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Vorwurf: Gefährliche Körperverletzung nach Angriff mit Pfefferspray

Wo: Amtsgericht Idstein
Wann: 11.09.2025
Ergebnis: Geldstrafe
Der Mandant wurde vor dem Amtsgericht Idstein wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Ihm wurde ein Messereinsatz vorgeworfen sowie, gemeinsam mit einem Freund auf zwei Männer eingeschlagen und eingetreten zu haben. Strafverteidiger Ippolito konnte aufzeigen, dass kein Messereinsatz dem Mandanten zugeordnet werden konnte und dass der Vorfall in einem engen Zusammenhang mit einem Angriff durch die Gegenseite stand. Ergebnis: Geldstrafe. Keine Freiheitsstrafe. Kein Eintrag im Führungszeugnis.

Ausgangslage: Angriff mit Pfefferspray

Der Mandant wollte mit seinem Freund und dessen Partnerin einen entspannten Abend verbringen. Als die drei zum Auto gingen, trafen sie auf zwei Männer, die sie von früheren Konflikten kannten. Die Stimmung war sofort angespannt, einer der beiden Männer war mit über 1,5 Promille stark alkoholisiert und aggressiv.

Es kam zunächst zu einem Wortgefecht. Plötzlich zog der alkoholisierte Mann ein Pfefferspray und sprühte dem Freund des Mandanten direkt in die Augen. In der aufkommenden Hektik kam es zu einer Schlägerei.

Einer der Angreifer ging zu Boden, es folgten Schläge und Tritte. Später wurden bei beiden Männern Schnittverletzungen festgestellt und Blutspuren gesichert – eine konkrete Tatwaffe jedoch nie gefunden.

Mehrere Monate später erhielt der Mandant die Anklage: Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) durch den angeblichen Einsatz eines Messers und eine gemeinschaftliche Tat mit seinem Freund.

Herausforderung: Drohende Freiheitsstrafe

Nach § 224 StGB sieht das Gesetz für gefährliche Körperverletzung keine Geldstrafe mehr vor, sondern eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.

Besonders belastend:

Es gab mehrere Zeugen, darunter ein Nachbar, der Polizeibeamter war. Dieser schilderte ein aggressives Verhalten des Mandanten. Ihm wurde vorgeworfen, auch auf den bereits am Boden liegenden Mann eingeschlagen und getreten zu haben, teilweise gegen den Kopf.

Damit stand neben einem Eintrag im Führungszeugnis auch eine empfindliche Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung im Raum – mit gravierenden Folgen für die Zukunft des Mandanten.

Strategie: Kein Messer, Notwehr im Vordergrund

Strafverteidiger Ippolito verfolgte eine klare Linie:

  1. Kein Messer: Da nie eine Tatwaffe gefunden wurde, konnte ein Einsatz nicht bewiesen und schon gar nicht dem Mandanten zugeordnet werden. Selbst wenn es ein Messer gegeben hätte, wäre dies ein sogenannter Mittäterexzess – also nicht dem Mandanten zurechenbar.
  2. Notwehr-Argumentation (§ 32 StGB): Die Auseinandersetzung begann mit dem Angriff durch Pfefferspray. Die Verteidigung stellte heraus, dass der Mandant und sein Freund in erster Linie abwehrend handelten.
  3. Minderschwerer Fall: Selbst wenn man nicht von vollständiger Notwehr ausging, rechtfertigte der enge zeitliche Zusammenhang des Angriffs die Annahme eines minder schweren Falls. Damit öffnete sich der Weg, eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln.

Ergebnis: Geldstrafe. Kein Eintrag im Führungszeugnis

Das Gericht konnte nicht überzeugt werden, dass die Schläge nach dem Sturz des Angreifers vollständig durch Notwehr gedeckt waren. Es sah jedoch ein, dass der Messereinsatz nicht nachweisbar war und dass der Vorfall in einer eskalierenden Konfliktsituation stattfand.

Am Ende folgte es der Argumentation von Ippolito und nahm einen minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung an. Die Freiheitsstrafe wurde in eine Geldstrafe umgewandelt – in einer Höhe, die keinen Eintrag im Führungszeugnis nach sich zog.

Ergebnis: Geldstrafe. Keine Freiheitsstrafe. Führungszeugnis bleibt sauber.

Fazit: Grautöne im Strafrecht

Dieser Fall zeigt, dass Strafverfahren oft nicht schwarz oder weiß sind. In dynamischen, eskalierenden Situationen bestehen viele Grautöne, die differenziert bewertet werden müssen.

Entscheidend war, dass Strafverteidiger Ippolito die Notwehrlage des Mandanten betonte, die fehlende Tatwaffe hervorhob und so den Fokus weg von einer langen Freiheitsstrafe hin zu einer verhältnismäßigen Lösung lenkte.

Ergebnis: Geldstrafe. Keine Freiheitsstrafe. Kein Eintrag im Führungszeugnis.


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FAQ zum Fall

1. Warum wurde trotz Notwehrargumentation eine Geldstrafe verhängt?

Das Gericht sah die anfängliche Verteidigung durch Notwehr (§ 32 StGB) ein, wertete jedoch die Schläge und Tritte auf den bereits am Boden liegenden Angreifer als überschießend und damit als nicht nicht mehr von der Notwehr gedeckt.

2. Was bedeutet ein minderschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung?

Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn besondere Umstände – etwa Provokationen oder eine eskalierende Notwehrsituation – die Schuld bei einer gefährlichen Körperverletzung erheblich verringern. Dies erlaubt mildere Strafen bis hin zu Geldstrafe.

3. Warum ist es wichtig, ob eine Tatwaffe gefunden wird?

Ohne sichergestellte Tatwaffe kann ein angeblicher Einsatz – hier ein Messer – nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein Rückschluss von den Verletzungen zu einer Tatwaffe stellt zwar ein Indiz dar, aber nicht zwangsläufig die volle Überzeugung. Das wirkt sich entscheidend auf die Strafbarkeit und Strafhöhe aus.

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