe vor. Für sexuellen Missbrauch beträgt das Mindestmaß ein Jahr Freiheitsstrafe.

Herausforderung: Aussage gegen Aussage und belastende Dateien

Der Druck für den Mandanten war enorm. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs stand – wie so oft im Sexualstrafrecht – in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation:

  • Der Mandant bestritt die Tat. Der beschuldigende Zeuge blieb bei seiner Darstellung. Objektive Beweise für die angebliche Anbahnungshandlung existierten nicht.

Gleichzeitig fanden die Ermittler auf dem Smartphone des Mandanten mehrere Videodateien. Diese wurden automatisch im Aufnahmespeicher des Geräts gesichert. Der Fund deutete stark darauf hin, dass die Videos tatsächlich vom Mandanten aufgenommen worden waren.

Die Beweislage schien also in Teilen belastend und in anderen Punkten unklar. Das Risiko einer Haftstrafe war hoch.

Strategie: Reduzierung der Vorwürfe

Strafverteidiger Ippolito entwickelte eine mehrschichtige Verteidigung:

  1. Nur eine Tat beim Herstellen: Die Anklage ging von mehreren Taten aus. Ippolito argumentierte, dass es sich rechtlich nur um eine einzige Handlung handelte, da alle Aufnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang entstanden.
  2. Keine Kinderpornographie: Zudem wies er darauf hin, dass nicht zweifelsfrei Kinder im juristischen Sinne (< 14 Jahre) zu sehen waren, sondern Jugendliche. Durch diese bildbezogene Verteidigung verschob sich der Vorwurf vom strengeren § 184b StGB hin zu § 184c StGB (Jugendpornographie), wo Geldstrafe möglich ist.
  3. Kein vollendeter sexueller Missbrauch von Kindern: Der Mandant bestritt die Tat. Juristisch wurde herausgearbeitet, dass selbst bei Wahrunterstellung nur ein Versuch im Raum stand. Ippolito argumentierte für einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB), jedenfalls aber für eine mildere Bestrafung der Versuchsstrafbarkeit (§ 23 Abs. 2 StGB).

Ergebnis: Bewährung – Freiheit gesichert

Die Verteidigungsstrategie zeigte Erfolg. Das Schöffengericht Köln folgte den Ausführungen von Ippolito in wesentlichen Punkten:

  • Die Videoaufnahmen wurden nicht als Herstellung von Kinderpornographie, sondern lediglich als Jugendpornographie gewertet.
  • Die Zahl der Taten wurde von mehreren auf eine einzige reduziert.
  • Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wurde nicht als vollendete Tat, sondern als Versuch bewertet.

Das Schöffengericht lehnten zwar die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts ab, folgten aber der wesentlichen Linie der Verteidigung.

Ergebnis: Bewährung statt Haft.

Fazit: Bildanalyse und juristische Präzision

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig eine bildbezogene Argumentation und präzise Rechtskenntnisse im Sexualstrafrecht sind.

Ob es sich bei Abgebildeten tatsächlich um Kinder oder Jugendliche handelt, kann über Jahre der Haft oder eine mildere Strafe entscheiden.

Bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs ist die Einordnung als Versuch oder vollendete Tat oft der Schlüssel für eine Bewährungsstrafe.

Strafverteidiger Ippolito konnte durch seine detaillierte Verteidigung das Verfahren in entscheidenden Punkten beeinflussen.

Ergebnis: Bewährung. Freiheit gesichert. Kein Gefängnis.

FAQ zum Fall

1. Warum ist die Unterscheidung zwischen Kinder- und Jugendpornographie so wichtig?

Bei Kinderpornographie (§ 184b StGB) sieht das Gesetz zwingend Freiheitsstrafe vor. Bei Jugendpornographie (§ 184c StGB) ist auch Geldstrafe möglich.

2. Was bedeutet eine Versuchsstrafbarkeit beim sexuellen Missbrauch?

Wenn eine Tat nicht vollendet wird, liegt ein (strafbarer) Versuch vor. Das Strafmaß ist in solchen Fällen meist geringer – oft kann eine Freiheitsstrafe so in den bewährungsfähigen Bereich reduziert werden.

3. Was heißt Bewährungsstrafe für den Mandanten?

Der Mandant bleibt in Freiheit, muss aber bestimmte Auflagen erfüllen. Er gilt zwar als vorbestraft, vermeidet jedoch die Haft und kann sein Leben mit seiner Familie in Freiheit fortsetzen.

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